Recht auf einen Rechtsbeistand (Vorschlag)

Mit diesem Vorschlag für eine Richtlinie soll für die gesamte Europäische Union (EU) das Recht von Verdächtigten und Beschuldigten auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und auf Kontaktaufnahme zu Angehörigen (und einem Konsulat, wenn sie sich im Ausland befinden) bei der Festnahme gewährleistet werden.

VORSCHLAG

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme [KOM(2011) 326 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren, zu denen auch das Recht auf Rechtsbeistand gehört, sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EN) (FR) verankert.

Um dieses Recht allen Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren auf dem Gebiet der EU zu garantieren, legt die Kommission einen Vorschlag vor, der gemeinsame Mindestvorschriften für alle Mitgliedstaaten enthält.

Grundsatz

Im Rahmen eines Strafverfahrens muss das Recht auf einen Rechtsbeistand folgenden Personen garantiert werden:

Wenn diese Personen während des Verfahrens verhaftet werden, haben sie das Recht auf Kontaktaufnahme mit mindestens einer Person ihrer Wahl, etwa einem Verwandten oder einem Arbeitgeber. Ausländische Staatsangehörige dürfen Kontakt zu ihrer Botschaft oder zu einem Konsulat aufnehmen.

Diese Rechte gelten ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, bis zum Abschluss des Verfahrens. Diese Rechte gelten auch für Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme.

Umsetzung

Alle Verdächtigten und Beschuldigten in Strafverfahren sollten möglichst rasch Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, und zwar auf jeden Fall:

Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, haben das Recht auf einen Rechtsbeistand in dem Mitgliedstaat, in dem sie festgenommen wurden, aber auch in dem Mitgliedstaat, der den Haftbefehl ausgestellt hat. Der Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat prüft nicht die Tatbestandsmerkmale, sondern arbeitet mit seinem Kollegen zusammen, um sicherzustellen, dass die Rechte der gesuchten Person gewahrt werden.

Ein Verdächtigter oder Beschuldigter hat das Recht, mit einem Rechtsbeistand zusammenzutreffen. Dauer und Häufigkeit dieser Treffen müssen die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte gewährleisten.

Der Rechtsbeistand muss das Recht haben, Vernehmungen oder Verhandlungen beizuwohnen sowie jeder Ermittlungshandlung oder Beweiserhebungshandlung, für die nach innerstaatlichem Recht das Beisein des Verdächtigten oder Beschuldigten erforderlich oder ausdrücklich zulässig ist. Er muss auch das Recht haben, den Ort zu besichtigen, an dem die Person festgehalten wird, um die Haftbedingungen zu prüfen.

Der gesamte Verkehr zwischen einem Verdächtigten bzw. Beschuldigten und seinem Verteidiger, ganz gleich in welcher Form er erfolgt, muss vertraulich behandelt werden.

Bei Verletzung des Rechts auf Rechtbeistand haben Verdächtigte oder Beschuldigte Anspruch auf Rechtsbehelf. Dieser Rechtsbehelf hat die Wirkung, den Verdächtigten oder Beschuldigten in den Stand zu versetzen, in dem er wäre, wenn seine Rechte nicht verletzt worden wären. Alle Aussagen oder Beweise, die unter Missachtung dieses Rechts auf Rechtsbeistand gemacht bzw. erhoben wurden, dürfen nicht als Beweis gegen die betreffende Person verwendet werden.

Ausnahmen

In Ausnahmefällen und nur nach Genehmigung durch eine Justizbehörde können das Recht auf Rechtsbeistand, auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten und mit der Botschaft oder dem Konsulat aufgehoben werden. Für eine solche Einschränkung müssen zwingende Gründe im Zusammenhang mit der dringenden Notwendigkeit der Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person geltend gemacht werden. Diese Abweichung darf nicht ausschließlich durch die Schwere der Straftat begründet sein, die der Person vorgeworfen wird. Sie muss der Situation angemessen sein, zeitlich eng befristet sein und darf ein faires Verfahren nicht beeinträchtigen.

Ein Verdächtigter oder Beschuldigter kann auch auf die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand verzichten. Die Verzichtserklärung muss aus freien Stücken erfolgen und unmissverständlich sein. Die betreffende Person hat eine rechtliche Aufklärung über die Folgen des Verzichts erhalten und ist in der Lage, sie zu verstehen.

Hintergrund

Die Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren ist eines der Ziele des Stockholmer Programms. Dieser Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das aus zwei Richtlinien besteht: einer Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen und einer Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren, über die derzeit verhandelt wird.

Der Vorschlag wird erst nach Prüfung und Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat in Kraft treten. Der endgültige Text der Richtlinie könnte sich daher von dem Kommissionsvorschlag unterscheiden.

Bezug

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2011) 326

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2011/154/COD

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren [ABl. C 295 vom 4.12.2009].

Letzte Änderung: 13.10.2011