Mitteilung von Viehseuchen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 82/894/EWG – Mitteilung von Viehseuchen in der Europäischen Union
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Aufhebung
Die vorliegende Richtlinie wird durch Verordnung (EU) 2016/429 ab 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 23. Dezember 1982 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 1. Januar 1984 in nationales Recht umsetzen.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
* SCHLÜSSELBEGRIFFE
Aquakultur: die Zucht von Fischen, Schalentieren, Wasserpflanzen, Meeresalgen usw.
Outbreak: der Betrieb oder sonstige Standort im Hoheitsgebiet der EU, wo Tiere gehalten werden und wo einer oder mehrere Fälle amtlich bestätigt worden sind.
Erster Herd: Herd ohne Zusammenhang mit einem früheren Herd im gleichen Gebiet eines EU-Landes oder erstmaliger Ausbruch in einem anderen Gebiet desselben EU-Landes.
Zweiter Herd: Herd im Anschluss an einen ersten Herd in einem bereits infizierten Gebiet.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58-62)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 82/894/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Beschluss 2007/142/EG der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Einrichtung eines Gemeinschaftlichen Veterinär-Notfallteams zur Unterstützung der Kommission bei der Hilfestellung für Mitgliedstaaten und Drittländer in Veterinärangelegenheiten im Zusammenhang mit bestimmten Tierseuchen (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 27-29)
Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40-41)
Letzte Aktualisierung: 06.12.2016