Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 92/66/EWG – EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Bei der Newcastle-Krankheit handelt es sich um eine hochansteckende Krankheit mit schwerwiegenden sozioökonomischen Folgen, die bei Geflügel und anderen Vögeln auftritt und sich insbesondere auf die Eierproduktion auswirkt. Das Ziel der Richtlinie ist es zu definieren, welche Maßnahmen bei einem Verdacht auf Ausbruch bzw. einem bestätigten Ausbruch der Krankheit von den Ländern der Europäischen Union (EU) zu ergreifen sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufhebung

Die vorliegende Richtlinie wird durch Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 29. Juli 1992 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 1. Oktober 1993 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1-20)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 92/66/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.10.2016



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).