Nach TIR-Verfahren oder ATA-Verfahren ausgeführte Transporte

Die Beförderung von Waren von einem Ort zu einem anderen Ort des Zollgebiets der Gemeinschaft, die im Rahmen von Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) oder von Carnets ATA (ATA-Übereinkommen) vorgenommen werden, profitieren von Zoll- und Steueraussetzungen für Einfuhr und Ausfuhr, vorausgesetzt, die Verfahren wurden nicht abgeschlossen und es entstand keine Zollschuld. In den Durchführungsvorschriften für den Zollkodex der Gemeinschaften gibt es besondere Regeln für die Anpassung des gemeinschaftlichen Besitzstands an die herkömmlichen Bestimmungen für die beiden Verfahren.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung beinhaltet in einem einzigen Text die Durchführungsvorschriften des Zollkodex der Gemeinschaften. Teil II, Titel II, Kapitel 9 dieser Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften, die bei nach TIR-Verfahren oder ATA-Verfahren ausgeführten Transporten gelten. Jede Frage zur Anwendung der Verordnung kann durch den Ausschuss für den Zollkodex erörtert werden, was in der Verordnung des Rates über den Zollkodex vorgesehen ist.

Gemeinsame Bestimmungen

Erfolgt der Transport einer Ware innerhalb der Gemeinschaft im TIR- oder ATA-Verfahren, so gilt das Zollgebiet der Gemeinschaft für diesen Transport oder Versand als ein einziges Gebiet. Für die Verwendung des ATA-Carnets als Versandpapier betrifft dieser „Versand” die Beförderung von Waren von einem im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlichen Zollamt zu einem anderen Zollamt im gleichen Gebiet.

Wird bei einer Beförderung zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten auch das Gebiet eines Drittlandes berührt, so sind die Kontrollen und Förmlichkeiten des TIR- oder ATA-Verfahrens beim vorübergehenden Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft und bei der Wiedereinreise in dieses Zollgebiet vorzunehmen. Die im Gebiet der Gemeinschaft mit Carnets TIR oder ATA beförderten Waren gelten als Nichtgemeinschaftswaren *, es sei denn, dass ihr Gemeinschaftscharakter nachgewiesen wird.

TIR-Verfahren

Beim TIR-Verfahren handelt es sich um ein internationales System des Versandverfahrens von Waren, das ohne Zwischenumladen von einer Abgangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle, sofern ein Teil der Strecke über die Straße verläuft, durchgeführt werden kann. Dieses Verfahren ermöglicht es, Waren ohne die Zahlung der Abgaben, die normalerweise bei der Ein- oder Ausfuhr anfallen würden, über internationale Grenzen zu befördern. Da die Gemeinschaft als ein einziges Gebiet gilt, kann das TIR-Verfahren innerhalb der Gemeinschaft nur genutzt werden, wenn die Beförderung in einem Drittstaat beginnt oder endet oder wenn die Waren zwischen zwei oder mehr Mitgliedsstaaten durch das Gebiet eines Drittstaats befördert werden.

Der Empfänger einer Sendung im Rahmen eines Carnets TIR, das in der Gemeinschaft ausgestellt wurde, kann den Status eines zugelassenen Empfängers beantragen, wenn er regelmäßig Waren im TIR-Verfahren erhält und sich keinerlei schwerer oder wiederholter Verstöße gegen das Zoll- oder Steuerrecht schuldig gemacht hat.

Anwendung des TIR-Übereinkommens in der Gemeinschaft

Seit dem 1. Januar 2009 wird das TIR-Verfahren in der Gemeinschaft elektronisch durchgeführt. Die Erledigung des TIR-Verfahrens in der Gemeinschaft ist von einer Eingangs- oder Abgangszollstelle vorzunehmen, nachdem ihr von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle mitgeteilt wurde, dass das fragliche Verfahren innerhalb der von der Eingangs- oder Abgangszollstelle vorgeschriebenen Frist abgeschlossen wurde. Wenn die für die Erledigung zuständigen Behörden nach Ablauf der Frist für die Mitteilung der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle, dass der Versand beendet ist, keinen Nachweis über die Beendigung des TIR-Versands erhalten, wird ein Suchverfahren eingeleitet.

Das Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die mit der Erledigung befassten Stellen vorzeitig darauf hingewiesen werden, dass der TIR-Versand nicht beendet wurde, oder wenn sie einen diesbezüglichen Verdacht haben. Das Suchverfahren wird außerdem eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des TIR-Versands gefälscht wurde. Wenn die zuständige Zollstelle nicht die Informationen erhält, mithilfe derer sie das Verfahren erledigen kann, teilt sie dies sowohl dem betreffenden bürgenden Verband als auch dem Inhaber des Carnets TIR innerhalb von 28 Tagen nach dem Beginn des Suchverfahrens bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle mit, wenn der TIR-Versand nicht erledigt werden kann.

Wenn sich aus den Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten im Verlauf einer Beförderung mit Carnet TIR eine Zollschuld in der Gemeinschaft ergibt, leitet der betreffende Mitgliedstaat beim Zollschuldner ein Beitreibungsverfahren für eine etwaige Abgabenerhebung oder Sanktion ein.

Wird ein TIR-Verfahren auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt, kann jeder bürgende Verband mit Sitz in der Gemeinschaft für die Zahlung des gesicherten Zollschuldbetrags haften, bis zu einer Höhe von 60.000 EUR pro Carnet TIR oder den entsprechenden Betrag in nationaler Währung. Der in dem für die Beitreibung der Schuld zuständigen Mitgliedstaat ansässige bürgende Verband ist für die Zahlung des gesicherten Zollschuldbetrags verantwortlich.

Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person gemäß Artikel 38 des TIR-Übereinkommens vom TIR-Verfahren auszuschließen, so gilt diese Entscheidung für das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

ATA-Verfahren

Das Carnet ATA wird für die vorübergehende Ausfuhr, die Beförderung und vorübergehende Zulassung von Waren verwendet, die für spezifische Verwendungszwecke bestimmt sind, ohne Erhebung von Zöllen oder Steuern (z.B. professionelle Waren für Präsentationen oder Messen).

Im Falle von Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten im Verlauf eines Transports mit Carnet ATA in einem Mitgliedstaat ist der betreffende Mitgliedstaat zuständig für eine etwaige Abgabenerhebung oder Sanktion. Lässt sich nicht feststellen, wo die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen wurde, so gilt diese als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, dass der Gegenbeweis erbracht werden kann.

Die von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen Feststellungen haben im Sinne dieser Verordnung die gleiche Beweiskraft. Die Behörden der Mitgliedstaaten teilen einander, soweit erforderlich, alle Auskünfte über TIR oder ATA sowie über festgestellte Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

14.10.1993

-

ABl. L 253, 11.10.1993

Nachfolgende Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie (EG) Nr. 2454/93 sind in den ursprünglichen Text eingearbeitet worden. Diese konsolidierte Fassung hat rein dokumentarischen Wert.

Letzte Änderung: 12.04.2011