Umweltzeichen der Gemeinschaft (Vorschlag)

Das Umweltzeichen der Gemeinschaft soll die Produktion und den Verbrauch von Erzeugnissen und Dienstleistungen fördern, die gegenüber anderen Produkten und Dienstleistungen derselben Kategorie geringere Umweltauswirkungen haben.

RECHTSAKT

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juli 2008 über eine Regelung für das Umweltzeichen der Gemeinschaft [KOM(2008) 401 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesem Vorschlag soll das bestehende Umweltzeichen-System der Gemeinschaft verändert werden, damit seine Wirksamkeit erhöht und seine Anwendung vereinfacht wird. Es geht um eine stärkere Förderung der Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch von Erzeugnissen sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Festsetzung von Richtwerten für die gute Umweltverträglichkeit auf der Grundlage der besten auf dem Markt vorhandenen Werte.

Diese Überarbeitung verfolgt insbesondere folgende Ziele:

Zuständige Stellen

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere neutrale und unabhängige Stelle(n), die für die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben zuständig ist/sind. Die Kommission setzt einen Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) ein und benennt seine Mitglieder, die aus Vertretern der zuständigen Stellen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und aus Vertretern anderer Interessengruppen bestehen. Die Kommission sorgt dafür, dass der AUEU bei seiner Tätigkeit bei jeder Produktgruppe auf eine ausgewogene Beteiligung aller jeweils maßgeblichen interessierten Kreise, wie der zuständigen Stellen, der Hersteller, des Einzelhandels, der Importeure bzw. Umweltschutz- der Verbraucherorganisationen, achtet.

Der AUEU beteiligt sich an der Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das Umweltzeichen sowie an der Überprüfung der Umsetzung dieser Regelung. Der Ausschuss berät und unterstützt die Kommission außerdem und gibt Empfehlungen zu den Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeit *.

Kriterien

Das Umweltzeichen kann für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die auf dem Markt der Gemeinschaft erbracht oder angeboten werden, gegen Entgelt oder kostenlos erteilt werden. In Bezug auf Lebensmittel kann das Umweltzeichen nur für verarbeitete Lebensmittel und für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vergeben werden.

Bei der Festlegung der Kriterien für das Umweltzeichen wird die Umweltverträglichkeit der Produkte zugrunde gelegt. Die Umweltverträglichkeit von Produkten wird anhand der umweltverträglichsten Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt festgelegt und zwar in Übereinstimmung mit den strategischen Zielen der Gemeinschaft im Umweltbereich.

Diese Umweltverträglichkeit wird anhand der wichtigsten Umweltauswirkungen * innerhalb des Lebenszyklus der Produkte bewertet. Hierzu zählen insbesondere Auswirkungen auf den Klimawandel, Auswirkungen auf Natur und Artenvielfalt, Energie- und Ressourcenverbrauch, Abfallerzeugung, Emissionen in alle Umweltmedien, Verschmutzung durch physikalische Wirkung sowie Anwendung und Freisetzung gefährlicher Stoffe. Bei den Kriterien für das Umweltzeichen werden die Kriterien anderer gegebenenfalls für die betreffende Produktgruppe bereits bestehender Umweltzeichen berücksichtigt.

Nach Konsultation der AUEU trifft die Kommission für jede Produktgruppe Maßnahmen zur Festlegung spezifischer Umweltzeichenkriterien. Sie legt die Anforderungen fest, auf deren Grundlage bei den verschiedenen Produkten die Einhaltung der Umweltzeichenkriterien bewertet wird, und definiert den Geltungszeitraum der angewandten Kriterien.

Die Verordnung führt ein neues Umweltzeichen ein, das in Anhang II beschrieben wird. Das Logo enthält die Formulierung "Bon choix pour l'environnement" sowie gegebenenfalls, die Angabe von drei wesentlichen Umweltmerkmalen des Produkts, die von der Kommission festgelegt werden.

Eintragung, Überwachung und Kontrolle

Die Unternehmen, die das Umweltzeichen nutzen möchten, müssen sich bei einer zuständigen Stelle in dem Mitgliedstaat, aus dem das Produkt stammt, oder in dem Mitgliedstaat, in dem es vermarktet werden soll, eintragen lassen.

Die zuständige Stelle kann die Zahlung einer Gebühr von bis zu 200 EUR für die Bearbeitung der Eintragung verlangen. Die Kommission führt ein gemeinsames Verzeichnis der von den nationalen Stellen gemeldeten Eintragungen und macht es der Öffentlichkeit zugänglich.

Die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten nehmen regelmäßig Überprüfungen bei den Benutzern des Umweltzeichens der Gemeinschaft vor. Stellt sich heraus, dass ein Nutzer nicht die entsprechenden Produktgruppenkriterien erfüllt oder dass er das Eintragungsverfahren nicht erfüllt hat, untersagt die zuständige Stelle die Nutzung des Umweltzeichens für die betreffenden Produkte.

Hintergrund

Die Bedeutung einer Regelung für das 1992 eingeführte Umweltzeichen wurde schon im Rahmen der Strategie für eine integrierte Produktpolitik und des sechsten Aktionsprogramms für die Umwelt hervorgehoben. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, hat die Kommission die Regelung im Licht der Erfahrungen erneut geprüft. Der vorliegende Vorschlag sieht die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vor.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2008) 401 endgültig

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COD 2008/0152

See also

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der GD Umwelt zum Thema Umweltzeichen (EN) und im Katalog zum europäischen Umweltzeichen

Letzte Änderung: 03.09.2008