Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ermöglicht es, durch Interventionsregelungen und Vermarktungsmaßnahmen sowie den Handel mit Drittländern die Preise zu stabilisieren und den Landwirten einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. .

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Verordnung ist ein umfassender Rechtsrahmen für die gemeinsame Marktorganisation im Bereich Milch und Milcherzeugnisse festgelegt worden. Vor dem Erlass der Verordnung waren die betreffenden Erzeugnisse Gegenstand einer Vielzahl von Einzelregelungen, von denen die erste aus dem Jahr 1968 stammte.

Die mit dieser Verordnung geschaffene gemeinsame Marktorganisation sieht ein Interventionssystem für den Binnenmarkt und bestimmte Stützungsmaßnahmen für europäische Erzeugnisse vor, die auf dem Weltmarkt gehandelt werden.

Anwendungsgebiet

Die gemeinsame Marktordnung für Milch und Milcherzeugnisse gilt für:

Binnenmarkt

Das Wirtschaftsjahr beginnt jährlich am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Die Interventionspreise für 100 Kilogramm Butter betragen:

Interventionsmaßnahmen und private Lagerhaltung

Die Interventionsstellen jedes Mitgliedstaats kaufen die Butter zwischen dem 1. März und dem 31. August des jeweiligen Jahres zu einem Preis entsprechend 90 % des Interventionspreises auf der Grundlage festzulegender Spezifikationen. Der Kommission steht es frei, die Intervention vorläufig einzustellen, wenn die angebotenen Mengen 2008 und in den darauffolgenden Jahren mehr als 30 000 Tonnen betragen. Die gekaufte Butter muss bestimmte Merkmale aufweisen und bestimmten Anforderungen gerecht werden. Für gesalzene bzw. nicht gesalzene Butter und Butter, die aus Rahm oder Milch hergestellt ist, wird ggf. eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt, und zwar in Abhängigkeit von den Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Preisentwicklung für frische oder gelagerte Butter. Der Absatz der gelagerten Butter durch die Interventionsstellen wird so organisiert, dass das Marktgleichgewicht nicht gestört wird.

Die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten kaufen das Magermilchpulver zwischen dem 1. März und dem 31. August zum Interventionspreis auf. Es muss hinsichtlich der Zusammensetzung bestimmte Merkmale aufweisen. So muss insbesondere der Mindestproteingehalt 34 % der fettfreien Trockenmasse betragen. Die Kommission kann die Intervention aussetzen, wenn das Angebot sich auf über 109 000 Tonnen beläuft.

Für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten wie Grana Padano, Parmigiano Reggiano, Provolone und Ziegen- bzw. Schafskäse sowie bei lagerfähigen Käsesorten werden Beihilfen gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach den Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Preisentwicklung. In Abhängigkeit von der Marktsituation kann die Kommission die erneute Vermarktung der gelagerten Käsesorten verlangen.

Spezifische Vermarktungsbeihilfen

Beihilfen sind vorgesehen für

Beihilfe für Schulmilch

Zwecks Ermutigung der Kinder, Milch zu trinken, wird Schulen eine Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen pro 0,25 Liter Milch je Schüler und je Schule gewährt. Die gemeinschaftliche Beihilfe beläuft sich auf 18,15 EUR pro 100 Kilogramm Milch jedweder Art. Den Mitgliedstaaten steht es frei, eine zusätzliche Beihilfe zu gewähren.

Handel mit Drittländern

Für Einfuhren und Ausfuhren kann eine von den Mitgliedstaaten zu erteilende Lizenz verlangt werden.

In der Regel unterliegen Milch und Milcherzeugnisse im Handel mit Drittländern den Zollsätzen des gemeinsamen Zolltarifs. Untersagt sind Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie die Geltendmachung quantitativer Beschränkungen oder von Maßnahmen gleicher Wirkung.

Allerdings können unter den Bedingungen des auf Ebene der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (pdf) Zusatzzölle erhoben werden. Die Gemeinschaft meldet der WTO den sog. Auslösungspreis, bei dessen Unterschreiten solche Zusatzzölle auferlegt werden dürfen. Außerdem können unter bestimmten Bedingungen Zollkontingente gemäß dem Windhundverfahren, dem Verfahren der zeitgleichen Prüfung und für traditionelle/neue Marktteilnehmer oder nach sonstigen nicht diskriminierenden Verfahren zugewiesen werden.

Für Ausfuhren ist die Differenz zwischen den auf dem Weltmarkt geltenden Preisen und den Gemeinschaftspreisen ggf. Gegenstand einer Ausfuhrerstattung. Zugewiesen wird diese nach einem als am ehesten geeigneten und in verwaltungstechnischer Hinsicht am einfachsten zu handhabenden Verfahren. Außerdem werden bei der Festlegung einer solchen Erstattung verschiedene Elemente berücksichtigt, u. a. der Milchpreis und die Vermarktungskosten. Im Übrigen kann die Gemeinschaft in bestimmten Fällen ganz oder teilweise von Einfuhrzöllen absehen oder sogar Ausfuhrabgaben erheben, zum Beispiel wenn der Preis frei Grenze erheblich über dem Gemeinschaftspreis liegt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinschaftsmarkts dauerhaft zu schädigen droht.

Drohen dem Gemeinschaftsmarkt infolge der Ein- oder Ausfuhren schwerwiegende Störungen, ist die Anwendung von Schutzmaßnahmen zulässig. Außerdem kann unter bestimmten Bedingungen der Rückgriff auf den aktiven Veredelungsverkehr untersagt werden.

Ausschussverfahren

Zwecks Umsetzung der Verordnung wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz ein Vertreter der Europäischen Kommission führt.

Bezug

Änderungsrechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1255/1999

26.6.1999

-

ABl. L 160 vom 26.6.1999

Änderungsrechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1040/2000

26.5.2000

-

ABl. L 118 vom 19.5.2000

Verordnung (EG) Nr. 1526/2000

15.7.2000

-

ABl. L 175 vom 14.7.2000

Verordnung (EG) Nr. 1670/2000

29.7.2000

-

ABl. L 193 vom 29.7.2000

Verordnung (EG) Nr. 509/2002

23.3.2002

-

ABl. L 79 vom 22.3.2002

Verordnung (EG) Nr. 1787/2003

24.10.2003

1.4.2004 (teilweise Anwendung)

ABl. L 270 vom 21.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 186/2004

4.2.2004

-

ABl. L 29 vom 3.2.2004

Verordnung (EG) Nr. 1913/2005

2.12.2005

-

ABl. L 307 vom 25.11.2005

Verordnung (EG) Nr. 1152/2007

7.10.2007

-

ABl. L 258 vom 4.10.2007

Die sukzessiven Änderungen und Berichtigungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sind in den Grundtext eingearbeitet worden. Diese konsoldierte Fassung (pdf) hat nur dokumentarischen Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Interventionen auf dem Markt

Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission [Amtsblatt L 32 vom 6.2.2008]

Interventionen auf dem Markt für Butter

Verordnung (EG) Nr. 214/2008 der Kommission [Amtsblatt L 37 vom 7.2.2001]

Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver

Siehe konsolidierte Fassung (PDF)

Gewährung von Beihilfen bestimmeter Nahrungsmittel

Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 [Amtsblatt L 340 vom 31.12.1999]

Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

Konslidierte Fassung (PDF)

Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 [Amtsblatt L 311 vom 12.12.2000]

Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

Konslidierte Fassung (PDF)

Verordnung (EG) Nr. 587/2007 [Amtsblatt L 139 vom 31.5.2007]

Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2007/08

Regelungen bezüglich Austausch mit Drittländern

Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 [Amtsblatt L 341 vom 22.12.2001]

Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

Konslidierte Fassung (PDF)

Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 [Amtsblatt L 234 vom 29.8.2006]

Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Konslidierte Fassung (PDF)

Sonstige Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 273/2008 [Amtsblatt L 88 vom 29.3.2008] Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen

Konslidierte Fassung (PDF)

Verordnung (EG) Nr. 562/2005 [Amtsblatt L 95 vom 14.4.2005] Gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Konslidierte Fassung (PDF)

Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 [Amtsblatt L 308 vom 25.11.2005] Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt

Konslidierte Fassung (PDF)

Milchquoten

Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates [Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003]

Ab dem 1. April 2004 wird für elf aufeinander folgende Zeiträume von zwölf Monaten auf die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum vermarkteten Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, welche die den Mitgliedstaaten zugeteilten einzelstaatlichen Referenzmengen überschreiten, von den Mitgliedstaaten eine Abgabe bei den Erzeugern erhoben.

See also

Weitere Informationen sind auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und in den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften zu finden. Mehr hierzu enthält auch die Veröffentlichung „Milch und Milcherzeugnisse in der Europäischen Union"(pdf).

Letzte Änderung: 26.04.2008