System TRACES

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Entscheidung 2003/623/EG über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen, bekannt als Traces

WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG?

Mit der Entscheidung wird Traces eingerichtet, die einzige zentrale Datenbank zur Überwachung von Tiertransporten und Transporten von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie von biologischen/ökologischen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen, Pflanzen und Pflanzenschutzmitteln, und von Holz innerhalb der EU und von außerhalb der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Hauptmerkmale von Traces sind:

Ziele

Mit dem System Traces:

Arbeitsweise

Die Hersteller und die Unternehmen können in das System Tracers eingebunden werden, wenn sie durch die zuständige Behörde registriert werden. Wenn sie einen Tiertransport oder einen Transport tierischer Erzeugnisse durchführen wollen, müssen sie ein elektronisches Einheitsformular mit allen sachdienlichen Angaben zum Tier oder tierischen Erzeugnis, zum Bestimmungsort und zu eventuellen Zwischenhalten der Reise ausfüllen.

Im Falle des Handels mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der EU werden die Informationen an die zuständige Behörde des EU-herkunftslandes weitergeleitet. Nach Überprüfung der Angaben auf dem Formular kann die Behörde den Transport ablehnen oder genehmigen. Gegebenenfalls stellt sie in den Amtssprachen des Herkunfts- und des Bestimmungslandes der EU eine Veterinärbescheinigung sowie den aus Tierschutzgründen erforderlichen Laufplan aus. Der private Wirtschaftsteilnehmer kann den Transport nur dann vornehmen, wenn er eine Genehmigung erhalten hat.

Bei der Ein- oder Durchfuhr von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs von außerhalb der EU hat der Beamte der Grenzkontrollstelle bei der Kontrolle der Tiere oder der Erzeugnisse und der Einfuhrveterinärdokumente die Aufgabe, die relevanten Informationen in die Traces-Datenbank einzutragen, einschließlich der Entscheidung, ob der Zugang zum Hoheitsgebiet der EU genehmigt oder verweigert wird und ein gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr zu erstellen.

Alle diese Informationen werden an die Veterinärbehörde des EU-Landes der Bestimmung, die zentrale Veterinärbehörde des oder der Durchgangsstaats(en) sowie an alle in Frage kommenden Kontrollposten gesandt. Sie können also bei Kontrollen während des Transports und/oder am Bestimmungsort abgefragt werden. Diese Informationen können auch von den in der Datenbank registrierten Unternehmen eingesehen werden. Das System steht den Benutzern kostenlos zur Verfügung.

Im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft ist das System Traces in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (bekannt als IMSOC) zu integrieren. Die Rechtsgrundlage des Systems Traces wird ab dem 14. Dezember 2019 die Verordnung (EU) 2017/625 sein.

WANN TRITT DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?

Sie ist am 19. August 2003 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das System Traces hat zahlreiche frühere eigenständige Systeme durch ein einziges System ersetzt, um Doppelarbeit zu verhindern und das Überwachen von Tiertransporten zu vereinfachen und es effektiver zu gestalten. Die Europäische Kommission ist zuständig für die Kontrolle, Entwicklung und Wartung des Systems Traces.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58-59)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) 2017/625 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25-52)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1-84)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1-6)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 27.04.2018