Tabak

Mit der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Tabak werden die Preise stabilisiert und den Landwirten dieses Sektors ein angemessener Lebensstandard gesichert. Infolge des Inkrafttretens des Mittelmeerpakets fällt die Stützungsregelung für diesen Sektor ab 2006 nicht mehr unter diese Verordnung.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak [Vgl. Änderungsrechtsakte].

INHALT

Ab dem 1. Juli 2008 gilt für die Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.

Mit der Gemeinschaftsregelung wurde eine gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Rohtabak geschaffen. Die GMO ermöglicht eine Stabilisierung der Märkte und die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards für die Landwirte, indem eine Prämienregelung, die Maßnahmen zur Ausrichtung und Begrenzung der Erzeugung sowie Vorschriften für den Handel mit Drittländern festgelegt werden.

Seit dem 1. Januar 2006 sind jedoch die in dieser Verordnung enthaltene Prämienregelung und Maßnahmen zur Begrenzung der Erzeugung nicht mehr gültig. Außerdem sieht das „Mittelmeerpaket“ Sondermaßnahmen für dieses Erzeugnis sowie für Hopfen, Baumwolle und Olivenöl vor.

Geltungsbereich

Die GMO für Tabak gilt für Rohtabak bzw. unverarbeiteten Tabak und für Tabakabfälle des KN-Codes 2401.

Prämienregelung

Der Rat setzt den einheitlichen Prämienbetrag je Kilogramm Tabak und je Tabaksortengruppe fest. Für Tabak, der bestimmten Qualitätsnormen entspricht, aus einem für jede einzelne Sorte festgelegten Produktionsgebiet stammt und vom Erzeuger im Rahmen eines Anbauvertrags in Form von Tabakblättern an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert wird, wird eine Prämie gewährt. Die Prämie umfasst einen festen und einen veränderlichen Teilbetrag, die an die Einzelerzeuger oder die Erzeugergemeinschaften gezahlt werden. Den Erzeugergemeinschaften wird eine Sonderbeihilfe gewährt.

Die Prämienregelung läuft zum Ende der Ernte 2005 aus. Ab dem 1. Januar 2006 werden für die Ernten 2006 bis 2009 mindestens 40 % der Tabakkomponente der nationalen Obergrenze von der Tabakerzeugung entkoppelt. Höchstens 60 % dieser Schwelle stehen für eine an die Rohtabakerzeugung gekoppelte Beihilfe zur Verfügung. Es wurden Durchführungsbestimmungen erlassen. Ab 2010 ist keine an die Rohtabakerzeugung gekoppelte Beihilfe mehr vorgesehen.

Regelung zur Begrenzung der Erzeugung

Die Höchstgarantieschwelle wird auf 402 953 Tonnen Rohtabak festgesetzt, und es wird eine Produktionsquotenregelung eingeführt. Der Rat verteilt die Quoten auf die Mitgliedstaaten, die sie anschließend den Erzeugergemeinschaften oder den Einzelerzeugern zuteilen. Für Mengen, die über die zugeteilte Quote hinausgehen, wird keine Prämie gewährt. Bei Überschreitung der Quote ist dieser Überschuss jedoch bis zu 10 % der dem Erzeuger zugeteilten Quote prämienfähig, sofern er von der Quote der folgenden Ernte abgezogen wird. Die Mitgliedstaaten können von der Kommission ermächtigt werden, Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe auf eine andere zu übertragen, sofern diese Maßnahme haushaltsneutral ist.

Die Regelung zur Begrenzung der Erzeugung läuft zum Ende der Ernte 2005 aus. Ab dem 1. Januar 2006 werden die Ausgaben für die Ernten 2006 bis 2009 anhand fester Mittelrahmen je Erzeugermitgliedstaat begrenzt.

Ausrichtung der Erzeugung

Der Gemeinschaftliche Tabakfonds wird eingerichtet. Er finanziert insbesondere:

Für die Ernte 2005 wird der Gemeinschaftliche Tabakfonds durch die Einbehaltung von 3 % der Prämie finanziert. Für die Ernten 2006 und 2007 beläuft sich die Einbehaltung für die Finanzierung des Fonds auf 4 % bzw. 5 % der an die Erzeugung gekoppelten Beihilfen.

Ab Ende 2010 werden 484 Mio. Euro als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für die Durchführung von Maßnahmen zugunsten der Tabak erzeugenden Regionen im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verfügbar sein.

Regelung für den Handel mit Drittländern

Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind beim Handel mit Drittländern untersagt.

Auf die Erzeugnisse des Tabaksektors finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung.

Schutzmaßnahmen können getroffen werden, wenn der Gemeinschaftsmarkt aufgrund von Ein- oder Ausfuhren von Störungen bedroht ist.

Sonstige Bestimmungen

Kontrollmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass die Gemeinschaftsvorschriften für Rohtabak angewendet werden.

Ausschussverfahren. Es wird ein Verwaltungsausschuss für Tabak eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92

1.1.1993

-

ABl. L 215 vom 30.7.1992

Änderungsrechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1679/2005

22.10.2005

-

ABl. L 271 vom 15.10.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2095/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor [Amtsblatt L 335 vom 21.12.2005].

Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds [Amtsblatt L 331 vom 7.12.2002].

See also

Weitere Informationen über die GMO für Tabak sind den betreffenden Rechtsvorschriften und der Website der Generaldirektion Landwirtschaft zu entnehmen.

Letzte Änderung: 11.03.2008