Schutz gegen Schadorganismen der Pflanzen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzengesundheit in der EU

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie bezweckt den Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen* (Schädlingen oder Krankheiten) und verfolgt dies einerseits durch ein Einfuhrverbot in die EU sowie andererseits durch Eindämmung ihrer Ausbreitung, falls diese doch eingebracht werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Jedes EU-Land muss eine für die Pflanzengesundheit zuständige Behörde errichten und ein Einfuhrverbot für Organismen und Pflanzen vorschreiben, die als schädlich eingestuft werden.

Die Richtlinie gilt für lebende Pflanzen und Samen, insbesondere Früchte, Gemüse, Zwiebeln, Schnittblumen, Äste, gefällte Bäume und pflanzliches Gewebe.

Pflanzenerzeuger müssen in einem amtlichen Verzeichnis geführt werden.

Bestimmte in der EU angebaute Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse müssen mindestens einmal jährlich einer Pflanzenschutzkontrolle im Betrieb unterzogen werden.

Für Pflanzen, welche die Prüfkriterien erfüllen, wird ein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt. Dieses ist mit einem vereinbarten Vermerk versehen (Pflanzenpass). Pflanzen, die in ein anderes EU-Land verbracht werden, müssen diesen Pass besitzen.

Pflanzen, welche die Prüfkriterien für das Zertifikat nicht erfüllen, müssen behandelt werden, in ein Gebiet verlegt werden, an dem kein Risiko von ihnen ausgeht, oder müssen in die industrielle Verarbeitung gegeben oder zerstört werden.

Die nationalen Behörden müssen Stichprobenuntersuchungen bei Pflanzen in Betrieben durchführen, in denen diese angebaut, gelagert oder zum Verkauf angeboten werden.

Die nationalen Behörden müssen bestimmte Pflanzen mit Herkunft aus Ländern außerhalb der EU prüfen. Die Kontrollen umfassen die Verpackungen sowie die Beförderungsmittel der Pflanzen.

Für eingeführte Pflanzen muss ein Pflanzenpass vorliegen, der frühestens 14 Tage vor ihrer Ausfuhr aus dem Herkunftsland ausgestellt worden sein darf. Sie werden zudem Nämlichkeitsprüfungen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen unterzogen.

Wenn eingeführte Pflanzen nicht den geforderten Normen entsprechen, können sie behandelt, unter Quarantäne gestellt oder zerstört werden oder infizierte Erzeugnisse entfernt werden.

Die EU-Länder müssen einander und der Europäischen Kommission mitteilen, wenn Schadorganismen festgestellt werden, und alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vernichtung ergreifen.

Im Mai 2013 schlug die Kommission eine neue Pflanzenschutzregelung der EU vor.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Die Umsetzung in einzelstaatliches Recht musste in den EU-Ländern bis 20. Januar 2002 erfolgen.

HINTERGRUND

Pflanzenschutz und biologische Sicherheit

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Schadorganismus: Pflanzen- oder Tierschädlinge, z. B. Insekten, Milben, Bakterien, Pilze, Viren und Parasiten.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1-112)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2000/29/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2015