Kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse

Mit der Reform von 2007 wurde die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Obst und Gemüse grundlegend geändert. Darüber hinaus wurde dieser Sektor im Rahmen der Reform mit dem Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zusammengeschlossen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Ab 2008 wird die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Regelung durch die reformierte gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Obst und Gemüse ersetzt.

Geltungsbereich

Erzeugnisse: Frisches Obst und Gemüse sowie bestimmtes getrocknetes Obst. Zu den Ausnahmen oder Erzeugnissen, die nicht unter diese Regelung fallen, gehören Kartoffeln, Weintrauben, Bananen, Zuckermais, Erbsen, Futterbohnen und Oliven.

Die Europäische Kommission kann nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse die Daten der Wirtschaftsjahre festlegen.

Einstufung der Erzeugnisse

Zur Erleichterung des Handels und zur Steigerung der Rentabilität der Erzeugung werden die Erzeugnisse nach Normen eingestuft. Der Besitzer der Erzeugnisse ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden. Die Erzeugnisse können nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen. So müssen die Kennzeichnungsangaben wie der Ursprung des Erzeugnisses, die Sorte und die Kategorie für den Einzelhandelsverkauf deutlich lesbar angebracht sein. Diese Normen tragen den von der Arbeitsgruppe "Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse" der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) empfohlenen Normen Rechnung.

Die Einhaltung der Normen ist auf den Stufen vor der Verpackung und der Aufmachung sowie bei Erzeugnissen, die zur Verarbeitung bestimmt sind, nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Direktverkauf durch den Erzeuger und für bestimmte lokale Erzeugnisse. Bei Versorgungsknappheit oder einem außergewöhnlich starken Angebot können ebenfalls Abweichungen beschlossen werden.

Die Einhaltung dieser Normen wird auf allen Vermarktungsstufen kontrolliert.

Einfuhren aus Drittländern sind nur zulässig, wenn die Erzeugnisse diesen Normen oder mindestens gleichwertigen Normen entsprechen. Ebenso müssen die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Gemeinschaftserzeugnisse die gemeinschaftlichen Normen erfüllen.

Erzeugerorganisationen

Ab 2008 gilt für die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen eine neue Regelung. Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß der vorliegenden Verordnung bereits anerkannt sind, behalten ihre Anerkennung. Gegebenenfalls nehmen sie bis zum 31. Dezember 2010 die erforderlichen Anpassungen an die neue Regelung vor.

Erzeugerorganisationen sind von den Mitgliedstaaten anerkannte juristische Personen, die auf Betreiben der Erzeuger gegründet worden sind. Für die Anerkennung sind Mindestkriterien festgelegt, die insbesondere die Mitgliederzahl und den Umsatz betreffen.

Es sind mehrere Kategorien von Erzeugerorganisationen vorgesehen, und zwar für Obst und/oder Gemüse, Zitrusfrüchte, Schalenfrüchte, Pilze und zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse. Andere Erzeugerorganisationen wiederum decken mehrere Erzeugnisse ab. Zweck dieser von den Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen ist es, die Erzeugung und Vermarktung zu erleichtern, den Erzeugern eine bessere Valorisierung ihrer Erzeugnisse zu ermöglichen und die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen zu fördern.

Die beigetretenen Erzeuger müssen die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften anwenden und, abgesehen von Ausnahmefällen, ihre gesamte Erzeugung über diese absetzen. Darüber hinaus beteiligen sie sich an der Finanzierung des Betriebsfonds.

Der von den Erzeugerorganisationen eingerichtete Betriebsfonds wird von den Erzeugern und der Europäischen Gemeinschaft zu gleichen Teilen finanziert. In den Regionen, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger sehr niedrig ist, können die Mitgliedstaaten eine zusätzliche Beihilfe gewähren.

Bei den Mitgliedstaaten, deren Obst- und Gemüseproduktion zu weniger als 15% von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion 15% der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann diese zusätzliche Beihilfe von der Gemeinschaft erstattet werden.

Die Betriebsfonds dienen zur Finanzierung der Marktrücknahmen zum einen und der von den nationalen Behörden genehmigten operationellen Programme bzw. des von den vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen vorgelegten Aktionsplans zum anderen. Der zur Finanzierung von Rücknahmen verwendete Teil des Betriebsfonds macht höchstens 30% aus. Die finanzielle Beihilfe darf 4,1% des Wertes der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung nicht überschreiten.

Das operationelle Programm wird von den Erzeugern für folgende Zwecke verwendet: Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, Förderung ihrer Vermarktung, Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen und Erfüllung der Normen und pflanzengesundheitlichen Vorschriften. Die mehrjährigen operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten genehmigt oder abgelehnt. In einem von der Europäischen Kommission genehmigten nationalen Lastenheft sind die Kriterien für die Genehmigung der Agrarumweltmaßnahmen festgelegt.

Aufgrund der Reform der GMO für Obst und Gemüse müssen die gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigten operationellen Programme die ab 2008 geltenden neuen Anforderungen erfüllen.

Wird eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, als repräsentativ für die Erzeuger und die Erzeugung dieses Bezirks angesehen, so kann sie bei dem betreffenden Mitgliedstaat den Antrag stellen, dass die von ihr erlassenen Vorschriften den anderen Erzeugern des betreffenden Wirtschaftsbezirks verbindlich vorgeschrieben werden. Diese Erzeuger müssen dann unter bestimmten Bedingungen zu 50% der Ausgaben zur Finanzierung der Verwaltungskosten der Organisation sowie der Maßnahmen zur Verkaufsförderung beitragen.

Die andere Hälfte der Finanzierungskosten wird von der Europäischen Union (EU) getragen, wobei diese Beihilfe höchstens 4,1% des Wertes der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation ausmacht (mit der Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 eingeführte Änderung).

Diese einzige Obergrenze von 4,1% erforderte eine Änderung dieser GMO. Die Beihilfe zu den Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen wurde angehoben. Die vorherige Obergrenze, wonach die Beihilfe auf 4,5% des Wertes der vermarkteten Erzeugung der einzelnen Erzeugerorganisationen begrenzt war und das Beihilfegesamtvolumen höchstens 2,5% des Gesamtumsatzes sämtlicher Erzeugerorganisationen betragen durfte, wurden durch eine einzige Obergrenze ersetzt.

Die Europäische Kommission kann von den Mitgliedstaaten verlangen, die Ausweitung des Geltungsbereichs nicht zu genehmigen, wenn dies gegen die europäischen Wettbewerbsregeln verstößt oder die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse nicht eingehalten werden.

Branchenverbände und -vereinbarungen

Die Branchenverbände setzen sich zusammen aus Vertretern der Marktbeteiligten, die im Sektor Obst und Gemüse und/oder mehreren Regionen der Europäischen Gemeinschaft tätig sind. Die Branchenverbände, die von den Mitgliedstaaten unter Aufsicht der Europäischen Kommission anerkannt werden können, haben insbesondere zum Ziel, die Erzeugung und die Vermarktung von Obst und Gemüse zu fördern und ihre Mitglieder anzuhalten, Agrarumweltmaßnahmen durchzuführen. Auch wenn dies prinzipiell im Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln steht, können unter bestimmten Bedingungen Vereinbarungen innerhalb der Branchenverbände zugelassen werden.

Interventionsregelung

Die Erzeugerorganisationen können zu bestimmten Zeiten beschließen, einige ihrer Erzeugnisse (siehe Anhang II der Verordnung) nicht zum Verkauf anzubieten, sofern sich aus der Bestimmung der Erzeugnisse keine nachteiligen Auswirkungen für den normalen Absatz der betreffenden Erzeugung und die Umwelt ergeben. Sie erhalten für diese vom Markt zurückgenommenen Mengen eine gemeinschaftliche Rücknahmevergütung in Form eines gemeinschaftsweit geltenden Einheitsbetrags (siehe Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96).

Diese Rücknahmevergütung kann nur bis zu folgenden Höchstmengen (Anteil der vermarkteten Menge) gewährt werden: 5% bei Zitrusfrüchten, 8,5% bei Äpfeln und Birnen und 10% bei den übrigen Erzeugnissen. Erzeuger, die keiner Erzeugerorganisation angehören, können diese Interventionsregelung ebenfalls über eine Erzeugerorganisation in Anspruch nehmen, allerdings wird die ihnen gezahlte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung um 10% gekürzt.

Kostenlose Verteilung und aus dem Markt genommene Erzeugnisse

Die Rücknahmemaßnahmen werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission überwacht. Die nicht verkauften, aus dem Markt genommenen Erzeugnisse können in keinem Fall dem Marktkreislauf wieder zugeführt werden. Sie werden kostenlos zu sozialen oder karitativen Zwecken verteilt, destilliert, als Futtermittel oder für Non-Food-Zwecke verwendet oder auf umweltgerechte Weise entsorgt. Die Gemeinschaft übernimmt die bei der kostenlosen Verteilung anfallenden Kosten, einschließlich der Sortier- und Verpackungskosten.

Reform der GMO zur Berücksichtigung der neuen Mitgliedstaaten

Die GMO für Obst und Gemüse wurde auch durch die Beitrittsakte (Kapitel Landwirtschaft) insbesondere in Bezug auf Zypern und Malta geändert. So hat die EU für Malta vorübergehende Sonderbeihilfen für die Erzeuger von frischem Obst und Gemüse genehmigt. Diese degressiv gestaffelten Beihilfen haben eine Laufzeit von elf Jahren ab dem Beitritt. Die EU hat für Zypern Rücknahmevergütungen für Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Tafeltrauben und Zitrusfrüchte genehmigt. Diese Regelung hat eine Laufzeit von fünf Jahren ab dem Beitritt.

Handel mit Drittländern

Ab 2008 wird die nachstehend beschriebene Regelung durch eine neue Regelung für den Handel mit Drittländern ersetzt.

Einfuhren und Ausfuhren können an die Erteilung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen gebunden werden.

Für Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse gelten die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs.

Die Kontingente für Obst und Gemüse werden nach dem „Windhundverfahren" zugeteilt, ausgenommen das in der WTO gebundene Kontingent für Knoblauch, für das das Verfahren „traditionelle Einführer/neue Antragsteller" angewendet wird.

Bei drohenden Störungen des Gemeinschaftsmarktes durch Einfuhren können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Für mehrere Arten von frischem Obst und Gemüse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden: Äpfel, Zitronen, Orangen, Pfirsiche, Nektarinen, Tafeltrauben, Tomaten und bestimmte Schalenfrüchte. Ein Teil der Erstattungen wird auf der Grundlage von in regelmäßigen Zeitabständen festgelegten Beträgen und Mengen gewährt. Ein anderer Teil wird entsprechend den Anträgen der Marktbeteiligten und den verfügbaren Mengen im Wege der Ausschreibung gezahlt.

Im Handel mit Drittländern sind die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie die Durchführung von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen normalerweise verboten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2200/96

21.11.1996

-

ABl. L 297 vom 21.11.1996

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2520/97

1.1.1998

-

ABl. L 346 vom 17.12.1997

Verordnung (EG) Nr. 857/1999

27.4.1999

-

ABl. L 108 vom 27.4.1999

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

2.7.1999

-

ABl. L 160 vom 26.6.1999

Verordnung (EG) Nr. 2699/2000

15.12.2000

-

ABl. L 311 vom 12.12.2000

Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

26.12.2000

-

ABl. L 328 vom 19.12.2000

Verordnung (EG) Nr. 718/2001

18.4.2001

-

ABl. L 100 vom 11.4.2001

Verordnung (EG) Nr. 911/2001

18.5.2001

-

ABl. L 129 vom 11.5.2001

Verordnung (EG) Nr. 545/2002

31.3.2002

-

ABl. L 84 vom 28.3.2002

Verordnung (EG) Nr. 1881/2002

12.11.2002

-

ABl. L 285 vom 23.10.2002

Verordnung (EG) Nr. 47/2003

31.1.2003

-

ABl. L 7 vom 11.1.2003

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007

6.11.2007

-

ABl. L 273 vom 17.10.2007

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (PDF) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 [Amtsblatt L 350 vom 31.12.2007]

Nach Verabschiedung der Verordnung, die den Sektor Obst und Gemüse regelt, werden in dieser Verordnung die für diesen Sektor geltenden Durchführungsbestimmungen zusammengefasst und neu geordnet. Die Regelung betrifft die Einteilung der Erzeugnisse, die Erzeugerorganisationen und den Handel mit Drittländern. Darüber hinaus sind in den Anhängen der Verordnung die Kontaktangaben der Behörden und Kontrollstellen sowie die Muster bestimmter für den Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen aufgeführt.

Verordnung (EG) Nr. 103/2004 [Amtsblatt L 16 vom 23.1.2004]

Verordnung der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse

Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 [Amtsblatt L 218 vom 30.8.2003]

Verordnung der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Siehe konsolidierte Fassung (PDF)

Beihilfe für die Erzeugerorganisationen

Verordnung (EWG) Nr. 790/89 [Amtsblatt L 85 vom 30.3.1989]

Mit dieser Verordnung werden die zusätzliche Pauschalbeihilfe für die Gründung von Erzeugerorganisationen und der Höchstbetrag der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot festgesetzt.

Siehe konsolidierte Fassung (PDF)

Erzeugerorganisationen

Ausdehnung der Vorschriften von Erzeugerorganisationen im Sektor frisches Obst und Gemüse [Amtsblatt C 301 vom 5.12.2002]

Mitteilung gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates

Berichte

Bericht der Kommission an den Rat vom 24. Januar 2001 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse [KOM(2001) 36 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Auf der Grundlage dieses Berichts und der anschließenden Diskussionen, die unter der spanischen Präsidentschaft 2002 im Rat stattgefunden haben, hat die Kommission 2003 ein Arbeitsprogramm in Angriff genommen, um die Verordnungen dieser GMO zu vereinfachen und klarer zu gestalten.

Letzte Änderung: 21.01.2008