INTERREG III C

In dieser Mitteilung wird die Methode für die Umsetzung der Kooperationsaktivitäten im Rahmen der Ausrichtung C der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III für den Zeitraum 2000-2006 (INTERREG III C) dargelegt.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Mai 2001 „Interregionale Zusammenarbeit" Ausrichtung C der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III [K(2001) 1188 endg. - Amtsblatt C 141 vom 15.5.2001].

ZUSAMMENFASSUNG

Das zunehmende Interesse der Regionen an der interregionalen Zusammenarbeit hat sich nicht nur im Rahmen von INTERREG II gezeigt, sondern auch bei den innovativen Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds (RIS/RITTS, RISI, TERRA, ECOS-Ouverture, Stadtentwicklung) sowie bei dem unter das fünfte FTE-Rahmenprogramm fallenden Programm „Förderung der Innovation (EN) und der Einbeziehung von KMU" (1998-2002).

Die interregionale Zusammenarbeit bereichert die grenzüberschreitenden (Ausrichtung A) und transnationalen (Ausrichtung B) Kooperationstätigkeiten im Rahmen von INTERREG III um eine zusätzliche Dimension. Sie ermöglicht Gebieten, die nicht unbedingt eine gemeinsame Grenze haben, Beziehungen aufzubauen, die zum Austausch von Erfahrungen und zur Vernetzung führen. Dies wird zu einer ausgewogenen, harmonischen und nachhaltigen Entwicklung der Europäischen Union sowie von Drittländern beitragen.

Der allgemeine Rahmen für die Ausrichtung C ist in den allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds und den Leitlinien von INTERREG III vorgegeben. In dieser Mitteilung wird die Umsetzungsmethode dargelegt.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER INTERREGIONALEN ZUSAMMENARBEIT

Die interregionale Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Politiken und Instrumente für Regionalentwicklung und Kohäsion effizienter zu gestalten. Um ein strategischeres und programmbezogenes Konzept zu erreichen, schlägt die Kommission vor, dass INTERREG III C als allgemeiner Rahmen für die Förderung des Erfahrungsaustausches dienen sollte. Langfristig soll die Teilnahme der Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen unabhängig davon, ob es sich um im Rahmen der Strukturfonds förderfähige Gebiete handelt oder nicht, stabile und kohärente Kooperationsstrukturen schaffen.

Für den Zeitraum 2000-2006 ist die Gemeinschaftsinitiative INTERREG III mit insgesamt 5,8 Mrd. EUR (Preise von 2006) ausgestattet. Aus diesem Betrag weist die Kommission jedem Mitgliedstaat eine Mittelausstattung zu. Auf die Ausrichtung C der Initiative entfallen 6 % dieser Mittelzuweisungen.

Förderfähige Gebiete und Teilnahme von Drittländern

Das gesamte Gebiet der Europäischen Union kommt für eine Kofinanzierung aus Mitteln des EFRE im Rahmen von INTERREG III C in Betracht.

Die Teilnahme von Drittländern, insbesondere der Bewerberländer und der Inselgebiete und Regionen in äußerster Randlage, wird bei der Auswahl der Maßnahmen besonders berücksichtigt. Wie bei INTERREG III allgemein kann die Finanzierung der Teilnahme der Drittländer aus eigenen Mitteln oder gegebenenfalls über die Finanzierungsquellen der Gemeinschaft für außenpolitische Aktivitäten (Phare, TACIS, CARDS, MEDA, EEF) erfolgen. Darüber hinaus sind die Reise- und Aufenthaltskosten von Partnern, die nicht aus der Europäischen Union kommen, zuschussfähig, wenn das Treffen, an dem sie teilnehmen, auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft stattfindet.

Themenbereiche für Zusammenarbeit

INTERREG III C umfasst die fünf folgenden prioritären Themenbereiche:

Programmplanung

Es gibt vier Programmgebiete (Zone Süd, West, Nord, Ost), die im Anhang A im Einzelnen aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten weisen einen Teil ihrer INTERREG-III-C-Mittelzuweisung den Programmen, an denen sie teilnehmen, entsprechend dem Bevölkerungsanteil in den einzelnen Programmgebieten zu. Auch wenn ein Projekt nur im Rahmen des Programms für das Gebiet eingereicht werden kann, in dem der „federführende" Partner seinen Sitz hat, so wird doch die Zusammenarbeit zwischen Partnern aus anderen Regionen unterstützt. Zu diesem Zweck müssen mindestens 75 % der EFRE-Mittelzuteilung für Operationen mit wenigstens einem Partner von außerhalb des Programmgebiets bereitgestellt werden.

Der Inhalt der operationellen Programme der Gemeinschaftsinitiative entspricht dem der einheitlichen Programmplanungsdokumente (EPPD), wie in der allgemeinen Strukturfondsverordnung beschrieben, und muss mit den anderen Gemeinschaftspolitiken vereinbar sein, die in den allgemeinen Leitlinien der Kommission für die Programme des Zeitraums 2000-2006 beschrieben sind. Die operationellen Programme umfassen alle oben genannten Themen und die drei nachstehend aufgeführten Arten von Maßnahmen.

Die Programme unterliegen unter entsprechender Berücksichtigung der Besonderheiten der Ausrichtung C den gleichen Vorschriften und Bedingungen, wie sie in den allgemeinen Leitlinien von INTERREG III und der allgemeinen Strukturfondsverordnung für die Programme der Ausrichtungen A und B vorgesehen sind. Sie umfassen alle eine detaillierte Beschreibung des Systems für die finanzielle Abwicklung und der Begleit-, Kontroll- und Bewertungsverfahren mit einer klaren Aufgabenteilung zwischen sämtlichen Beteiligten. Zu diesem Zweck legen die zuständigen Behörden Begleit- und Kontrollindikatoren fest.

Arten von Maßnahmen

Drei Arten von Maßnahmen kommen für eine Kofinanzierung im Rahmen von INTERREG III C in Betracht:

Die Maßnahme wird vom „federführenden" Partner bei der Verwaltungsbehörde für das Programm, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, eingereicht. Die Kommission empfiehlt, dass der federführende Partner mit den anderen Partnern eine Zusammenarbeitsvereinbarung schließt, in der sämtliche finanziellen und rechtlichen Verantwortlichkeiten festgelegt sind.

Je nach Maßnahmenart ist die finanzielle Abwicklung zwischen dem „federführenden" Partner, den übrigen Partnern und der Zahlstelle unterschiedlich geregelt. Bei den regionalen Rahmenmaßnahmen entscheiden die beteiligten Partner darüber, ob diese finanzielle Abwicklung zentralisiert oder dezentral und auf alle Partner aufgeteilt werden soll. Bei den individuellen interregionalen Kooperationsprojekten und den Netzwerken erfolgt diese Abwicklung jedoch immer über den „federführenden" Partner.

VERWANDTE RECHTSAKTE

Vorschlag vom 14. Juli 2004 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit [KOM(2004) 496 endg.]

Vorschlag vom 14. Juli 2004 für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds [KOM(2004) 492 endg.]

Vorschlag vom 14. Juli 2004 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung [KOM(2004) 495 endg.].

Letzte Änderung: 16.06.2005