Transport von Heimtieren zu nichtgewerblichen Zwecken

Diese Verordnung legt die Veterinärbedingungen (Tiergesundheit), die bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt sein müssen sowie die für die Kontrolle dieser Verbringungen geltenden Vorschriften fest. Zugleich werden durch diese Verordnung die auf Tiere aus Drittländern anwendbaren Vorschriften verschärft und die Ausbreitung von Krankheiten wie Tollwut verhindert.

RECHTSAKT

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung regelt die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren innerhalb der Europäischen Union zu anderen als Handelszwecken erfüllt sein müssen. Zugleich werden die auf Tiere aus Drittländern anwendbaren Vorschriften verschärft.

Diese Verordnung soll Mensch und Tier ein hohes Gesundheitsschutzniveau garantieren und zugleich die Beförderung von Heimtieren und damit das Reisen ihrer Halter erleichtern.

Betroffene Tiere

Gegenstand dieser Verordnung sind

Die tiergesundheitlichen Bedingungen werden nicht harmonisiert. Es gelten die einzelstaatlichen Regelungen.

Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Bestimmungen über wild lebende Tier- und Pflanzenarten .

Kennzeichnung der Tiere

Katzen, Hunde und Frettchen müssen mit Hilfe eines Mikrochip (Transponder) oder einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein. Ab 3. Juli 2011 ist nur noch der Transponder zur Kennzeichnung zulässig.

In Irland, Malta und im Vereinigten Königreich ist bereits jetzt nur noch der Transponder als Kennzeichnungssystem anerkannt.

Verbringung zwischen Mitgliedstaaten

Für Heimtiere aus Mitgliedstaaten, die von ihren Besitzern begleitet werden, muss ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist.

Diesem Tierausweis (Katzen, Hunde und Frettchen) muss zu entnehmen sein, dass das Tier den Bestimmungen dieser Verordnung bzw. – für die Länder Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich – den nationalen Bestimmungen dieser Länder genügt.

Heimtiere (Katzen, Hunde und Frettchen) dürfen nur in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt werden, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:

Während der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010 dürfen Heimtiere (Hunde und Katzen) in das Hoheitsgebiet von Irland, Malta, Schweden und des Vereinigten Königreichs nur verbracht werden, wenn folgende zusätzliche Bedingungen erfüllt sind:

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen die Einfuhr von weniger als drei Monate alten Tiere gewähren.

Verbringung aus Drittländern

Für folgende Drittländer gelten dieselben Bestimmungen wie für die Verbringung innerhalb der Gemeinschaft: Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt. Dies gilt auch für die in Anhang II Teil C genannten Drittländer.

Stammen die Tiere (Hunde, Katzen und Frettchen) aus einem Drittland, das nicht in Teil C des Anhangs II aufgeführt ist, gelten strengere Vorschriften. Wenn diese Tiere in andere Mitgliedstaaten als Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich verbracht werden sollen, müssen sie geimpft und einer Antikörper-Titrierung unterzogen worden sein (für die Einfuhr nach Finnland müssen sie zusätzlich bis zum 31. Dezember 2011 einer Wurmbehandlung unterzogen worden sein). Die Titrierung muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor durchgeführt und an einer Probe vorgenommen werden, die mindestens einen Monat nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen wurde.

Darüber hinaus müssen Tiere, die nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich verbracht werden, gemäß dem in diesen Mitgliedstaaten geltenden Protokoll unter Quarantäne gestellt werden.

Für Tiere aus Drittstaaten muss eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung oder im Fall der Wiedereinfuhr ein Ausweis mitgeführt werden, in der bzw. in dem die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung bescheinigt wird.

Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

Wird bei den Kontrollen, insbesondere an den Grenzübergangsstellen der EU, fest-gestellt, dass das Tier nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so kann die zuständige Behörde entscheiden, das Tier in das Herkunftsland zurückzu-senden, es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit unter amtlicher Kontrolle zu isolieren oder – als äußerstes Mittel, sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist – das Tier zu töten.

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird mit Wirkung vom 28.12.2014 durch die Verordnung (EU) Nr, 576/2013 aufgehoben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 998/2003

3.7.2003

-

L 146 vom 13.6.2003

ABWEICHENDE REGELUNG

Entscheidung 2004/557/EG [Amtsblatt L 249 vom 23.7.2004].

Diese Abweichung betrifft die Durchfuhr von Heimtieren durch das Hoheitsgebiet Schwedens zwischen der Insel Bornholm und anderen Teilen des dänischen Hoheitsgebiets.

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2004/650/EG

21.9.2004

-

ABl. L 298 vom 23.9.2004

Verordnung (EG) Nr. 454/2008

24.6.2008

-

ABl. L 145 vom 4.6.2008

Verordnung (EG) Nr. 219/2009

20.4.2009

-

ABl. L 87 vom 31.3.2009

Verordung (EU) Nr. 438/2010

18.6.2010

-

ABl. L 132 vom 29.5.2010

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 [Amtsblatt L 178, 28.6.2013].

Verordnung (EU) Nr. 31/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/301/EG und 2004/539/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 [Amtsblatt L 10 vom 15.1.2014].

Verordnung (EU) Nr. 517/2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien [Amtsblatt L 158 vom 10.6.2013].

Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können [Amtsblatt L 114 vom 7.5.2010].

Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden [Amtsblatt L 8 vom 13.1.2007]. Siehe konsolidierte Fassung

Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird [Amtsblatt L 31 vom 4.2.2005].

Entscheidung 2004/839/EG der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit Bedingungen für die nichtkommerzielle Verbringung von jungen Hunden und Katzen aus Drittländern in die Gemeinschaft [Amtsblatt L 361 vom 8.12.2004].

Entscheidung 2004/824/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nichtgewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft [Amtsblatt L 358 vom 3.12.2004].

Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten [Amtsblatt L 312 vom 27.11.2003].

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat in Zusammenhang mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlament und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken [KOM(2007) 578 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Dieser Bericht betrifft die am Ende des Übergangszeitraums zu treffenden Maßnahmen, während dessen Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich ihre Maßnahmen gegen die Tollwut als spezielle Bedingung für eine Verbringung von Heimtieren beibehalten haben. Um eine vollständige Harmonisierung der geltenden Bestimmungen in der EU herbeizuführen, beurteilt die Kommission die möglichen Optionen für eine Änderung der geltenden Regelung. Diese Beurteilung beruht auf dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Die möglichen Optionen umfassen die dauerhafte Beibehaltung, die Verlängerung, die Aufhebung bzw. die Anpassung der Voraussetzungen für eine Verbringung in das Vereinigte Königreich sowie nach Irland, Malta, Finnland und Schweden. Da die Diskussionen über die Änderung der Verordnung allerdings länger dauern werden, als dies in der Verordnung vorgesehen ist, wird die Kommission zunächst für eine Verlängerung der Geltungsdauer dieser Regeln votieren.

Letzte Änderung: 29.04.2014