INTERREG III (2000-2006)

Die Gemeinschaftsinitiative INTERREG III (2000-2006) zielt darauf ab, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union (EU) zu stärken. Die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit fördert die Integration und eine ausgewogene und harmonische Entwicklung des Gemeinschaftsraums.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums - INTERREG III [Amtsblatt C 143 vom 23.5.2000]

ZUSAMMENFASSUNG

Gemäß der allgemeinen Strukturfondsverordnung für den Planungszeitraum 2000-2006 wird die 1990 eingeführte Gemeinschaftsinitiative INTERREG beibehalten. Diese dritte Phase schließt an die Vorläuferprogramme INTERREG I (1991-1993) und INTERREG II (1994-1999) an.

Ziel

INTERREG zielt darauf ab,

Für den Zeitraum 2000-2006 fördert die Initiative INTERREG III zugleich die interregionale und transnationale Zusammenarbeit.

Prinzipien

Der Zusammenarbeit im Rahmen von INTERREG III liegen folgende Prinzipien zugrunde:

AUSRICHTUNGEN

Die Gemeinschaftsinitiative INTERREG III wird über drei Ausrichtungen umgesetzt:

Ausrichtung A: Grenzübergreifende Zusammenarbeit

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen benachbarten Grenzgebieten zielt darauf ab, das Entstehen grenzübergreifender wirtschaftlicher und sozialer Pole und gemeinsamer Strategien für die räumliche Entwicklung zu fördern.

Die Ausrichtung A umfasst die folgenden prioritären Aktionsbereiche:

Ausrichtung B: Transnationale Zusammenarbeit

Die transnationale Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden dient der Förderung eines höheren Maßes an räumlicher Integration, um eine nachhaltige, harmonische und ausgewogene Entwicklung in der Gemeinschaft und eine bessere räumliche Integration mit den Beitrittskandidaten und anderen Nachbarländern zu erreichen.

Besonders gefördert wird die Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Gemeinschaft und zwischen Regionen, die gemeinsame Nachteile aufweisen (Insel- und Küstenregionen). In den Regionen in äußerster Randlage dienen die Maßnahmen dazu, die wirtschaftliche Integration dieser Regionen untereinander sowie zwischen diesen und den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern zu verbessern.

Für die Ausrichtung B sind folgende Kooperationsbereiche vorgesehen:

Ausrichtung C: Interregionale Zusammenarbeit

Die interregionale Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Politiken und Instrumente für Regionalentwicklung und Kohäsion durch die Vernetzung der benachteiligten Regionen oder Industrieregionen mit rückläufiger Entwicklung effizienter zu gestalten. Die prioritären Kooperationsbereiche sind Gegenstand einer gesonderten Mitteilung.

Förderfähigkeit

Die förderfähigen Gebiete im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Ausrichtung A) sowie bestimmte Küstengebiete sind alle auf der Gebietsebene NUTS III abgegrenzt. Es handelt sich dabei um folgende Gebiete:

Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit (Ausrichtung B) kommen die gesamte EU sowie benachbarte Regionen für eine Förderung in Betracht. Die Förderregionen wurden zu 13 Gruppen von Regionen zusammengefasst: Westliches Mittelmeer, Alpenraum, Südwesteuropa, Nordwesteuropa, Nordseeraum, Ostseeraum, Nördliche Randgebiete, Mitteleuropäischer und Donauraum sowie Südosteuropa, Archimed, Atlantikbogen, Regionen in äußerster Randlage.

Das gesamte Gebiet der Gemeinschaft ist im Rahmen der Ausrichtung C förderfähig.

Zuständige Behörden

Für die Programmplanung sind folgende Behörden und Stellen zuständig:

Koordinierung mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten

Die Programme müssen eine Ergänzung zu den Maßnahmen bilden, die im Rahmen der Strukturfondsziele 1, 2 und 3 ausgearbeitet werden. Eine Koordinierung mit denjenigen Finanzinstrumenten der EU, die eine außenpolitische Dimension aufweisen (PHARE, TACIS, MEDA) ist ebenfalls erforderlich.

Mittelausstattung und technische Hilfe

Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) stellt im Zeitraum 2000-2006 insgesamt 4,875 Mrd. EUR für INTERREG III bereit. Die Gemeinschaftsinitiative wird von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gemeinsam finanziert. Die EFRE-Beteiligung ist in den Ziel-1-Regionen auf 75 % der Gesamtkosten und in den übrigen Fördergebieten auf 50 % begrenzt.

Die Mitgliedstaaten sollten als Richtwert mindestens 50 % der ihnen zugewiesenen Mittel für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Ausrichtung A) einsetzen. Für Ausrichtung A werden 50 % bis 80 % der Gesamtmittel von INTERREG III, für Ausrichtung B 14 % bis 44 % und für Ausrichtung C 6 % des Gesamtbetrags bereit gestellt.

Im Rahmen eines jeden Programms werden für Maßnahmen der technischen Hilfe insgesamt nicht mehr als 5 % der gesamten EFRE-Beteiligung bereitgestellt. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere die Schaffung bzw. den Ausbau von gemeinsamen Verwaltungsstrukturen.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums - INTERREG III [Amtsblatt C 226 vom 10.9.2004]

Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums - INTERREG III [Amtsblatt C 239 vom 25.8.2001]

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Größeres Europa - Nachbarschaft: ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn" [KOM(2003) 104 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Ein wesentliches Element dieser Mitteilung über die Nachbarschaft ist der Plan, ein spezifisches Instrument ins Leben zu rufen, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den EU-Regionen und den Regionen außerhalb der EU zu fördern.

Letzte Änderung: 24.11.2005