Schweinefleisch

Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Schweinefleisch stabilisiert die Preise und sichert den betreffenden Landwirten einen angemessenen Lebensstandard, indem die Preisregelungen und Kriterien für den Handel mit Drittländern festgelegt werden. Sie gilt bis zum 30. Juni 2008.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch [Vgl. Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung umfasst die die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch einschließlich der gemeinschaftlichen Klassifizierung der betreffenden Erzeugnisse, der Preisregelung und der Regelung für den Handel mit Drittländern. Außerdem enthält sie die allgemeinen Bestimmungen über die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen und den Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch.

Ab dem 1. Juli 2008 gilt für die Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.

GELTUNGSBEREICH

Lebende Tiere, ausgenommen reinrassige Zuchttiere, und Schweinefleischerzeugnisse.

DIREKTBEIHILFEN

Im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 können Schweineerzeuger produktionsunabhängige Direktbeihilfen bzw. Direktzahlungen erhalten.

PREISREGELUNG

Förderung des Tätigwerdens der beteiligten Berufsstände

Es werden Maßnahmen zur Förderung von Initiativen zur Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse durchgeführt.

Grundpreis

Der Grundpreis für geschlachtete Schweine beträgt 1 509,39 EUR/Tonne.

Interventionsmaßnahmen

Um einen erheblichen Preisrückgang zu verhindern, wird es durch Beihilfen zur privaten Lagerhaltung und Interventionsmaßnahmen ermöglicht, Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, Bäuche oder Speck (frisch oder gekühlt) zur Intervention anzukaufen. Liegt der Gemeinschaftsmarktpreis, der zur Berücksichtigung der Größe der Schweinebestände der einzelnen Mitgliedstaaten mit einem Koeffizienten gewogen wird, unter 103 % des Grundpreises, so können Interventionsmaßnahmen beschlossen werden. Der Ankaufspreis für Schweinefleisch der Standardqualität beträgt zwischen 78 % und 92 % des Grundpreises. Für andere Erzeugnisse als geschlachtete Schweine oder für Fleisch, das der Standardqualität nicht entspricht, wird der Ankaufspreis auf der Grundlage des Preises für geschlachtete Schweine der Standardqualität berechnet. Die öffentliche Intervention wurde seit rund zwanzig Jahren nicht mehr in Anspruch genommen.

REGELUNG DES HANDELS MIT DRITTLÄNDERN

Erteilung von Ein- bzw. Ausfuhrlizenzen

Ein- und Ausfuhren können an die Erteilung einer Ein- bzw. Ausfuhrlizenz gebunden werden.

Gemeinsamer Zolltarif

Die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs finden auf die Erzeugnisse des Schweinesektors Anwendung.

Einfuhr

Drohen aufgrund von Einfuhren Marktstörungen aufzutreten, so können zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden.

Zollkontingente

Die Kontingente werden auf der Grundlage von Anträgen, die die betreffenden Marktteilnehmer alle drei Monate einreichen, zugeteilt.

Abschaffung der Einfuhrzölle

Ein dauerhafter Preisanstieg auf dem Gemeinschaftsmarkt kann eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Einfuhrzölle nach sich ziehen.

Ausfuhr

Zur Ermöglichung der Ausfuhr können Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

Verarbeitung

Die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs kann verboten werden.

Handelshemmnisse

Im Handel mit Drittländern sind die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung verboten.

Schutzmaßnahmen

Wenn ein- oder ausfuhrbedingte Marktstörungen drohen, können Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Tierseuchen

Im Falle von Tierseuchen können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats während des unbedingt erforderlichen Zeitraums Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes getroffen werden. Diese Maßnahmen werden durchgeführt, sofern der betreffende Mitgliedstaat eine angemessene veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahme getroffen hat.

Staatliche Beihilfen

Soweit in der Verordnung nicht anders geregelt, finden die Regeln des Vertrags über staatliche Beihilfen auch im Schweinesektor Anwendung.

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig alle zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Informationen mit.

Ausschussverfahren

Zur Durchführung der Verordnung wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75

1.11.1975

-

ABl. L 282 vom 1.11.1995

Änderungsrechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 1423/78

1.7.1998

-

ABl. L 171 vom 28.6.1978

Verordnung (EWG) Nr. 2966/80

21.11.1980

-

ABl. L 307 vom 18.11.1980

Verordnung (EWG) Nr. 1473/86

24.5.1986

-

ABl. L 133 vom 21.5.1986

Verordnung (EWG) Nr. 3906/87

2.1.1988

-

ABl. L 370 vom 30.12.1987

Verordnung (EWG) Nr. 1249/89

14.5.1989

-

ABl. L 129 vom 11.5.1989

Verordnung (EG) Nr. 3290/94

1.1.1995

-

ABl. L 349 vom 31.12.1994

Verordnung (EG) Nr. 1365/2000

2.7.2000

-

ABl. L 156 vom 29.6.2000

Verordnung (EG) Nr. 1913/2005

2.12.2005

-

ABl. L 307 vom 25.11.2005

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Ausfuhr:

Verordnung (EG) Nr. 303/2007 [Amtsblatt L 81 vom 22.3.2007]

Verordnung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch ab dem 22. März 2007.

Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 [Amtsblatt L 217 vom 29.8.2003]

Verordnung mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch.

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

Marktpreise:

Verordnung (EG) Nr. 1319/2006 [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006]

Verordnung über gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Notierungen für Schweinefleisch.

Verordnung (EG) Nr. 1128/2006 [Amtsblatt L 201 vom 25.7.2006]

Verordnung zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht.

Verordnung (EG) Nr. 908/2006 [Amtsblatt L 168 vom 21.6.2006]

Verordnung über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft.

Unterstützungs- und Hilfemaßnahmen:

Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 [Amtsblatt L 283 vom 27.10.2007]

Verordnung mit besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch.

Verordnung (EG) Nr. 2246/2003 [Amtsblatt L 333 vom 20.12.2003]

Verordnung über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor.

Verordnung (EG) Nr. 3444/90 [Amtsblatt L 333 vom 30.11.1990]

Verordnung mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch.

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

See also

Weitere Informationen zu den Rechtsvorschriften über GMO für Schweinefleisch können auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und auf den einschlägigen Seiten über das Gemeinschaftsrecht aufgerufen werden.

Letzte Änderung: 07.03.2008