Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften

Mit der Annahme des Zollkodex der Gemeinschaften wurden die zollrechtlichen Vorschriften geändert, konsolidiert, vereinfacht und in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst. Daher bot es sich an, die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex, die bis dahin in vielen verschiedenen Rechtsakten verstreut waren, ebenfalls in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Über diese Vereinfachung hinaus wurden die Durchführungsbestimmungen im gleichen Zuge präzisiert und an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Zollrechts angepasst; auch ihr Geltungsbereich wurde erweitert.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften. Sämtliche Durchführungsvorschriften des europäischen Zollrechts wurden somit in einem Dokument zusammengefasst, das Folgendes abdeckt:

ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften betreffen insbesondere die verbindlichen Auskünfte, den Warenursprung, den Warenwert und die Zollanmeldung.

Verbindliche Auskünfte

Es gibt zwei Arten verbindlicher Auskünfte: die verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) und die verbindliche Ursprungsauskunft (VUA).

Eine VUA wird entweder bei den Zollbehörden des EU-Mitgliedstaats beantragt, in dem sie verwendet werden soll, oder bei den Zollbehörden des EU-Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist. Die VUA ist dem Antragsteller innerhalb fester Fristen mitzuteilen.

Die Antragstellung erfolgt anhand des in der Verordnung vorgesehenen Formulars.

Warenursprung

In der Verordnung sind Kriterien festgelegt, anhand derer den Waren der Ursprung des Landes verliehen wird, in dem sie hergestellt wurden. Dabei wird zwischen zwei Typen des Warenursprungs unterschieden:

Für den nichtpräferenziellen Ursprung werden die Be- oder Verarbeitungen aufgeführt, die den Kriterien des Zollkodex entsprechen. So kann den Erzeugnissen der Ursprung des Landes verliehen werden, in dem die entsprechende Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Der Zollkodex sieht vor, dass eine Ware, an deren Herstellung mehrere Länder beteiligt waren, den Ursprung des Landes erhält, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde.

Für den präferenziellen Ursprung wird in der Verordnung festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit den Waren ein Ursprung zugewiesen werden kann, der die Inanspruchnahme von Zollpräferenzmaßnahmen ermöglicht. Diese Zollpräferenzen werden von der EU einseitig zugunsten bestimmter Länder oder Ländergruppen festgelegt (z.B. für die Entwicklungsländer im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems (APS) oder für die Länder und Gebiete des westlichen Balkans). Um eine solche Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, muss die Ware entweder vollständig in dem begünstigten Land gewonnen oder hergestellt worden oder aus einer an einer Drittlandsware vorgenommenen wesentlichen Be- oder Verarbeitung hervorgegangen sein. Darüber hinaus werden in der Verordnung für die verschiedenen Warenkategorien die Kriterien einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung sowie die dabei einzuhaltenden Verfahren festgelegt.

Zollwert

Rechtsgrundlage für die Zollwertermittlung ist das einschlägige Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO), das in den Zollkodex und dessen Durchführungsvorschriften eingeflossen ist. Das oberste Ziel der Zollwertermittlung besteht in der ordnungsgemäßen Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs. Die Zollwertermittlung ist maßgebend für die Berechnung des Abgabenbetrags, aber auch für die Mehrwertsteuer (MwSt), die Statistik und die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen. Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Kann dieser Preis nicht bestimmt werden, wird der Zollwert anhand von Vorschriften in einer bestimmten Rangordnung ermittelt.

Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft

Nach ihrem Verbringen in das Zollgebiet der EU können die Waren einer Prüfung oder Probenentnahme unterzogen werden. Die Zustimmung zur Prüfung der Waren wird auf mündlichen Antrag der Person erteilt, die befugt ist, die Waren einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Die Zustimmung zur Entnahme von Mustern oder Proben kann nur auf schriftlichen Antrag des Beteiligten erteilt werden.

Zollanmeldung

Die Verordnung enthält Vorschriften für folgende Arten der Zollanmeldung:

Vereinfachte Verfahren

Für die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die Anmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (d.h. Zolllager, Veredelung, Umwandlung oder vorübergehende Verwendung) sowie für die Ausfuhranmeldung gelten vereinfachte Verfahren.

ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG

In den Vorschriften über die zollrechtlichen Bestimmungen geht es insbesondere um:

Zollrechtlicher Status der Waren

Alle Waren, die sich im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden, gelten als Gemeinschaftswaren.

Als Nichtgemeinschaftswaren gelten:

Gelten die Waren nicht als Gemeinschaftswaren, so kann ihr Gemeinschaftsstatus nur dann festgestellt werden, wenn sie

Versand

Im externen Versandverfahren können

Das interne Versandverfahren ermöglicht, dass Gemeinschaftswaren, die über ein Drittland von einem Ort in der Europäischen Union an einen anderen befördert werden, ihren Gemeinschaftsstatus beibehalten.

Für den Versand sind in den Zollvorschriften bestimmte Verfahren festgelegt, von denen das gemeinschaftliche Versandverfahren und das TIR-Verfahren am gebräuchlichsten sind.

Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

Ziel der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung ist es, die Durchführung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten ohne die Erhebung von Abgaben zu ermöglichen, um die Wirtschaftstätigkeit in der Union zu fördern. So können im Rahmen dieser Verfahren Drittlandswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft gelagert oder Rohstoffe zwecks Verarbeitung und anschließender Wiederausfuhr eingeführt werden. Bei diesen Verfahren handelt es sich um:

Ausfuhr

Das Ausfuhrverfahren regelt den Ausgang von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Mit Ausnahme der in die passive Veredelung oder in ein Versandverfahren übergeführten Waren müssen alle Waren beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft in das Ausfuhrverfahren übergeführt werden.

Als Ausführer gilt die Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt. Ist der Eigentümer oder der in ähnlicher Weise Verfügungsberechtigte außerhalb der EU ansässig, so gilt als Ausführer der in der EU ansässige Beteiligte des Ausfuhrgeschäfts.

Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen

In der Verordnung werden die Bedingungen für die Waren festgelegt, die von einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten zum anderen befördert und dabei vorübergehend aus diesem Zollgebiet verbracht werden, gleichgültig, ob dabei das Gebiet eines Drittlandes berührt wird oder nicht, und deren Ausgang oder Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Verboten oder Beschränkungen unterliegt.

VORZUGSBEHANDLUNGEN

Für Gemeinschaftswaren, die nach erfolgter Ausfuhr wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (Rückwaren), gelten besondere Bestimmungen. Insbesondere soll vermieden werden, dass für eine ausgeführte Gemeinschaftsware, die nicht verkauft werden konnte oder schadhaft war, bei der Rückkehr Einfuhrabgaben anfallen. Hier sind auch die Fälle geregelt, in denen die EU insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eine Ausfuhrerstattung oder eine sonstige an die Ausfuhr geknüpfte Vergünstigung gewährt hat.

ZOLLSCHULD

In der Verordnung wird aufgeführt, in welchen Fällen keine Zollschuld entsteht, weil sich das entsprechende Versäumnis nicht wirklich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens ausgewirkt hat. Das gleiche gilt bei natürlichem Schwund und für Waren, die sich in einer besonderen Situation befinden, wie etwa zugunsten der Staatskasse aufgegebene Waren. Darüber hinaus wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen von der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld abgesehen werden kann und welche Verfahren dabei zu befolgen sind.

Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

Die allgemeinen Vorschriften über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben regeln insbesondere die Verfahren der Antragstellung und -gewährung. Hier ist insbesondere festgelegt, welche Entscheidungen von den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und welche von der Kommission zu treffen sind. Außerdem ist eine gegenseitige Amtshilfe der Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten vorgesehen.

KONTROLLE DER VERWENDUNG UND DER BESTIMMUNG

Manchmal hängt die Anwendung einer Regelung von dem Nachweis ab, dass die betroffenen Waren der vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind. Dieser Nachweis wird durch das „Kontrollexemplar T5" geführt, das nach den Bestimmungen dieses Teils der Durchführungsvorschriften zu erstellen und zu verwenden ist.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

14.10.1993

-

ABl. L 253 vom 11.10.1993

Verordnung (EG) Nr. 2454/93 wurde geändert. Die Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

See also

Letzte Änderung: 30.07.2010