Steuerbefreiungen: Endgültige Einfuhren persönlicher Gegenstände

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/55/EG über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem EU-Land

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Zweck ist die Kodifizierung der Richtlinie 83/183/EWG über Steuerbefreiungen für die endgültige Einfuhr persönlicher Gegenstände* durch Privatpersonen aus einem anderen Land der Europäischen Union (EU).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Richtlinie gewährt Privatpersonen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände aus einem anderen EU-Land eine Befreiung von Verbrauchsabgaben, die normalerweise auf dieses Eigentum erhoben würden.

Diese Gegenstände dürfen kommerziellen Zweck haben und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sein. Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt, gelten jedoch ebenfalls als persönliche Gegenstände.

Für Reitpferde, Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge dürfen Steuerbefreiungen nur gewährt werden, wenn die beteiligte Privatperson ihren gewöhnlichen Wohnsitz* in das EU-Bestimmungsland verlegt.

Außer in den Fällen, die von den zuständigen Behörden des EU-Bestimmungslands ordnungsgemäß nachgewiesen wurden, dürfen Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge während der ihrer steuerfreien Verbringung folgenden zwölf Monate nicht veräußert, vermietet oder verliehen werden.

Die Verbringung der Gegenstände kann in einer Sendung oder in mehreren Teilsendungen und aus den folgenden Gründen erfolgen:

Mit Ausnahme bestimmter Gegenstände haben die EU-Länder das Recht, freizügigere Bedingungen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für die Gewährung der Steuerbefreiung beizubehalten oder vorzusehen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten. Die Richtlinie 2009/55/EU kodifiziert und ersetzt die Richtlinie 83/183/EG, die bis zum 1. Januar 1984 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden musste.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Persönliche Gegenstände: Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind.
Gewöhnlicher Wohnsitz: der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich (mindestens 185 Tage im Kalenderjahr) wohnt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/55/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 36-41).

Letzte Aktualisierung: 05.11.2018