Gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven

Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven eingeführt. Die Stützungsregelung für diese Erzeugnisse ist Gegenstand des sogenannten „Mittelmeerpakets“, mit dem die große Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vom Juni 2003 durch Bestimmungen zu den Bereichen Hopfen, Baumwolle, Oliven und Tabak ergänzt wurde. Sie bleibt bis 31. Juni 2008 in Kraft.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68.

ZUSAMMENFASSUNG

Ab 1. Juli 2008 unterliegen die Erzeugnisse, die unter die genannte Verordnung fallen, der gemeinsamen Organisation für die Agrarmärkte, auch „einheitliche GMO“ genannt.

Die vorliegende Verordnung ist Bestandteil des Mittelmeerpakets und beinhaltet eine grundlegende Überarbeitung der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Olivenöl und Tafeloliven.

Sie umfasst eine Interventionsregelung im Rahmen des Binnenmarkts sowie bestimmte Stützungsmaßnahmen für Erzeugnisse aus der EU, die auf dem Weltmarkt gehandelt werden.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für

Betriebsprämie

Die GMO für Olivenöl und Tafeloliven wurde mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2005/6 durch den teilweisen Übergang auf die Betriebsprämienregelung grundlegend verändert. Wirtschaftsjahr.

Das Wirtschaftsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Das Wirtschaftsjahr 2005/2006 beginnt jedoch am 1. November 2005.

BINNENMARKT

Vermarktungsnormen

Für Olivenöl und andere aus Olivenöl gewonnene Öle können Vermarktungsnormen festgelegt werden. Diese Normen betreffen insbesondere Güteklassen, Verpackung und Aufmachung.

Intervention

Im Falle schwerwiegender Störungen des Marktes der Europäischen Union oder bestimmter Regionen kann die Europäische Kommission die Lagerhaltung genehmigen. Die Lagerhaltung erfolgt insbesondere, wenn der durchschnittliche Marktpreis während eines längeren Zeitraums weniger beträgt als :

Marktteilnehmerorganisationen

Die Branchenverbände oder Marktteilnehmerorganisationen können Arbeitsprogramme erstellen, um den Markt für Olivenöl oder Tafeloliven in Bezug auf die Qualität, die Umweltauswirkungen, die Information oder die Verwaltung zu verbessern.

Die Finanzhilfe für diese Initiativen beträgt zwischen 50 % und 100 % der zuschussfähigen Kosten im Rahmen der von den Direktbeihilfen einbehaltenen Höchstbeträge. Die Mitgliedstaaten können bis zu 50 % der nicht durch die Gemeinschaftsfinanzierung abgedeckten Kosten finanzieren.

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Erteilung von Einfuhrlizenzen

Für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse ist eine von den Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrlizenz vorzulegen. Bei bestimmten Marktentwicklungen können gegebenenfalls auch Ausfuhrlizenzen erforderlich sein.

Gemeinsamer Zolltarif

Für alle Erzeugnisse finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung.

Werden jedoch auf dem Gemeinschaftsmarkt während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten die durchschnittlichen Preise erheblich überschritten, so können Abweichungen vorgesehen werden.

Handelshemmnisse

Die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sind im Handel mit Drittländern normalerweise verboten. Die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs kann untersagt werden.

Schutzmaßnahmen

Für alle Erzeugnisse können unter Wahrung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen angewandt werden, wenn der Markt der Gemeinschaft aufgrund der Einfuhren von Störungen bedroht ist.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Preis für andere Pflanzenöle

Die Anhebung des Preises für andere Pflanzenöle als Olivenöl zur Sicherung des Absatzes der inländischen Olivenölerzeugung durch die Mitgliedstaaten ist unzulässig.

Übermittlung von Angaben

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung der Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei Olivenöl und Tafeloliven erforderlich sind.

Ausschüsse

Bei der Durchführung der Verordnung wird die Kommission vom Verwaltungsausschuss für Olivenöl und Tafeloliven (FR) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

Die vorliegende gemeinsame Marktorganisation ersetzte seinerzeit die gemeinsame Marktorganisation für Fette(es de en fr).

Hintergrund

Die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven wurde im Rahmen des so genannten „Mittelmeerpakets“ ausgehandelt (Hopfen, Baumwolle, Tabak (es de en fr)); für den Olivenölsektor gilt aber eine spezifische Verordnung. Im April 2004 wurden alle diese Erzeugnisse in einem zweiten Schritt in die große Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vom Juni 2003 einbezogen. Dies beinhaltete den Übergang vom bisherigen System der Direktbeihilfen (Berechnung des Beihilfebetrags nach Fläche in ha, Menge oder Vieheinheiten) auf die Betriebsprämienregelung.

Im Jahr 2007 wurde die vorliegende GMO in die Verordnung über die einheitliche GMO zur Ersetzung von 21 sektorspezifischen GMOs einbezogen, womit gleichzeitig der Vorschriftenrahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vereinfacht wurde.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 865/2004

7.5.2004

-

ABl. L 161 vom 30.4.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2153/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl [Amtsblatt L 342 vom 24.12.2005].

Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung [Amtsblatt L 333 vom 20.12.2005].

Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor [Amtsblatt L 212 vom 17.8.2005].

Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl [Amtsblatt L 155 vom 14.6.2002]. Siehe konsolidierte Fassung (pdf).

Letzte Änderung: 07.03.2008