EU-System der Zollbefreiungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Befreiung von Eingangsabgaben

Es gibt verschiedene Kategorien von Waren, die unter bestimmten Voraussetzungen von den Eingangsabgaben befreit sind. Folgende Waren sind von den Eingangsabgaben befreit:

Wird die Befreiung von den Eingangsabgaben unter der Voraussetzung gewährt, dass die Waren einem bestimmten Zweck dienen, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Nur unter diesen Bedingungen können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates diese Befreiung gewähren.

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

Es gibt verschiedene Kategorien von Waren, die unter bestimmten Voraussetzungen von den Ausfuhrabgaben befreit sind. Dabei handelt es sich um folgende Waren:

Befreiung von Eingangsabgaben und MwSt.

In bestimmten Notsituationen sieht die Verordnung vor, dass die Gewährung der Zollbefreiung von einer Entscheidung der Kommission abhängt, die auf Antrag des/der betroffenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten ergeht.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23-57).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5-30).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/132/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel II – Gemeinsame Handelspolitik – Artikel 207 (ex-Artikel 133 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 140-141).

Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 178 vom 5.7.2022, S. 57-60).

Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 103I vom 3.4.2020, S. 1-3).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.05.2023