Intrastat: Statistiken des Warenverkehrs zwischen EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über Statistiken des Warenverkehrs zwischen EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Eintragung

Die nationalen Statistikbehörden der EU-Länder verwalten jeweils ein Verzeichnis der Marktteilnehmer innerhalb der EU (d. h. Unternehmen), in dem Warenversender und Warenempfänger geführt werden.

Zu erhebende Intrastat-Daten

Unternehmen, die zur Abgabe von Intrastat-Meldungen verpflichtet sind, müssen folgende Informationen angeben:

Geheimhaltung

Datenbereitsteller können verlangen, dass ihre statistischen Daten vertraulich behandelt werden. In einem solchen Fall müssen die nationalen Behörden entscheiden, ob die statistischen Ergebnisse, die zur Identifizierung des jeweiligen Datenübermittlers dienen, verbreitet werden können oder so geändert werden müssen, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.

Übermittlung von Daten an Eurostat

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1-8)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 07.11.2016