Abschaffung der Kontrollen und Förmlichkeiten für Gepäck

Um den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollen mit dieser Verordnung die Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem innergemeinschaftlichen Flug abgeschafft werden. Die Verordnung gilt auch für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Um einen binnengrenzenfreien Wirtschaftsraum mit freiem Warenverkehr zu schaffen, sieht die Verordnung vor, Kontrollen und Förmlichkeiten zu verbieten:

für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Reisenden auf einem innergemeinschaftlichen Flug;

für Gepäck von Reisenden auf einer innergemeinschaftlichen Seereise.

Reisen mit einem Luftfahrzeug

Die Kontrollen und Förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen,

werden im letzten Flughafen durchgeführt, wenn der Flug in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen begann und zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen fortgesetzt wird;

werden im Abgangsflughafen durchgeführt, wenn der Flug nach Zwischenlandung auf einem Gemeinschaftsflughafen zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen fortgesetzt wird.

Sport- oder Geschäftsluftfahrzeuge werden im ersten Ankunftsflughafen kontrolliert, der ein internationaler Gemeinschaftsflughafen sein muss, wenn der Flug in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen begonnen hat und zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen fortgesetzt wird. Sie werden im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen kontrolliert, wenn der Flug in einem Gemeinschaftsflughafen begonnen hat und nach Zwischenlandung zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen fortgesetzt wird.

Seereisen

Die Kontrollen und Förmlichkeiten für das Gepäck von Reisenden auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinander folgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem nichtgemeinschaftlichen Hafen besteht, werden in dem Hafen durchgeführt, in dem dieses Gepäck eingeladen bzw. ausgeladen wird.

Das Gepäck von Reisenden auf Wassersportfahrzeugen wird in jedem Gemeinschaftshafen kontrolliert.

Handgepäck und aufgegebenes Gepäck

Wird von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommendes aufgegebenes Gepäck in einem Gemeinschaftsflughafen auf ein Luftfahrzeug umgeladen, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, so wird jede Kontrolle im Ankunftsflughafen des innergemeinschaftlichen Fluges durchgeführt.

Wird aufgegebenes Gepäck in ein Luftfahrzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist, so wird jede Kontrolle in dem Abgangsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt.

Gepäck, das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen eintrifft und in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, wird im Ankunftsflughafen des Luftfahrzeugs kontrolliert.

Wird aufgegebenes Gepäck in ein Luftfahrzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist, so wird jede Kontrolle in dem Abgangsflughafen des Luftfahrzeugs durchgeführt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. R3925/91

3.01.1992

-

ABl. L 374 vom 31.12.1991

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [Amtsblatt L 253 vom 11.10.1993]Diese Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex . Unter Titel VI (Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft) sind in den Artikeln 190 bis 197 besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck im Reiseverkehr festgelegt. So soll verhindert werden, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 zu einer potentiellen Quelle für Betrug wird und Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ohne dass eine Kontrolle durchgeführt wurde. In der Verordnung ist auch dargelegt, wie die zuständigen Behörden feststellen können, für welches Gepäck keine Kontrollen und Förmlichkeiten erforderlich sind. Mit den Durchführungsvorschriften werden auch einige Sonderfälle geregelt, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 unberücksichtigt blieben.

Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und im Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln [Amtsblatt L 395 vom 31.12.1992]. Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr [Amtsblatt L 390 vom 30.12.1989].

Letzte Änderung: 11.04.2006