Handel innerhalb der EU mit Rinderembryonen und ihre Einfuhr aus Drittländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 89/556/EWG — viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel innerhalb der EU mit Rinderembryonen und ihrer Einfuhr aus Drittländern

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2016/429 hebt die Richtlinie 89/556/EWG auf und ersetzt sie mit Wirkung vom 21. April 2021.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 29. September 1989 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Januar 1991 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302, 19.10.1989, S. 1–11)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 89/556/EWG wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

2006/168/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (ABl. L 57, 28.2.2006, S. 19–34)

Siehe konsolidierte Fassung des Beschlusses 2006/168/EG.

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl L 84, 31.3.2016, S. 1–208)

Letzte Aktualisierung: 04.05.2020