Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

Die Entwicklung transnationaler Projekte auf regionaler und kommunaler Ebene stellte sich in der Vergangenheit als sehr komplex und langwierig heraus, da dies oft die Aushandlung bilateraler Verträge durch nationale Regierungen beinhaltete. Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) wurden im Jahr 2007 erstmalig eingeführt, um die interregionale Arbeit zu fördern.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

ZUSAMMENFASSUNG

Ein EVTZ tritt als juristische Person in Erscheinung und hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale oder interregionale Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union (EU) zu fördern. Er ermöglicht regionalen und kommunalen Behörden (und auch nationalen Behörden in kleineren oder zentralisierten Ländern) sowie öffentlichen Unternehmen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten die Einrichtung von Verbünden mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Lieferung gemeinsamer Leistungen. Die Mitgliedstaaten müssen die Teilnahme potentieller Mitglieder in ihren jeweiligen Ländern genehmigen.

Im Jahr 2013 wurde die ursprüngliche Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 geändert, um die Einrichtung und die Arbeitsweise des EVTZ darzulegen und zu vereinfachen.

Übereinkunft, Gebiet und Ziele

Die Ziele und Aufgaben des EVTZ werden in einer bindenden Kooperationsübereinkunft festgelegt, die auf Initiative der Mitglieder ausgearbeitet wird. Der EVTZ kann von der EU kofinanzierte Programme sowie weitere grenzüberschreitende Kooperationsprojekte mit oder ohne EU-Finanzierung durchführen. In der Regel verfügt er über Mitglieder in mindestens zwei Mitgliedstaaten. Es gibt jedoch auch Sonderregelungen für den Fall, dass Nachbarländer und überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) beteiligt sind. In der Übereinkunft werden die Tätigkeiten des EVTZ sowie die Laufzeit und die Bedingungen für die Auflösung des EVTZ festgelegt. Bei dem für die Übereinkunft anwendbaren Recht handelt es sich um das Recht des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

Satzung

In der Satzung ist Folgendes festgelegt:

Erwerb der Rechtspersönlichkeit

Der EVTZ unterrichtet den Ausschuss der Regionen, der ein Verzeichnis über den EVTZ führt, innerhalb von zehn Werktagen ab Registrierung oder Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung in dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, über die Gründung des EVTZ. Der Ausschuss der Regionen übermittelt die Informationen dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, welches daraufhin eine Mitteilung im Amtsblatt über die Gründung des EVTZ veröffentlicht.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006

1.8.2006

-

ABl. L 210 vom 31.7.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 1302/2013

21.12.2013Anwendung: 22.6.2014

-

ABl. L 347 vom 20.12.2013

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013)

Letzte Änderung: 16.06.2014