Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten mit regionaler Zielsetzung

Diese Verordnung enthält die Voraussetzungen für die Freistellung von der Pflicht zur Anmeldung bei der Kommission von Beihilfen, die im Rahmen von regionalen Investitionsbeihilferegelungen gewährt wurden, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung befasst sich mit transparenten * regionalen Investitionsbeihilferegelungen, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind und gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Sie legt die Voraussetzungen fest, unter denen die nach diesen Regelungen von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt sind (Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag).

Freistellungsvoraussetzungen

Beihilfen für Erstinvestitionen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern

Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Meldepflicht bei der Kommission freigestellt sind

Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist nicht auf folgende Wirtschaftszweige anzuwenden:

Anmeldepflicht

Beihilfen, die gemäß dieser Verordnung von der Anmeldepflicht nicht freigestellt sind, müssen vorab bei der Kommission angemeldet werden. Dabei handelt es sich unter anderem um

Schlüsselbegriffe des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1628/2006

1.1.2007 - 31.12.2013

-

ABl. L 302 vom 1.11.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 [Amtsblatt C 54 vom 4.3.2006].

Zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der am stärksten benachteiligten europäischen Regionen im Zeitraum 2007-2013 werden in diesen Leitlinien Kriterien für die Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag aufgestellt.

Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen [Amtsblatt L 10 vom 13.1.2001].

In dieser Verordnung werden vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) behandelt. Sie enthält Bestimmungen für die Freistellung der KMU von der Anmeldepflicht bei der Gewährung staatlicher Beihilfen.

Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume [Amtsblatt L 368 vom 23.12.2006].

Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 (früher Artikel 92 bzw. 93) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen [Amtsblatt L 142 vom 14.5.1998].

Diese Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 verleiht der Kommission die Befugnis, bestimmte Gruppen horizontaler staatlicher Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Gruppen staatlicher Beihilfen, wie beispielsweise Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, unterliegen nicht der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

Letzte Änderung: 28.08.2007