Futtermittelhygiene

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 – Vorschriften für die Futtermittelhygiene

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Tätigkeit von Futtermittelunternehmern (von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln) sowie für die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren und die Einfuhr von Futtermitteln aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) und die Ausfuhr von Futtermitteln in Nicht-EU-Länder.

Ausnahmen

Die Verordnung gilt nicht für

Wesentliche Punkte

Für die Futtermittelprimärproduktion verantwortliche Futtermittelunternehmen

Diese Unternehmen müssen Gefahren für die Futtermittelsicherheit während der Herstellung, Zubereitung, Reinigung, Verpackung, Lagerung und Beförderung dieser Erzeugnisse vermeiden, ausschalten oder reduzieren (siehe Anhang I). Sie müssen über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Kontaminationsgefahren getroffen wurden, Buch führen.

Sonstige Futtermittelunternehmer

Registrierung und Zulassung

Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis

Sowohl von der Kommission als auch von den EU-Ländern werden Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie zur Anwendung der HACCP-Grundsätze ausgegeben. Diese müssen gemäß den Grundsätzen des Codex Alimentarius und im Benehmen mit allen Interessengruppen ausgearbeitet werden. Bei der Ausarbeitung von standardisierten EU-Leitlinien stellt der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sicher, dass diese Leitlinien auch durchführbar sind.

Änderungen

Anhang II der Verordnung wurde hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen und Mischfetten herstellen, sowie hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Herstellung, Lagerung, Beförderung und Dioxinuntersuchung zweimal (durch Verordnung (EU) Nr. 225/2012 und Verordnung (EU) 2015/1905) geändert.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Primärproduktion: die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Aufzucht von Tieren (bis zur Schlachtung) oder Fischfang, die nach der Ernte, der Sammlung oder dem Fang, von einfachen äußeren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden.
Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittelausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind.
Mischfuttermittel: organische oder anorganische Stoffe in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind.
HACCP-Grundsätze: Diese Grundsätze legen die Anforderungen fest, die auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu erfüllen sind, um mittels einer Gefahrenanalyse kritische Punkte zu ermitteln, die zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit unter Kontrolle gehalten werden müssen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1-22)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene geltenden Rechtsvorschriften, Systeme und Gepflogenheiten hinsichtlich der Haftung im Lebens- und Futtermittelsektor und über die auf Gemeinschaftsebene anwendbaren Systeme für Finanzgarantien im Futtermittelsektor im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (KOM(2007) 469 endgültig vom 14.8.2007)

Letzte Aktualisierung: 07.09.2017