Rückführung illegaler Einwanderer – gemeinsame Normen und Verfahren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/115/EG – gemeinsame Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Nicht-EU-Bürger

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beendigung des illegalen Aufenthalts

Ein illegaler Aufenthalt wird durch ein zweistufiges Verfahren beendet:

Rückkehrentscheidung

Abschiebung

Wenn keine Frist eingeräumt wurde oder Nicht-EU-Bürger der Rückkehrentscheidung nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise eingeräumten Frist nachgekommen sind, muss der Mitgliedstaat ihre Abschiebung vollstrecken, es sei denn, diese muss unter besonderen Umständen aufgeschoben werden. Die Abschiebung von Nicht-EU-Bürgern muss aufgeschoben werden, wenn das Risiko besteht, dass dadurch ihr Leben gefährdet wird (Grundsatz der Nichtzurückweisung*), oder wenn die Rückkehrentscheidung vorübergehend ausgesetzt wurde.

Zwangsmaßnahmen, die verhältnismäßig sind und nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen, dürfen nur als letztes Mittel zur Abschiebung von Nicht-EU-Bürgern eingesetzt werden.

Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung

Verfahrensgarantien

Die Richtlinie führt eine Reihe von Verfahrensgarantien an:

Die Mitgliedstaaten müssen zudem das Recht auf Familieneinheit wahren, medizinische Notfallversorgung und Grundbildung für Minderjährige gewähren und die spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bis zu ihrer freiwilligen Rückkehr oder Abschiebung berücksichtigen.

Unbegleitete Minderjährige

Allgemeine Vorschriften

Einige Kategorien von Nicht-EU-Bürgern können vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden, etwa solche, die in Verbindung mit einer illegalen Grenzüberschreitung aufgegriffen werden. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass die Behandlung dieser Personen und das Maß ihres Schutzes mindestens bestimmten EU-Vorschriften über Zwangsmaßnahmen, Abschiebung, medizinische Versorgung und Haft entsprechen. In allen Fällen müssen die Mitgliedstaaten:

Für welche Länder gilt die Richtlinie?

Die Richtlinie gilt für alle Mitgliedstaaten außer Irland und das Vereinigte Königreich sowie die folgenden Nicht-EU-Länder des Schengen-Raums: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Umsetzung und verbundene Dokumente

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Bestimmungen der Richtlinie mussten bis 24. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt werden, mit Ausnahme der Vorschriften über kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung, die bis 24. Dezember 2011 umzusetzen waren.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zurückweisung. Die erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen oder Asylbewerbern in ein Land, wo sie wahrscheinlich verfolgt werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Empfehlung (EU) 2023/682 der Kommission vom 16. März 2023 über die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen und die Beschleunigung von Rückführungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 86 vom 24.3.2023, S. 58-64).

Strategiepapier: Auf dem Weg zu einer operativen Strategie für eine wirksamere Rückkehr (COM(2023) 45 final vom 24.1.2023).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein neues Migrations- und Asylpaket (COM(2020) 609 final vom 23.9.2020).

Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 83-159).

Empfehlung (EU) 2017/432 der Kommission vom 7. März 2017 für eine wirksamere Gestaltung der Rückkehr im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2017, S. 15-21).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine wirksamere Rückkehrpolitik in der Europäischen Union – Ein neuer Aktionsplan (COM(2017) 200 final vom 2.3.2017).

Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Aufhebung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13-19).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Rückkehrpolitik der EU (COM(2014) 199 final vom 28.3.2014).

Letzte Aktualisierung: 03.01.2024