Sechstes Rahmenprogramm (2000-2006): Nachhaltige Entwicklung, globale Veränderungen und Ökosysteme

Dieses spezifische Programm zielt darauf, die wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten durch Bündelung umweltpolitischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele besonders in Bezug auf erneuerbare Energien, Verkehr und nachhaltige Bewirtschaftung der Land- und Meeresressourcen Europas zu stärken.

RECHTSAKT

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums" (2002-2006) [Amtsblatt L 294 vom 29.10.2002].

ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

In den Umweltwissenschaften und -technologien wurden beträchtliche Fortschritte erzielt, sodass es möglich ist, nicht nur die wissenschaftlichen, sondern auch die sozialen Grundlagen, die für die Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung notwendig sind, zu stärken.

Diesbezüglich ermöglicht die Europäische Union (EU) eine Weiterentwicklung der Kenntnisse und der Praktiken durch finanzielle Unterstützung, die innerhalb der Forschungsrahmenprogramme gewährt wird, und durch die Koordinierungsanstrengungen innerhalb des Europäischen Forschungsraums.

Die Forschungsansätze in den Biowissenschaften, der Agronomie und der Bewirtschaftung der Meeresressourcen, die Entwicklungen der Informationsgesellschaft, der Verkehr, neue Werkstoffe, industrielle Technologien, Energie, kurz, alle Elemente der gegenwärtigen Entwicklung erfassen immer mehr das gesamte Ökosystem.

Die europäische Strategie beruht auf der zwingenden Notwendigkeit, die Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse sicherzustellen, und zielt darauf ab, Änderungen im Energieverbrauch und im Mobilitätsverhalten sowie eine rationellere Nutzung der natürlichen Ressourcen herbeizuführen.

Im 6. Rahmenprogramm ist für diese Priorität [EN] ein Haushaltsbetrag von 2 120 Millionen Euro vorgesehen. Die Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende drei Hauptbereiche:

Nachhaltige Energiesysteme

Eine Energiepolitik, die eine nachhaltige Entwicklung verfolgt, muss gleichzeitig auf den wachsenden Energiebedarf reagieren und die Klimaerwärmung verhüten. In der Forschung engagiert sich die EU für die Entwicklung neuer Energieträger und -wandler wie den Wasserstoff, die Brennstoffzelle oder die Fotovoltaik. Die gemeinschaftliche Forschung richtet sich an folgenden Schwerpunkten aus:

Nachhaltiger Land- und Seeverkehr

Eine nachhaltige Verkehrsentwicklung ist eine Frage der Lebensqualität der europäischen Bürger. In dieser Hinsicht schenken das Grünbuch der Kommission über die Energieversorgungssicherheit und das Weißbuch zur Verkehrspolitik der Energie und dem Verkehr, die für mehr als 80 % der gesamten Treibhausgasemissionen und mehr als 90 % der CO2-Emissionen verantwortlich sind, besondere Beachtung. Der Verkehrssektor weist das größte Wachstum bei der Endnutzung der Energie auf, mit einer erwarteten Steigerung von 16 % bis zum Jahr 2010. Die Forschungsarbeiten betreffen:

Globale Veränderungen und Ökosysteme

Ziel der in diesem Bereich finanzierten Forschung ist einerseits der Ausbau der Kapazitäten für das Verstehen, das Erkennen und die Vorhersage globaler Veränderungen und die Entwicklung von Strategien zur notwendigen Verhütung, Abschwächung und Anpassung in enger Abstimmung mit den internationalen Forschungsprogrammen sowie im Rahmen der wichtigen internationalen Übereinkommen.

Ein zweites Hauptziel betrifft den Schutz der biologischen Vielfalt und den Erhalt der Ökosysteme, was auch einen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Land- und Meeresressourcen darstellt. In diesem Sinne haben Maßnahmen zu einer integrierten und nachhaltigen Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Ökosysteme besondere Bedeutung für die Erhaltung dieser Ökosysteme und die nachhaltige Entwicklung in Europa. Die Forschung ist auf folgende Schwerpunkte gerichtet:

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 1513/2002/EG

Beginn der Geltungsdauer: 01.01.2003Ende der Geltungsdauer: 31.12.2006

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Letzte Änderung: 05.01.2007