Biodiversitätsstrategie für 2020

Die Europäische Union (EU) hat eine Strategie zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in Europa im kommenden Jahrzehnt verabschiedet. Diese Strategie enthält sechs Ziele, welche die wichtigsten Faktoren für den Verlust an biologischer Vielfalt abdecken und die es ermöglichen werden, die größten Belastungen der Natur zu verringern.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Strategie hat zum Ziel, den Biodiversitätsverlust und die Verschlechterung der Ökosysteme in der Europäischen Union (EU) bis 2020 umzukehren. Zu diesem Zweck definiert sie sechs vorrangige Ziele. Die Biodiversitätsstrategie ist integraler Bestandteil der Strategie Europa 2020 und insbesondere der Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“.

Einzelziel 1: Erhaltung und Wiederherstellung der Natur

Die EU muss für eine bessere Umsetzung der „Vogelschutz-“ und der „Habitat-Richtlinie sorgen“. Diese beiden Richtlinien stellen das Rückgrat der EU-Politik im Bereich der biologischen Vielfalt dar. Bis heute haben diese beiden Richtlinien einige größere Erfolge ermöglicht, zum Beispiel die Errichtung von Natura 2000, dem weltweit größten Netz von Schutzgebieten, das eine Fläche von über 750 000 km2 umfasst. Diese Fortschritte reichen jedoch nicht aus, um einen günstigen Erhaltungszustand für sämtliche Lebensräume und Arten von europäischer Bedeutung zu erreichen. Um das erste Einzelziel dieser Strategie zu verwirklichen, müssen die EU-Länder die bestehenden Rechtsvorschriften besser anwenden. So müssen sie vor allem darauf achten, dass die Natura-2000-Gebiete besser bewirtschaftet und wiederhergestellt werden und die erforderlichen Mittel dafür bereitstellen. Diese Maßnahmen werden dazu beitragen, den Verlust an biologischer Vielfalt einzudämmen und die Wiederherstellung der Biodiversität bis 2020 zu ermöglichen.

Einzelziel 2: Erhaltung und Verbesserung der Ökosysteme und ihrer Dienstleistungen

In der EU wurden zahlreiche Ökosysteme und ihre Dienstleistungen hauptsächlich durch die Zersplitterung von Flächen beeinträchtigt. Einzelziel 2 dient der Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen und ihren Dienstleistungen sowie der Wiederherstellung von beeinträchtigten Ökosystemen (mindestens 15 % bis 2020) durch die Einbeziehung grüner Infrastrukturen in die Flächennutzungsplanung.

Am 6. Mai 2013 gab die Kommission eine Pressemitteilung zu grüner Infrastruktur heraus, das vor allem die Schlüsselelemente der zukünftigen EU-Strategie auf diesem Gebiet beschreibt:

Förderung grüner Infrastruktur in den wesentlichen Politikbereichen (Kohäsionspolitik, Klimawandel und Umwelt, Gesundheit und Verbraucherangelegenheiten, GAP – Gemeinsame Agrarpolitik usw.);

Verbesserung der Forschung, der Daten- und Wissensgrundlage und Förderung innovativer Technologien, die grüne Infrastruktur begünstigen;

Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln für grüne Infrastrukturprojekte;

Förderung grüner Infrastrukturprojekte auf EU-Ebene.

Darüber hinaus wird die Kommission bis 2015 auch eine Initiative vorschlagen, mit der sämtlicher Verlust von Ökosystemen und ihren Dienstleistungen verhindert werden soll.

Einzelziel 3: Sicherstellung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Forstwirtschaft

Die GAP-Instrumente müssen dazu beitragen, dass bis 2020 möglichst viele landwirtschaftlich genutzte Flächen (Grünland, Anbauflächen und Dauerkulturen) unter biodiversitätsbezogene Maßnahmen einbezogen werden.

Bis 2020 werden Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente für alle staatlichen Wälder und für Waldbesitz eingeführt, der über eine bestimmte Größe hinausgeht. Diese müssen eine nachhaltige Waldbewirtschaftung gewährleisten, um Mittel im Rahmen der Politik der EU zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erhalten.

Die Maßnahmen zur Sicherstellung einer nachhaltigen Bewirtschaftung in diesen beiden Sektoren müssen auch zum Erreichen der Einzelziele 1 und 2 der Strategie beitragen.

Einzelziel 4: Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung von Fischereiressourcen

Die Maßnahmen, die im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik verabschiedet wurden, müssen das Erreichen eines höchstmöglichen Dauerertrags bis 2015 ermöglichen. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass wir ein für gesunde Bestände indikatives Populationsalter mit entsprechender Größenverteilung erreichen. Durch eine Fischereiwirtschaft, die keine wesentlichen nachteiligen Folgen für andere Bestände, Arten und Ökosysteme hat, wird es möglich sein, bis 2020 das Ziel eines guten Umweltzustands zu erreichen, wie es in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgeschrieben ist.

Einzelziel 5 Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten

Mit Ausnahme der Vorschriften für die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur gibt es derzeit keine gezielte und umfassende EU-Regelung zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten. Diese Arten stellen jedoch eine echte Bedrohung für die Biodiversität in der EU dar. Sie müssen daher ermittelt, isoliert oder getilgt werden. Darüber hinaus müssen die Einschleppungswege überwacht werden, um die Einführung neuer Arten zu verhindern. Zu diesem Zweck wird die Kommission die politischen Lücken bei der Bekämpfung der invasiven gebietsfremden Arten mit einem speziell entwickelten Legislativinstrument schließen.

Einzelziel 6: Bewältigung der globalen Biodiversitätskrise

Die EU muss ihren Beitrag zur Vermeidung des globalen Biodiversitätsverlustes erhöhen. Dabei muss sie den Verpflichtungen Rechnung tragen, die auf der zehnten Konferenz der Vertragspartien (Conference of the Parties, CoP10) zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) beschlossen wurden, die 2010 in Nagoya stattgefunden hat. Auf dieser Konferenz hat die EU sich verpflichtet,

die Biodiversitätsziele zu erreichen, die im Rahmen des globalen Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011-2020 festgelegt wurden;

das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich für das Übereinkommen über die biologische Vielfalt aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile (ABS-Protokoll) umzusetzen; und

zusätzliche Ressourcen für die Erhaltung der globalen Biodiversität zu mobilisieren.

Hintergrund

Die Strategie wird den beiden Verpflichtungen gerecht, die von den Staats- und Regierungschefs der EU im März 2010 eingegangen wurden, nämlich Aufhalten des Verlusts an biologischer Vielfalt bis 2020 und Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der damit zusammenhängenden Ökosystemdienstleistungen bis 2050.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 (COM(2011) 244endg. vom 3. Mai 2011)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final vom 6. Mai 2013)

Letzte Aktualisierung: 21.09.2015