Zulassung von Sprengstoffen für zivile Zwecke

Die Richtlinie bezieht sich auf Sprengstoffe für zivile Zwecke. Sie beruht auf den Grundsätzen des „neuen Konzepts“ auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung. Nach diesem Konzept unterliegen das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Sprengstoffen für zivile Zwecke grundlegenden Sicherheitsanforderungen.

RECHTSAKT

Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie bezieht sich auf das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Sprengstoffen für zivile Zwecke. Sie gilt nicht für:

Sprengstoffe einschließlich Munition, die zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind;

für Feuerwerkskörper.

Inverkehrbringen und CE-Kennzeichnung

Damit Sprengstoffe in den Verkehr gebracht werden können, müssen sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie entsprechen.

Die Sprengstoffe, die unter die Richtlinie fallen, dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn

sie allen Vorschriften der Richtlinie entsprechen;

ihre Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen bewertet wurde;

sie mit der „CE-Kennzeichnung“ versehen sind.

Stellt ein EU-Land fest, dass ein Sprengstoff mit CE-Konformitätskennzeichnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr darstellen kann, so trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, damit dieser Sprengstoff aus dem Verkehr gezogen und sein Inverkehrbringen sowie der freie Verkehr damit untersagt wird.

Grundlegende Anforderungen

Jeder Sprengstoff muss so ausgelegt, hergestellt und geliefert werden, dass bei seiner Verwendung das kleinstmögliche Risiko für das Leben und die Gesundheit von Personen, die Unversehrtheit von Sachgütern und Umwelt entsteht.

Kontrolle der Verbringung von Explosivstoffen

Zur Verbringung von Sprengstoffen muss der Empfänger eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes erhalten. Die zuständige Behörde überprüft, ob der Empfänger zum Erwerb von Sprengstoffen rechtlich befugt ist und ob er über die erforderlichen Genehmigungspapiere verfügt. Die Durchfuhr von Sprengstoffen durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer EU-Länder ist den zuständigen Behörden durch den für die Verbringung Verantwortlichen zu melden.

Harmonisierte Normen und benannte Stellen

In den Geltungsbereich der Richtlinie fallende Sprengstoffe erfüllen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wenn sie den harmonisierten europäischen Normen genügen.

Konformitätsbewertung

In der Richtlinie werden die Verfahren beschrieben, zwischen denen der Hersteller wählen kann, um die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen durch die Sprengstoffe für zivile Zwecke zu bewerten. Die EU-Länder teilen der Kommission die Stellen mit, die sie mit dieser Konformitätsbewertung beauftragt haben.

Aufhebung

Richtlinie 2014/28/EU hebt Richtlinie 93/15/EWG mit Wirkung vom 19. April 2016 auf.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/15/EWG

15.4.1993

29.9.1993 und 1.1.1995

ABl. 121 vom 15.5.1993, S. 20-36

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1-53

Verordnung (EG) Nr. 219/2009

20.4.2009

-

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109-154

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 93/15/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diesekonsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung). (Amtsblatt L 96 vom 29. März 2014, S. 1-44).

Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates [Amtsblatt L 94 vom 5.4.2008, S. 8-12].

Mit dieser Richtlinie wird ein harmoniertes Verfahren für die eindeutige Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke eingeführt. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Unternehmen, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen, auf den Explosivstoffen eine eindeutige Kennzeichnung anbringen. Jedes Produkt trägt mindestens einen alphanumerischen Kennzeichnungscode, anhand dessen Herstellungsland und -ort identifiziert werden können, und einen entsprechenden Strich- oder Matrixcode.

Außerdem müssen die Unternehmen ein Verzeichnis aller eindeutigen Kennzeichnungen mit Informationen zum Ort, an dem der Explosivstoff bis zu seiner Übergabe oder Verwendung gelagert wird.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 5. April 2009 umsetzen. Die Bestimmungen der Richtlinie treten am 5. April 2012 in Kraft.

Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1332) [Amtsblatt L 120 vom 24.4.2004, S. 43-47].

Mit dieser Entscheidung wird ein Standardformular für den Transport von Sprengstoffen eingeführt. Damit soll der Transport zwischen den Mitgliedstaaten mit der Ausnahme von Munition erleichtert werden.

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke [Amtsblatt L 127 vom 29.4.2004, S. 73-80].

Die Richtlinie 93/15/EWG gilt ausdrücklich nicht für Feuerwerkskörper. Einige Erzeugnisse haben jedoch eine doppelte Funktion, da sie nicht nur als Sprengstoff, sondern auch als Feuerwerkskörper verwendet werden können. Um eine kohärente Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG zu gewährleisten, werden diese Erzeugnisse in der vorliegenden Richtlinie nach ihrem vorherrschenden Merkmal eingestuft.

Letzte Änderung: 03.03.2015