Ziel 3

Die Regionalpolitik der Europäischen Union dient im Wesentlichen der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Grundlage ihrer Aktion ist die finanzielle Solidarität, die es ermöglicht, mehr als 35% der EU-Haushaltsmittel (213 Mrd. für den Zeitraum 2000-2006 zuzüglich 21,74 Mrd. , die für die zehn neuen Mitgliedstaaten bewilligt wurden) in die am stärksten benachteiligten Regionen zu transferieren. Auf diese Weise wird es den Regionen der Union mit Entwicklungsrückstand, den Umstellungsregionen und den Regionen mit besonderen geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen besser gelingen, mit ihren Schwierigkeiten fertig zu werden und die Möglichkeiten des Binnenmarktes in vollem Umfang zu nutzen.

Die Unterstützung der Europäischen Union im Rahmen der Regionalpolitik hängt ab vom Entwicklungsstand der Regionen sowie von der Art der Probleme, mit denen diese konfrontiert sind. Die Strukturfondsverordnungen für den Zeitraum 2000-2006 sehen insbesondere die Aufstellung von drei vorrangigen Zielen vor:

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GEOGRAFISCHE ABGRENZUNG DER FÖRDERFÄHIGEN GEBIETE

Gemäß der Strukturfondsreform im Rahmen der Agenda 2000 sollen die Strukturinterventionen auf die gravierendsten Entwicklungsprobleme konzentriert werden. Das neue, für den Zeitraum 2000-2006 geltende Ziel 3 der Strukturfonds fasst daher die früheren Ziele 3 (Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit, Eingliederung der Jugendlichen und der vom Ausschluss aus dem Arbeitsmarkt bedrohten Personen in das Erwerbsleben) und 4 (Anpassung der Arbeitskräfte an Veränderungen der Produktionssysteme) zusammen. Es bildet den Bezugsrahmen für alle Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschäftigungstitels des Amsterdamer Vertrags und im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie durchgeführt werden.

Ziel 3 fasst alle Maßnahmen zu Gunsten der Entwicklung der Humanressourcen zusammen. Es dient der Modernisierung der Ausbildungspolitiken und -systeme sowie der Förderung der Beschäftigung.

Alle nicht unter das Ziel 1 fallenden Regionen sind im Rahmen von Ziel 3 förderfähig. In den Ziel-1-Regionen sind die Maßnahmen zu Gunsten der Ausbildung und der Beschäftigung bereits in den Programmen zur Aufholung des Entwicklungsrückstands enthalten, die für diese Maßnahmen Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) vorsehen.

PROGRAMMPLANUNGSDOKUMENTE

Die Programmplanung ist ein wesentliches Element für die Durchführung der Regionalpolitik der Union. Als ersten Schritt legen die Mitgliedstaaten der Kommission Entwicklungspläne vor. Diese enthalten eine genaue Beschreibung der sozioökonomischen Lage des Landes, aufgeschlüsselt nach Regionen, eine Beschreibung der Strategie, die für die Verwirklichung der festgesetzten Entwicklungsziele am geeignetsten ist, sowie Angaben zur vorgesehenen Verwendung und Form der finanziellen Beteiligung der Strukturfonds.

Die Rahmen von Ziel 3 vorgelegten Pläne decken das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats für Finanzierungen außerhalb der unter das Ziel 1 fallenden Regionen ab. Sie bilden für das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats einen Bezugsrahmen für die Entwicklung der Humanressourcen.

Anschließend legen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission Programmplanungsdokumente vor. Diese Dokumente, die den gesamten Zeitraum 2000-2006 abdecken und die allgemeinen Leitlinien der Kommission berücksichtigen, können zweierlei Form haben:

Darüber hinaus legen die Mitgliedstaaten im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie jährlich beschäftigungspolitische Leitlinien fest, in denen Prioritäten und klare Ziele der Arbeitsmarktpolitik für das kommende Jahr dargestellt sind. Jeder Mitgliedstaat setzt diese Leitlinien im Rahmen seiner nationalen Beschäftigungspolitik über die nationalen Aktionspläne (NAP) [pdf] um. Diese Politik wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten beobachtet und jährlich im Nachhinein bewertet.

FINANZBESTIMMUNGEN

Finanzielle Mittel

Im Zeitraum 2000-2006 stehen für die Strukturfonds Mittel in Höhe von 195 Mrd. (Mittelbindungen zu Preisen von 1999) zur Verfügung, zu denen 14,15 Mrd. für die zehn neuen Mitgliedstaaten hinzukommen. Ziel 3 ist für die Länder der EU-15 für sieben Jahre mit ausschließlich aus dem ESF stammenden Mitteln in Höhe von 24,05 Mrd. (12,3% des Gesamtbetrags) ausgestattet, während sich die Mittel für die neuen Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2006 auf 0,11 Mrd. (0,79% des Gesamtbetrags) belaufen.

Mit der Entscheidung 1999/505/EG der Kommission [C(1999)1774 - ABl. L 194 vom 27.7.1999] und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten zur EU wurden die Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds im Rahmen von Ziel 3 indikativ auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Diese Aufteilung für den Zeitraum 2000-2006 stellt sich wie folgt dar:

Mitgliedstaat

Ziel 3(in Mio.)

Deutschland

4 581

Österreich

528

Belgien

737

Dänemark

365

Spanien

2 140

Finnland

403

Frankreich

4 540

Italien

3 744

Luxemburg

38

Niederlande

1 686

Vereinigtes Königreich

4 568

Schweden

720

Europäische Union

24 050

Tschechische Republik

52,2

Zypern

19,5

Slowakei

39,9

Da Griechenland, Irland und Portugal in ihrer Gesamtheit unter das Ziel 1 fallen, sind diese Länder von Ziel 3 nicht betroffen.

Beteiligung der Fonds

Die Beteiligung der Strukturfonds im Rahmen von Ziel 3 beträgt generell höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten und in der Regel mindestens 25 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben. Da Ziel 3 ausschließlich aus dem ESF finanziert wird, können die Beteiligungssätze in den von Ziel 2 betroffenen Gebieten höher liegen als außerhalb dieser Gebiete.

Letzte Änderung: 01.08.2005