Zusammenarbeit zwischen Spezialeinheiten

Dieser Beschluss soll die Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten in von Menschen verursachten Krisensituationen, die eine ernste und unmittelbare physische Bedrohung darstellen, verbessern. Der Beschluss legt allgemeine Regeln und Bedingungen für den Fall fest, dass diese Einheiten einem ersuchenden Mitgliedstaat Hilfe leisten.

RECHTSAKT

Beschluss 2008/617/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Krisensituationen.

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Beschluss legt die allgemeinen Regeln und Bedingungen für die Zusammenarbeit der Spezialeinheiten* der Mitgliedstaaten in Krisensituationen* fest. Die Zusammenarbeit erfolgt durch die Hilfeleistung und/oder das Tätigwerden im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats. Die Einzelheiten der praktischen Durchführung der Zusammenarbeit werden direkt zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat vereinbart.

Die zuständige Behörde* eines Mitgliedstaats bearbeitet das Ersuchen um Hilfeleistung durch die Spezialeinheit eines anderen Mitgliedstaats. Das Ersuchen muss die Art und die operative Notwendigkeit der Hilfeleistung darlegen. Der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats steht es frei, ein derartiges Ersuchen entgegenzunehmen oder abzulehnen oder eine andere Art von Hilfeleistung vorzuschlagen.

Die Hilfeleistung kann bestehen in:

Bei der Durchführung von Operationen nimmt die Spezialeinheit des ersuchten Mitgliedstaats eine unterstützende Rolle ein. Sie erbringt die Hilfeleistung unter der Verantwortung, Zuständigkeit und Leitung des ersuchenden Mitgliedstaats. Auch wenn die Operationen dem Rechtssystem des ersuchenden Mitgliedstaats unterliegen, dürfen die Beamten des ersuchten Mitgliedstaats nur im Rahmen der Zuständigkeiten, die ihnen ihr nationales Recht verleiht, handeln.

Die an dieser Form der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ein Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und Informationen über die Bewältigung von Krisensituationen stattfindet. Zu diesem Zweck sollen die Spezialeinheiten Sitzungen abhalten und gemeinsame Schulungen und Übungen durchführen. Dafür können Mittel aus bestimmten Finanzierungsprogrammen der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden. Infolgedessen ist der Mitgliedstaat, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat, für die Organisation dieser Veranstaltungen zuständig. Alle operativen Kosten einschließlich derjenigen der Spezialeinheit des ersuchten Mitgliedstaats werden von dem ersuchenden Mitgliedstaat getragen, sofern die an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren.

Das Generalsekretariat des Rates erstellt eine Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und hält sie auf dem neuesten Stand.

Hintergrund

Die Erklärung des Rates zur Solidarität gegen Terrorismus vom 25. März 2004 bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Falle von Terroranschlägen.

Der Beschluss 2008/617/JHA des Rates ergänzt den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, dessen Artikel 18 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten regelt, einander bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen gegenseitig zu unterstützen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2008/617/JI

23.12.2008

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ABl. L 210 vom 6.8.2008

Letzte Änderung: 23.09.2008