Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Die besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs konzentrieren sich auf zwei Aspekte: die Beobachtung der Handelsströme durch eine statistische Kontrolle der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben und die Schaffung einer Abgabenregelung für Ein- und Ausfuhren.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates vom 8. April 2003 mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

ZUSAMMENFASSUNG

Geltungsbereich

Erzeugnisse: unvergällter und vergällter Ethylalkohol und vergällter Branntwein landwirtschaftlichen Ursprungs.

Herstellung: Die Europäische Kommission kann die Verfahren der Gewinnung und die Produktmerkmale eines Alkohols festlegen.

Informationsübermittlung

Jahresbilanz: Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen alljährlich eine Bilanz über die Produktion, den Absatz, die Bestände und die Schätzwerte für die Produktion des laufenden Jahres. Ferner enthält die Bilanz Informationen über Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs.

Handel mit Drittländern

Ein- und Ausfuhren: Für die Einfuhren und Ausfuhren von Ethylalkohol und Branntwein können Ein- bzw. Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben werden.

Gemeinsamer Zolltarif: Soweit nicht anders geregelt, finden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung.

Zollkontingente: Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden: „Windhundverfahren", „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung" und „Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller".

Verarbeitung: Die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs kann ausgeschlossen werden.

Handelshemmnisse: Soweit nicht anders geregelt, ist es verboten, Abgaben mit Zollwirkung zu erheben und mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.

Schutzmaßnahmen: Ist der Markt schwerwiegenden Störungen ausgesetzt oder von schwerwiegenden Störungen bedroht, so kann die Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich geeignete Schutzmaßnahmen auf den Handel mit Drittländern anwenden.

Staatliche Beihilfen

Mit dieser Verordnung werden die staatlichen Beihilfen im Ethylalkoholsektor abgeschafft. Allerdings wird Deutschland ermächtigt, diese Art von Beihilfen während einer Übergangszeit von sieben Jahren bis zum 31. Dezember 2010 beizubehalten. (Der Betrag dieser Beihilfen darf 110 Mio. EUR jährlich, d.h. den Betrag der 2002 gewährten Beihilfen, nicht überschreiten.)

Sonstige Informationen

Kommunikation: Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Komitologie: Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Wein unterstützt.

Internationale Übereinkommen: Bei der Durchführung der Verordnung wird den internationalen Übereinkommen Rechnung getragen.

Übergang: Die Kommission erlässt geeignete Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zur neuen Regelung.

Hintergrund

Die Verarbeitung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu Ethylalkohol stellt für bestimmte Regionen und ländliche Gebiete eine wichtige Absatzmöglichkeit dar. Diese Verarbeitung dient dazu, die für die Destillation verwendeten Rohstoffe zu valorisieren, die konjunkturellen Produktionsüberschüsse abzubauen und Erzeugnisse von unzureichender Qualität zu verwerten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 670/2003

22.4.2003

1.1.2004

ABl. L 97 vom 15.4.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs [Amtsblatt L 346 vom 31.12.2003] Mit dieser Verordnung werden ein einheitliches Format für die Übermittlung der Angaben der Mitgliedstaaten über landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Ethylalkohol sowie die Gültigkeitsdauer der Ein- und Ausfuhrlizenzen und der Betrag der Sicherheitsleistung, an den die Erteilung dieser Lizenzen gebunden ist, festgelegt. Soweit nicht anders geregelt, sind die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 auf die Erstellung dieser Lizenzen anwendbar.

Vorschlag vom 2. April 2004 für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Vorlage gemäß Artikel 27 der Richtlinie 92/12/EWG) [KOM(2004) 227 endg. - noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Letzte Änderung: 22.05.2007