Wohlbefinden der Tiere während des Transports – Vorschriften für Aufenthaltsorte

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates zur Festlegung von EU-Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des Transportplans für den Transport von Tieren

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In dieser Verordnung werden Vorschriften für Kontrollstellen festgelegt, an denen Tiere während der obligatorischen Unterbrechungen des Langstreckentransports innerhalb der EU für mindestens 12 Stunden ruhen. Diese Vorschriften sollen optimale Bedingungen für das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

In dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon werden Tiere als fühlende Wesen anerkannt. Folglich sind im Rahmen der EU-Politik sämtliche Tierschutzanforderungen zu beachten.

Die EU hat separate Rechtsvorschriften erlassen über

Weiterführende Informationen sind unter Tierschutz – Zentrale Errungenschaften auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1-6)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1-44)

Beschluss 2004/544/EG des Rates vom 21. Juni 2004 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 21)

Letzte Aktualisierung: 11.04.2016