Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vorrangiger Zweck der Verordnung ist die Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften sind in Anhang III der Verordnung (siehe unten) niedergelegt.

Allgemeine Verpflichtungen von Lebensmittelunternehmen

In Anhang III sind für jede Erzeugniskategorie spezifische Vorschriften festgelegt.

Fleisch, einschließlich Huftieren (die Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege); Geflügel und Hasentiere (Farmgeflügel, Kaninchen, Hasen und Nagetiere); Farmwild; frei lebendes Wild; Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch; und Fleischerzeugnisse. Die Vorschriften enthalten Anforderungen für

Lebende Muscheln, wie etwa Austern, Miesmuscheln, Sandklassmuscheln, Herzmuscheln und Kammuscheln. Zu den besonderen Anforderungen in Anhang III gehören

Fischereierzeugnisse, alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süßwassertiere, einschließlich Krebs- und Weichtieren. Die Vorschriften gelten für aufgetaute unverarbeitete Fischereierzeugnisse und frische Fischereierzeugnisse. Die Anforderungen an solche Erzeugnisse betreffen u. a.

Rohmilch und Milcherzeugnisse müssen von Tieren stammen,

Darüber hinaus gelten Anforderungen für

Eier und Eiprodukte müssen

Eiverarbeitungsbetriebe müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein, dass folgende Arbeitsgänge gesondert voneinander durchgeführt werden:

Es gelten u. a. die folgenden besonderen Anforderungen für Eiprodukte:

Sonstiges Lebensmittel tierischen Ursprungs

Anhang II enthält ferner Vorschriften für

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse der Kommission

Die Verordnung verleiht der Kommission die Befugnis zur Änderung der Verordnung durch delegierte Rechtsakte, sofern dies aufgrund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Erfahrungen aus der Praxis gerechtfertigt ist.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55-205). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22-82).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27-59).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 154). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.02.2023