Erhaltung der wild lebenden Vogelarten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Maßnahmen für gefährdete Arten

Die EU-Länder müssen Maßnahmen ergreifen, um die Bestände von Vogelarten auf einem Stand zu halten oder wieder auf einen Stand zu bringen, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

Maßnahmen für alle Vogelarten

Maßnahmen müssen getroffen werden, um für alle Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume* zu erhalten oder wiederherzustellen.

Zu diesen Maßnahmen gehören hauptsächlich

Besondere Maßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Jagd auf Vögel

Forschungsarbeit

Die EU-Länder müssen die Forschung zur Regulierung, zum Schutz und zur umsichtigen Nutzung von wild lebenden Vögeln in Europa fördern (z. B. durch die Aufstellung einzelstaatlicher Verzeichnisse der vom Aussterben bedrohten Arten).

Berichterstattung

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 15. Februar 2010 in Kraft getreten. Richtlinie 2009/147/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 79/409/EWG und ersetzt diese und ihre nachfolgenden Änderungen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Lebensraum: ein natürliches Gebiet oder eine Art der Umgebung, in der eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart für gewöhnlich vorkommt.
Lebensstätte: ein Gebiet mit einheitlichen Umweltbedingungen, das einen Lebensraum für eine bestimmte Mischung aus Tieren und Pflanzen bietet.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L. 20 vom 26.1.2010, S. 7-25)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2009/147/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115-127)

Letzte Aktualisierung: 28.05.2020