Rückgabe von Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Staatsgebiet eines EU-Mitgliedstaats verbracht wurden

Diese Richtlinie gewährleistet die Rückgabe von Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) verbracht wurden.

RECHTSAKT

Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie bezieht sich auf die Rückgabe von Kulturgütern, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren und im Sinne von Art. 36 des AEUV als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft sind, sofern sie:

Die Richtlinie gelangt zur Anwendung, wenn diese Kulturgüter unrechtmäßig aus dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden, d.h. in Verletzung der dort geltenden Rechtsvorschriften oder unter Verstoß gegen die mit einer befristeten Genehmigung verbundenen Auflagen. Das Kulturgut muss daher zurückgegeben werden, gleichgültig, ob es innerhalb der Union verbracht oder aber zunächst in ein Drittland ausgeführt und später in einen anderen Mitgliedstaat wiedereingeführt wurde.

Die Richtlinie gilt nur für Kulturgüter, die ab dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurden.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden (zentrale Behörden), die mit der Wahrnehmung der in der Richtlinie vorgesehen Aufgaben betraut ist. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierte Liste dieser Behörden im Amtsblatt der EU.

Verwaltungszusammenarbeit

Die zentralen Stellen müssen für die Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Rückgabe des Kulturguts sorgen. Die zentralen Behörden müssen insbesondere:

Erhebung einer Rückgabeklage

Nur die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Erhebung einer Rückgabeklage. Eine Privatperson, die Eigentümer eines Kulturguts ist, kann gegen den Besitzer nur die nach allgemeinem Recht geltenden Rechtsmittel anstrengen.

Der Rückgabeanspruch verjährt innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturguts oder der Identität seines Besitzers Kenntnis erhält. Der Antrag ist nur zulässig, wenn folgende Unterlagen beigelegt werden:

Der Rückgabeanspruch verjährt in jedem Fall innerhalb einer Frist von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem des ersuchenden Mitgliedstaats verbracht wurde; bei Kulturgütern, die Bestandteil öffentlicher Sammlungen sind oder zum Inventar kirchlicher Einrichtungen zählen hängt die Frist jedoch von den nationalen Gesetzen oder bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten ab.

Diese Richtlinie stellt kein Hindernis für zivil- oder strafrechtliche Schritte dar, die der ersuchende Mitgliedstaat oder der Eigentümer des Gutes nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten einleiten können.

Finanzielle Aspekte

Im Falle der Rückgabe hat der Besitzer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern er nachweist, dass er beim Erwerb die notwendige Sorgfalt hat walten lassen. Diese Entschädigung ist vom ersuchenden Mitgliedstaat zu zahlen, der jedoch verlangen kann, dass die Verantwortlichen für die unrechtmäßige Verbringung den Betrag erstatten. Nach der Rückgabe unterliegt das Eigentum an dem Gut dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats.

Umsetzung

Der Ausschuss über die Ausfuhr und die Rückgabe von Kulturgütern (zuvor bekannt als beratender Ausschuss für Kulturgüter) unterstützt die Kommission durch Prüfung aller Fragen betreffend die Anwendung des Anhangs dieser Richtlinie.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie übermitteln. Auf dieser Grundlage übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/7/EEC 93/7/EWG

27.3.1993

15.12.1993 (15.3.1994 für Belgien, Deutschland, und die Niederlande)

ABl. L 74 vom 27.3.1993

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 96/100/EC 96/100/EG

21.3.1997

1.9.1997

ABl. 60 vom 1.3.1997

Richtlinie 2001/38/EC 2001/38/EG

30.7.2001

31.12.2001

ABl. 187 vom 10.7.2001

Die nachfolgenden Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 93/7/EWG sind in den ursprünglichen Text eingearbeitet worden. Diese konsolidierte Fassung hat rein dokumentarischen Wert.

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE

Kategorien, denen als Kulturgut eingestufte Gegenstände für eine Rückgabe angehören müssen:

Richtlinie 96/100/EG [Amtsblatt L 60 vom 1.3.1997];

Richtlinie 2001/38/EG [Amtsblatt L 187 vom 10.7.2001].

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entschließung des Rates vom 21. Januar 2002 zum Bericht der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern [Amtsblatt C 32 vom 5.2.2002].

Der Rat nimmt die eingeleiteten Initiativen der Kommission zur Kenntnis, ersucht die Mitgliedstaaten, untereinander und mit der Kommission enger zusammenzuarbeiten, und fordert die Kommission auf, die Initiativen weiterzuführen und besonders darauf zu achten, dass die Bewerberländer zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur EU die fragliche Verordnung in vollem Umfang anwenden.

Berichte

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 30. Mai 2013 –

Vierter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern [ KOM(2013) 310 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Dieser Bericht bewertet die Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedsstaaten im Zeitraum 2008-2011.

Die häufigsten von den nationalen Behörden ergriffenen Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit beziehen sich auf Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut oder auf die Meldung eines aufgefundenen Gutes. Manche Mitgliedstaaten unterstreichen die Grenzen der Richtlinie bei der Durchsetzung der Rückgabe der Güter, insbesondere aufgrund der Wertgruppen für bestimmte nationale Kulturgüter und der einjährigen Frist für die Einreichung einer Klage auf Rückgabe. Bulgarien und Italien verweisen zudem nachdrücklich auf die Problematik, die Rückgabe archäologischer Gegenstände aus illegalen Ausgrabungen durchzusetzen, da es sehr schwierig sei, die Herkunft dieser Güter und/oder den Zeitpunkt ihrer unrechtmäßigen Ausfuhr nachzuweisen.

Gemäß den Berichten der Mitgliedstaaten hat sich die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten zwar verbessert, doch ist diese nach wie vor kaum strukturiert und aufgrund der sprachlichen Hindernisse problematisch. Ebenso werden Defizite beim Informationsaustausch zwischen den betroffenen Behörden aufgezeigt, was die Effizienz beeinträchtigt.

Die Kommission bemerkt hierzu, dass der Prozess zur Überarbeitung von Richtlinie 93/7/EWG 2009 eingeleitet und die öffentliche Konsultation im März 2012 abgeschlossen wurde. Zudem prüft die Kommission, wie sich die Durchführung der Richtlinie verbessern lässt.

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 30. Juli 2009 – Dritter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern [ KOM(2009) 408 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Dieser Bericht bewertet die Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedsstaaten im Zeitraum 2004-07. Allgemein wird die Richtlinie als ein nützliches Instrument zur Rückforderung unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachter Kulturgüter und zum Schutz des kulturellen Erbes angesehen. Die Mitgliedstaaten erkennen die abschreckende Wirkung der Richtlinie gegen die illegale Ausfuhr von Kulturgütern an; sie sind aber der Ansicht, dass die Richtlinie allein nicht zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern ausreicht.

Während des Bezugszeitraums wurde die Richtlinie nur selten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit oder bei Klagen auf Rückgabe angewandt. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sie verwaltungstechnisch aufwändig und kostspielig ist, ihre Anwendung beschränkt und die Frist für Rückgabeklagen sehr kurz ist und die Begriffe unterschiedlich ausgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten nutzten die Verwaltungszusammenarbeit für die Nachforschung nach Kulturgütern und die Unterrichtung im Fall des Auffindens von Kulturgütern auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Dies führte in 148 Fällen zur einvernehmlichen Rückgabe von Kulturgütern. In acht Fällen wurde Klage auf Rückgabe von Gegenständen erhoben.

Obwohl die Verwaltungszusammenarbeit innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten verbessert wurde, müssen weitere Schritte zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Behörden auf nationaler und europäischer Ebene unternommen werden. Deshalb wird die Kommission die bestehenden Leitlinien aktualisieren und Listen mit den zuständigen nationalen Behörden veröffentlichen. Darüber hinaus schlagen die Mitgliedstaaten Änderungen an der Richtlinie vor, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Diese Änderungen umfassen die Verlängerung der Frist für eine Rückgabeklage von einem auf drei Jahre, die Überprüfung des Anwendungsbereichs der Richtlinie sowie die Änderung der Anhänge zur Aufnahme neuer Kategorien von Gütern oder zwecks Änderung der bestehenden Wertgruppen oder auch der Zeitabstände für die Berichte.

Die Kommission wird die Bildung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe innerhalb des Ausschusses für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern vorschlagen, um Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie zu benennen und im Hinblick auf eine eventuelle Überarbeitung der Richtlinie Lösungen vorzuschlagen, die für alle Mitgliedstaaten akzeptabel sind.

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Zweiter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern [ KOM(2005) 675 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Dieser Bericht erfasst die Anwendung der Richtlinie während des Zeitraums 1999-2003. Aus ihm geht hervor, dass die Richtlinie selten angewandt wurde. Die Mitgliedstaaten waren an fünf einvernehmlichen Rückgaben und drei gerichtlichen Rückgabeverfahren beteiligt. Diese eher unbedeutenden Zahlen zeigen, dass es große Lücken bei der Zusammenarbeit und Abstimmung der nationalen Zentralstellen gibt. Um diesen Mangel zu beheben beabsichtigt die Kommission, die Anwendung der vom beratenden Ausschuss für Kulturgüter verabschiedeten Leitlinien zu überwachen, um die administrative Zusammenarbeit zu verbessern.

Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass der Zeitraum von einem Jahr für die Einleitung eines Rückgabeverfahrens unzureichend ist. Vorbehaltlich der Konsultationen im beratenden Ausschuss für Kulturgüter schlägt die Kommission vor, diesen Zeitraum auf drei Jahre auszudehnen.

In Bezug auf die in der Richtlinie 93/7/EG genannten finanziellen Schwellenwerte für Kulturgüter zeigt der Bericht, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Anhebung oder Senkung unterschiedlicher Meinung sind. Die Kommission sieht somit keine Änderung der finanziellen Schwellenwerte vor.

In Anbetracht der geringen Anwendung der Richtlinie 93/7/EG schlägt die Kommission vor, die Verpflichtung, alle drei Jahre einen Bericht zu erstellen, fallen zu lassen. Der beratende Ausschuss für Kulturgüter muss sich zu diesem Vorschlag äußern.

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 25. Mai 2000 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern [ KOM (2000) 325 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In diesem Bericht wird darauf hingewiesen, dass die genannten Maßnahmen die Mitgliedstaaten und die Akteure des internationalen Handels für einen besseren Schutz von Kulturgütern auf europäischer Ebene sensibilisiert haben. Indessen wird eingeräumt, dass diese Rechtsakte kaum Einfluss auf den Rückgang des illegalen Handels mit Kulturgütern hatten. Die Anwendung der Richtlinie und der Verordnung könnte durch eine entsprechende Strukturierung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden verbessert werden.

Der Bericht enthält das Verzeichnis der für die Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten zuständigen Zollstellen, das Verzeichnis der für die Ausstellung der Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden und das Verzeichnis der für die Ausübung der Befugnisse gemäß der Richtlinie 93/7/EWG zuständigen zentralen Stellen.

Vorschlag

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern [KOM(2013)311 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Angesichts der Erkenntnisse in den oben genannten Berichten sowie der öffentlichen Konsultation soll dieser Richtlinienvorschlag eine Neufassung der Richtlinie 93/7/EWG bewirken und das einschlägige EU-Recht stärken.

Die Kommission schlägt vor, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, als nationale Kulturgüter eingestufte Gegenstände, die ab dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden, wiederzuerlangen. Zu diesem Zweck soll die Definition von Kulturgütern alle nationalen Kulturgüter von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert gemäß den Gesetzen der EU-Mitgliedstaaten einschließen.

Ebenso:

Mehr dazu unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/internal-market-for-products/cultural-goods/#h2-2

Letzte Änderung: 02.01.2014