Industrieemissionen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie sieht Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Genehmigungen

Besondere Vorschriften

In der Richtlinie werden in eigenen Kapiteln Mindestanforderungen für bestimmte Sektoren festgelegt. Darunter fallen besondere Vorschriften für:

Aufhebung

Mit dieser Richtlinie werden sieben zuvor bestehende Richtlinien aufgehoben und ersetzt: die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Richtlinie 2008/1/EG), die Richtlinie über Großfeuerungsanlagen (Richtlinie 2001/80/EG), die Richtlinie über Abfallverbrennung (Richtlinie 2000/76/EG), die Richtlinie über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (Richtlinie 1999/13/EG) sowie drei Richtlinien über Titandioxid (78/176/EWG, 82/883/EWG, 92/112/EWG).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten und musste bis spätestens 7. Januar 2013 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Beste verfügbare Techniken (BVT): die effizientesten Techniken zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen, die in dem betreffenden industriellen Sektor technisch machbar und wirtschaftlich tragbar sind.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17-119)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1-21)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.06.2020