Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Schweiz

Dieses Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, das zwischen der Europäischen Union und der Schweiz geschlossen wurde, soll der Schweiz die Teilnahme am Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung ermöglichen. Neben dem Ausbau der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten soll das Abkommen eine stärkere Einbeziehung der Schweiz in den Europäischen Forschungsraum ermöglichen.

RECHTSAKT

Beschluss 2008/270/EG,Euratom des Rates und der Kommission vom 25. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft.

ZUSAMMENFASSUNG

Im diesem Beschluss geht es um den Abschluss eines neuen Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet. Es wurde für die Dauer des Siebten Rahmenprogramms geschlossen.

Konkret ermöglicht das Abkommen schweizerischen Forschungseinrichtungen die Teilnahme am Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung sowie an den spezifischen Programmen dieses Rahmenprogramms.

Diese Zusammenarbeit wurde mit dem Fünften Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung eingerichtet. Jedes dieser Abkommen sieht für den Fall neuer Rahmenprogramme der Europäischen Union eine Erneuerung des Abkommens vor.

Das neue Abkommen steht in der Kontinuität der vorherigen Abkommen und sieht dementsprechend den Beitrag der Schweiz zum Budget des Siebten Rahmenprogramms vor. Es übernimmt die Bestimmungen im Bereich der geistigen Eigentumsrechte. Allerdings wurde das Abkommen entsprechend den Besonderheiten des neuen Rahmenprogramms im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den rechtlichen Strukturen (gemäß Artikel 169 und 171 EG-Vertrag) angepasst.

Der „Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften“ sorgt für die ordnungsgemäße Umsetzung sowie Auslegung dieses Abkommens und prüft und beurteilt diese.

Hintergrund

Die Schweizer Forscher beteiligen sich seit den 80er Jahren an den Forschungsrahmenprogrammen, die die Hauptinstrumente der Union zur Umsetzung der EU-Politik im Bereich Wissenschaft und Technologie darstellen. Bis 2004 erfolgte diese Beteiligung projektbezogen und nur mit begrenzten Rechten. Seit der Unterzeichnung eines ersten bilateralen Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Zusammenhang mit dem Sechsten Rahmenprogramm 2003-2007) kann die Schweiz uneingeschränkt und mit allen Rechten an den Forschungsprogrammen teilnehmen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2008/270/EG,Euratom

25.2.2008

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ABl. L 86 vom 28.3.2008

Letzte Änderung: 15.02.2011