Elterliche Verantwortung und Schutz von Kindern (Haager Übereinkommen)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Entscheidung 2003/93/EG zum Haager Übereinkommen von 1996 betreffend internationale rechtliche Aspekte der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern

WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG?

Alle EU-Länder sind Vertragspartei des Haager Übereinkommens. Dies bedeutet, sie können sich beim Umgang mit Ländern außerhalb der EU, die Vertragspartei des Übereinkommens sind, auf gemeinsame Rechtsvorschriften berufen, um Kinder zu schützen, die an internationalen Streitigkeiten beteiligt sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Das Übereinkommen soll Kindern bis zum Alter von 18 Jahren internationalen Schutz gewähren. Dazu wird Folgendes festgelegt:

Die Maßnahmen für den Schutz eines Kindes beziehen sich auf

Zuständigkeit

Generell ist das Land, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Maßnahmen zum Schutz des Kindes zuständig.

Das Land, in dem sich die Kinder befinden, ist zuständig

Ausnahme

In Ausnahmefällen kann die Zuständigkeit an ein anderes Land verwiesen werden, wenn dieses das Wohl des Kindes besser beurteilen kann.

Anzuwendendes Recht

Anerkennung und Vollstreckung

Zusammenarbeit

HINTERGRUND

Schutz der Rechte von Kindern – EU-Information

RECHTSAKT

Entscheidung 2003/93/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen (ABl. L 48 vom 21.2.2003, S. 1-2)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2008/431/EG des Rates vom 5. Juni 2008 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abzugeben (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 36-48)

Letzte Aktualisierung: 26.07.2016