Rechtssicherheit bei internationalen Handelsgeschäften für EU-Unternehmen durch Gerichtsstandsvereinbarungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2009/397/EG über die Unterzeichnung des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen

Beschluss 2014/887/EU über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen für Vertragsparteien bei internationalen Geschäften

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DES ÜBEREINKOMMENS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich des Übereinkommens

Gewährleistung des gewählten Gerichtsstands

WANN TRITT DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Im Anschluss an den Beschluss 2014/887/EU ratifizierte die EU das Übereinkommen am 15. Juni 2015. Damit wurde es für alle EU-Länder (mit Ausnahme von Dänemark) sowie die übrigen Länder, die es ratifiziert haben, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Dezember 2015 bindend.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gerichtsstandsvereinbarung: eine Vereinbarung, in der die Parteien ein Gericht (oder mehrere bestimmte Gerichte) mit Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis benennen.
Alternative Streitbeilegung: die Beilegung von Streitigkeiten ohne Anrufung eines Gerichts.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2009/397/EG des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1-13)

Beschluss 2014/887/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (ABl. L 353 vom 10.12.2014, S. 5-8)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1-32)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 24.07.2017