Vertragliche Schuldverhältnisse in der EU – Festlegung, welches nationale Recht anzuwenden ist

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten und sie gilt nicht für den Beweis und das Verfahren im Rahmen von Gerichtsverfahren. Die Verordnung ist ferner nicht anzuwenden auf:

Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts

Die Verordnung regelt die Anwendbarkeit nationalen Rechts hinsichtlich verschiedener Vertragsaspekte, wie etwa:

Rechtswahl

Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anzuwendende Recht aus der Art des Vertrags:

Weist der Vertrag jedoch eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem gemäß den oben aufgeführten Vorschriften bestimmten Staat auf, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn das anzuwendende Recht nicht nach den oben aufgeführten Vorschriften bestimmt werden kann.

Besondere Verträge

Für einige spezifische Arten von Verträgen legt die Verordnung die Optionen für die Rechtswahl fest und regelt, welche dieser Optionen anzuwenden ist, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde. Dies gilt unter anderem für:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung gilt für Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden.

HINTERGRUND

Vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Verjährung: die Rolle, die der Ablauf von Zeit für die Entstehung und Erlöschung von Rechten spielt

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6-16)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40-49)

Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343, 29.12.2010, S. 10-16)

Letzte Aktualisierung: 11.01.2016