Ziel 2

Die Regionalpolitik der Europäischen Union dient im Wesentlichen der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Grundlage ihrer Aktion ist die finanzielle Solidarität, die es ermöglicht, mehr als 35% der EU-Haushaltsmittel (213 Mrd. EUR für den Zeitraum 2000-2006 zuzüglich 21,74 Mrd. EUR, die für die zehn neuen Mitgliedstaaten bewilligt wurden) in die am stärksten benachteiligten Regionen zu transferieren. Auf diese Weise wird es den Regionen der Union mit Entwicklungsrückstand, den Umstellungsregionen und den Regionen mit besonderen geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen besser gelingen, ihre Probleme zu bewältigen und die Möglichkeiten des Binnenmarktes in vollem Umfang zu nutzen.

Die Unterstützung der Europäischen Union im Rahmen der Regionalpolitik hängt ab vom Entwicklungsstand der Regionen sowie von der Art der Probleme, mit denen diese konfrontiert sind. Die Strukturfondsverordnungen für den Zeitraum 2000-2006 sehen insbesondere die Aufstellung von drei vorrangigen Zielen vor:

Ziel 1: Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand;

Ziel 2: Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen;

Ziel 3: Unterstützung der Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme in den nicht unter Ziel 1 fallenden Regionen.

Der restliche Teil dieser Seite ist ausschließlich Ziel 2 gewidmet. Für die anderen Ziele gibt es gesonderte Seiten.

GEOGRAFISCHE ABGRENZUNG DER FÖRDERFÄHIGEN GEBIETE

Gemäß der Strukturfondsreform im Rahmen der Agenda 2000 sollten die Strukturinterventionen auf die gravierendsten Entwicklungsprobleme konzentriert werden. Das neue, für den Zeitraum 2000-2006 geltende Ziel 2 der Strukturfonds fasst daher die früheren Ziele 2 (Umstellung der Gebiete mit rückläufiger industrieller Entwicklung) und 5b (Anpassung der ländlichen Gebiete an den Strukturwandel) aus dem Programmplanungszeitraum 1994-1999 zusammen.

Wie Ziel 1 ist auch Ziel 2 „regionalisiert", indem es auf Gebiete Anwendung findet, die nach genauen statistischen und sozioökonomischen Kriterien abgegrenzt werden. Da die von diesem Ziel betroffenen Gebiete mit Strukturproblemen konfrontiert sind, fördert die Gemeinschaftsunterstützung ihre wirtschaftliche und soziale Umstellung. Die Festlegung dieser Gebiete erfolgt anhand einer Bevölkerungshöchstgrenze und spezifischer Kriterien für die einzelnen Gebiete. Im Anschluss kann dann ein vollständiges Verzeichnis der förderfähigen Gebiete erstellt werden.

Bevölkerungshöchstgrenze

Die Bevölkerung der im Rahmen von Ziel 2 der Strukturfonds förderfähigen Gebiete darf zusammen nicht mehr als 18% der Gesamtbevölkerung der Gemeinschaft ausmachen, wobei die Verringerung der von Ziel 2 betroffenen Bevölkerung nicht mehr als ein Drittel der zuvor von den Zielen 2 und 5b betroffenen Bevölkerung betragen darf. Im Anschluss an die Erweiterung beträgt die Bevölkerungshöchstgrenze für die zehn neuen Mitgliedstaaten 31% der Bevölkerung aller Gebiete der Ebene NUTS II, die in jedem dieser Länder unter das Ziel 2 fallen. Mit der Entscheidung 1999/503/EG vom 1. Juli 1999 [Amtsblatt L 194 vom 27.7.1999] hat die Kommission für jeden im Zeitraum 2000-2006 von Ziel 2 betroffenen Mitgliedstaat eine Bevölkerungshöchstgrenze festgesetzt. Diese Höchstgrenzen lauten wie folgt:

Mitgliedstaat

Bevölkerung(Mio. Einwohner)

in % der Landesbevölkerung

Deutschland

10,30

13

Österreich

1,99

25

Belgien

1,27

12

Dänemark

0,54

10

Spanien

8,81

22

Finnland

1,58

31

Frankreich

18,77

31

Italien

7,4

13

Luxemburg

0,11

28

Niederlande

2,33

15

Vereinigtes Königreich

13,84

24

Schweden

1,22

14

Europäische Union

68,17

18

In der Akte über die Bedingungen des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten zu Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.9.2003] sind die Höchstgrenzen für diese Länder für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2006 enthalten. Nur drei dieser Länder haben eine Bevölkerungshöchstgrenze für die Unterstützung im Rahmen von Ziel 2:

Die im Rahmen von Ziel 2 förderfähigen Gebiete und die Kriterien für deren Abgrenzung sind: Gebiete mit einem sozioökonomischen Wandel in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen, ländliche Gebiete mit rückläufiger Entwicklung, städtische Problemgebiete, von der Fischerei abhängige Krisengebiete.

Gebiete mit einem sozioökonomischen Wandel in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen:

Geografische Gebiete mit einer signifikanten Bevölkerung oder Fläche, die diesen Kriterien entsprechen und an ein Industriegebiet angrenzen, sind ebenfalls förderfähig.

In den Gebieten mit einem sozioökonomischen Wandel in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen gehen in den traditionellen Industriebranchen (Textil-, Automobil-, Kohle- und Stahlindustrie), aber auch im Dienstleistungssektor weiterhin häufig Arbeitsplätze verloren. Die Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten sowie die Umschulung der Arbeitnehmer werden stark gefördert.

Ländliche Gebiete mit rückläufiger Entwicklung:

Ländliche Gebiete mit gravierenden sozioökonomischen Problemen infolge der Überalterung oder der Abnahme der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung kommen ebenfalls für eine Förderung in Betracht.

In der ländlichen Gebieten finden tief greifende Veränderungen statt. Die Landwirtschaft bildet heutzutage keine größere Beschäftigungsquelle mehr, ist aber in den ländlichen Gebieten weiterhin die wichtigste Form der Flächennutzung. Durch die Entwicklung neuer wettbewerbsfähiger Wirtschaftstätigkeiten sowie die Herstellung enger Verbindungen zu den städtischen Zentren sollen diese Gebiete wiederbelebt und die Landflucht gestoppt werden.

Die städtischen Problemgebiete sind dicht besiedelte Gebiete, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Die Städteproblematik steht im Zentrum des wirtschaftlichen, sozialen und räumlichen Wandels. Die Städte verfügen über ein hohes Entwicklungspotenzial und arbeiten über Netzwerke miteinander zusammen. Zugleich treten in ihnen aber auch gehäuft Entwicklungsdisparitäten vielfacher Art auf, was durch die Existenz von Krisenvierteln, die von Ausgrenzung und großer Armut gezeichnet sind, belegt wird. Obwohl von den Städten starke Belastungen für die Umwelt ausgehen, vermitteln sie auch Impulse für die Entwicklung der sie umgebenden ländlichen Gebiete.

Die von der Fischerei abhängigen Krisengebiete sind Küstengebiete, in denen ein erheblicher Anteil der Erwerbstätigen im Fischereisektor beschäftigt ist und die mit sozioökonomischen Problemen infolge der Umstrukturierung des Fischereisektors konfrontiert sind und infolgedessen einen erheblichen Rückgang der Zahl der Arbeitsplätze in diesem Sektor verzeichnen.

Ziel 2 betrifft also vier Kategorien von geografischen Gebieten. Darüber hinaus sind solche Gebiete förderfähig, die mit schwer wiegenden Strukturproblemen oder mit hoher Arbeitslosigkeit infolge einer sich vollziehenden oder vorgesehenen Umstrukturierung in Agrar-, Industrie- oder Dienstleistungssektor konfrontiert oder davon bedroht sind. Im Fall einer schwer wiegenden Krise in einer Region kann die Kommission das Verzeichnis der Gebiete im Jahr 2003 auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats ändern, ohne dabei den Bevölkerungsanteil innerhalb der einzelnen Regionen zu erhöhen.

Verzeichnis der förderfähige Gebieten

Als ersten Schritt erstellt jeder Mitgliedstaat sein eigenes vorläufiges Verzeichnis der signifikanten Gebiete und übermittelt dieses der Europäischen Kommission zusammen mit statistischen und sonstigen Angaben auf der am besten geeigneten geografischen Ebene, die zur Bewertung der Vorschläge herangezogen werden. Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für jeden von diesen das endgültige Verzeichnis der im Zeitraum 2000-2006 unter das Ziel 2 fallenden Gebiete in den einzelnen Ländern der Europäischen Union. Diese Entscheidungen können auf der Website INFOREGIO der Generaldirektion Regionalpolitik aufgerufen werden (PDF-Format).

Mitgliedstaat

Entscheidung

Amtsblatt

Deutschland

Entscheidung 2000/201/EG

ABl. L 66 vom 14.3.2000

Österreich

Entscheidung 2000/289/EG(geändert durch: Entscheidung 2000/607/EG)

ABl. L 99 vom 19.4.2000(ABl. L258 vom 12.10.2000)

Belgien

Entscheidung 2000/119/EG

ABl. L 39 vom 14.2.2000

Dänemark

Entscheidung 2000/121/EG

ABl. L 39 vom 14.2.2000

Spanien

Entscheidung 2000/264/EG

ABl. L 84 vom 5.4.2000

Finnland

Entscheidung 2000/120/EG

ABl. L 39 vom 14.2.2000

Frankreich

Entscheidung 2000/339/EG(geändert durch: Entscheidung 2000/607/EG)(geändert durch: Entscheidung 2003/679/EG)

ABl. L 123 vom 24.5.2000(ABl. L 258 vom 12.10.2000)(ABl. L 249 vom 1.10.2003)

Italien

Entscheidung 2000/530/EG(geändert durch: Entscheidung 2001/363/EG)

ABl. L 223 vom 4.9.2000(ABl. L 129 vom 11.5.2001)

Luxemburg

Entscheidung 2000/277/EG

ABl. L 87 vom 8.4.2000

Niederlande

Entscheidung 2000/118/EG

ABl. L 39 vom 14.2.2000

Vereinigtes Königreich

Entscheidung 2000/290/EGgeändert durch: Entscheidung 2001/201/EG)

ABl. L 99 vom 19.4.2000(ABl. L 78 vom 16.3.2001)

Schweden

Entscheidung 2000/220/EG

ABl. L 69 vom 17.3.2000

Tschechische Republik

Entscheidung 2004/559/EG

ABl. L 249 vom 23.7.2004

Slowakei

Entscheidung 2004/596/EG

ABl. L 266 vom 13.8.2004

Zypern

Entscheidung 2004/560/EG

ABl. L 250 vom 24.7.2004

19. Da Griechenland, Irland und Portugal in ihrer Gesamtheit unter das Ziel 1 fallen, sind diese Länder von Ziel 2 nicht betroffen. Dasselbe gilt für Estland, Lettland, Litauen, Malta und Slowenien.

Außerdem gibt es eine Übergangsunterstützung für diejenigen Regionen der EU-15, die im Zeitraum 1994-1999 unter die vormaligen Ziele 2 und 5b fielen, im Zeitraum 2000-2006 im Rahmen von Ziel 2 aber nicht mehr förderfähig sind. Dank dieser degressiv gestaffelten Übergangsunterstützung kann eine abrupte Einstellung der finanziellen Unterstützung aus den Strukturfonds vermieden und das im vorangegangenen Programmplanungszeitraum Erreichte konsolidiert werden. Sie wird für sechs Jahre (1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2005) gewährt. Die übergangsweise unterstützten Regionen werden aus dem EFRE gefördert. Gegebenenfalls erhalten sie zudem eine Unterstützung aus dem EAGFL, Abteilung „Garantie", für die Entwicklung des ländlichen Raums, aus dem FIAF im Rahmen der Fischereipolitik oder aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) im Rahmen von Ziel 3 für die strukturelle Umstellung der Gebiete.

PROGRAMMPLANUNGSDOKUMENTE

Die Programmplanung ist ein wesentliches Element für die Durchführung der Regionalpolitik der Region. Als ersten Schritt legen die Mitgliedstaaten Entwicklungspläne vor. Diese enthalten eine genaue Beschreibung der sozioökonomischen Lage des Landes, aufgeschlüsselt nach Regionen, eine Beschreibung der Strategie, die für die Verwirklichung der festgesetzten Entwicklungsziele am geeignetsten ist, sowie Angaben zur vorgesehenen Verwendung und Form der finanziellen Beteiligung der Strukturfonds.

Anschließend legen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission Programmplanungsdokumente vor, in denen die allgemeinen Leitlinien der Kommission berücksichtigt sind. Im Fall von Ziel 2 haben diese Dokumente die Form von einheitlichen Programmplanungsdokumenten (EPPD).

Die Ziel-2-EPPD gewährleisten die Koordinierung der gesamten Strukturhilfe der Gemeinschaft, einschließlich der Koordinierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, jedoch ohne die im Rahmen des Ziels 3 gewährte Hilfe für die Entwicklung der Humanressourcen. Das Dokument umfasst die Strategie und die ausgewählten Schwerpunkte, eine zusammenfassende Beschreibung der geplanten Maßnahmen sowie einen indikativen Finanzierungsplan, der Angaben zu den zuschussfähigen öffentlichen/privaten Finanzierungen enthält. Außerdem sind im EPPD die Systeme für die finanzielle Abwicklung, die Begleitung, die Bewertung und die Kontrolle beschrieben. Insgesamt werden in den zwölf von Ziel 2 betroffenen Mitgliedstaaten 96 Regionalprogramme durchgeführt. Zusammenfassungen dieser Programme können auf der Website INFOREGIO der Generaldirektion Regionalpolitik aufgerufen werden.

FINANZBESTIMMUNGEN

Finanzielle Mittel

Im Zeitraum 2000-2006 stehen für die Strukturfonds Mittel in Höhe von 195 Mrd. EUR zur Verfügung, zu denen 14,1559 Mrd. EUR für die zehn neuen Mitgliedstaaten im Zeitraum ab ihrem Beitritt bis zum 31. Dezember 2006 hinzukommen. Ziel 2 ist mit EFRE- und ESF-Mitteln in Höhe von 22,5 Mrd. EUR für die alten Mitgliedstaaten (für sieben Jahre, 11,5% des Gesamtbetrags) und 0,12 Mrd. EUR für die neuen Mitgliedstaaten (für zweieinhalb Jahre, 0,86% des diesen Ländern zugewiesenen Gesamtbetrags) ausgestattet. Im Rahmen der Übergangsunterstützung werden 2,721 Mrd. EUR bereitgestellt.

Der Kohäsionsfonds wird in Griechenland, Portugal, Irland, Spanien und den zehn neuen Mitgliedstaaten eingesetzt, also in denjenigen Ländern, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) weniger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Er finanziert Interventionen in den Bereichen Umwelt und Verkehr.

Mit der Entscheidung 1999/504/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 [Amtsblatt L 194 vom 27.7.1999] wurden die Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds im Rahmen von Ziel 2 indikativ auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Diese Aufteilung für den Zeitraum 2000-2006 stellt sich wie folgt dar:

Mitgliedstaat

Ziel 2(in Mio.)

Übergangsunterstützung(in Mio.)

Deutschland

2 984

526

Österreich

578

102

Belgien

368

65

Dänemark

156

27

Spanien

2 553

98

Finnland

459

30

Frankreich

5 437

613

Italien

2 145

377

Luxemburg

34

6

Niederlande

676

119

Vereinigtes Königreich

3 989

706

Schweden

354

52

Europäische Union

19 733

2 721

Für die neuen Mitgliedstaaten machen die für Ziel 2 zugewiesenen Mittel 0,86% der Ausstattung der Strukturfonds aus. Die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen stellt sich wie folgt dar:

Beteiligung der Fonds

Die Beteiligung der Strukturfonds im Rahmen von Ziel 2 beträgt generell höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten und in der Regel mindestens 25 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben.

Bei Unternehmensinvestitionen erfolgt die Beteiligung der Fonds unter Beachtung der zulässigen Beihilfeintensität und der Kumulierungsregeln für staatliche Beihilfen.

Umfasst die betreffende Intervention die Finanzierung von Einnahmen schaffenden Investitionen (z. B. einer gebührenpflichtigen Brücke, Autobahn u. ä.) so wird die Beteiligung der Fonds an diesen Investitionen unter Berücksichtigung der Höhe der normalerweise zu erwartenden Einnahmen festgesetzt. Im Rahmen von Ziel 2 gelten für die Beteiligung der Fonds damit folgende Obergrenzen:

Letzte Änderung: 16.06.2005