Zollinformationssystem (CIS)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Datenschutz

Aktennachweissystem für Zollzwecke

Das Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) ist ein spezifischer Bestandteil des ZIS. Es fasst die Akten über Personen und Unternehmen zusammen, die im Verdacht standen, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, oder diese nachweislich begangen haben.

Verbessertes Risikomanagement sowie Betrugsermittlung und Betrugsverhütung

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 13. März 1998 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELWÖRTER

Personenbezogene Daten: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (d. h. eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind).
Operationelle Analyse: Verfahren zur Analyse von Handlungen, die gegen die Zoll- oder die Agrarregelung verstoßen oder zu verstoßen scheinen; dieses Verfahren besteht aus verschiedenen Schritten wie der Sammlung von Informationen, der Prüfung der Zuverlässigkeit dieser Informationen, der Verbindung zwischen diesen Informationen sowie der Formulierung von Empfehlungen zur genauen Identifizierung der verwickelten Personen oder Unternehmen und/oder zur Aufdeckung anderer Verstöße.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1-16)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2016/757 der Kommission vom 3. Februar 2016 zur Festlegung der Vorgänge in Verbindung mit der Anwendung von Agrarregelungen, zu denen Informationen in das Zollinformationssystem einzugeben sind (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 1-2)

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-131)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/345 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung der Häufigkeit von Containerstatusmeldungen, des Datenformats und der Übermittlungsmethode (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 38-39)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/346 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung der in das Zollinformationssystem aufzunehmenden Daten (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 40-48)

Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20-30)

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21-26)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.10.2019