Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Europäische Kommission stuft die Mitgliedstaaten bzw. die Regionen der EU nach ihrem Risiko für bovine spongiforme Enzephalopathien (BSE) ein:

Die Mitgliedstaaten müssen ein Überwachungsprogramm einführen, das ein Screening von BSE- oder Scrapie-verdächtigen Tieren vorschreibt. Ferner müssen postmortale Schnell-Screeningtests durchgeführt werden.

Seuchenverdächtige Tiere und alle weiteren Tiere im Haltungsbetrieb dürfen nicht verbracht werden, bis die Testergebnisse vorliegen. Wenn die Tiere an einem anderen Ort hätten infiziert werden können, können auch andere Betriebe unter Überwachung gestellt werden.

Bei amtlicher Bestätigung eines typischen BSE-Falls werden folgende Maßnahmen getroffen:

Entschädigungen für den Verlust von Tieren oder von tierischen Erzeugnissen sind unverzüglich zu zahlen.

Risikomindernde Maßnahmen

Das Produktions- und Kontrollpersonal muss eine Grundschulung in TSE erhalten haben.

Um eine einheitliche wissenschaftliche Analyse und zuverlässige Ergebnisse zu gewährleisten, müssen nationale und europäische Referenzlabors benannt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass TSE-verdächtige Tiere den Behörden gemeldet werden, und unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über die gemeldeten Fälle. Sie führen außerdem häufig amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.

Abweichungen von diesen Vorschriften sind vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse möglich.

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2001 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE). TSE sind tödlich verlaufende Erkrankungen, die zu einer schwammförmigen Degeneration des Hirngewebes führen.

Dazu zählen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1-40).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung – Ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010-2015) (COM(2010) 384 final vom 16. Juli 2010).

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84-86).

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission – Fahrplan zur TSE-Bekämpfung (COM(2005) 322 final vom 15. Juli 2005).

Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission vom 18. Dezember 2002 zur Festlegung von Mindestanforderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafrassen (ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105-107).

Letzte Aktualisierung: 01.01.2023