Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen

Die Beihilfen können als Instrument verwendet werden, um Unternehmen den Anreiz zu geben, eine Umweltentlastung zu erreichen, die ohne zwingende Vorschriften nicht erreicht worden wäre. Die Kommission legt die Bedingungen fest, unter denen diese Beihilfen an Unternehmen vergeben werden können, ohne dass sie das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen.

RECHTSAKT

Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzhilfen vom 1. April 2008 [Amtsblatt Nr. C 82 vom 1.4.2008].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen stellen eines der Instrumente für die Umsetzung des globalen energiepolitischen Aktionsplans für den Zeitraum 2007-2009 dar, der die Entwicklung einer integrierten europäischen Klimaschutz- und Energiepolitik ermöglichen soll.

Grundsätze

Die Beihilfenkontrolle im Bereich des Umweltschutzes soll in erster Linie sicherstellen, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen zu einer Umweltentlastung führen, die ohne die Beihilfe nicht eintreten würde. Hierbei müssen die positiven Auswirkungen der Beihilfe die negativen Folgen – sprich die dadurch erzeugten Wettbewerbsverzerrungen – überwiegen, wobei dem Verursacherprinzip * (Art. 174 EG-Vertrag) Rechnung zu tragen ist. Die Überarbeitung der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen erfolgt gemäß den im Aktionsplan für die staatlichen Beihilfen festgelegten Leitlinien.

Prüfungsmethode: Abwägungsprüfung

Als Teil des Aktionsplans "staatliche Beihilfen" wurde die " Abwägungsprüfung" als Prüfmethode für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vorgeschlagen. Mit Hilfe dieser Prüfung kann die Kommission gewährleisten, dass die staatliche Beihilfe tatsächlich einen Anreizeffekt hat, gezielt eingesetzt wird, verhältnismäßig ist und dass sich ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in Grenzen halten.

Die Beihilfe soll ein umweltschädliches Marktversagen beheben. Das Versagen des Marktes im Umweltbereich betrifft in erster Linie die negativen externen Effekte. Eines der Ziele der Unternehmen im Rahmen ihrer Entwicklungsstrategie besteht in der Senkung der Produktionskosten. Sie müssen sich folglich für Technologien oder Produktionsverfahren entscheiden, die dem Umweltschutz nicht Rechnung tragen. Folglich sinddie Produktionskosten für die Unternehmen geringer als die "Umweltkosten", die von der Gesellschaft getragen werden.

Um dieses Marktversagen zu beheben, greifen die Staaten auf ordnungspolitische Maßnahmen, Normen und steuerliche Regelungen zurück, um den von den umweltschädigenden Unternehmen verursachten negativen externen Effekten gemäß dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen als positiven Anreiz für die Verringerung der Umweltbelastung verwenden. Die Beihilfe soll den Beihilfeempfänger dazu veranlassen, sein Verhalten zu ändern und Investitionen vorzunehmen, die das Umweltschutzniveau verbessern. Diese Investitionen können dem Unternehmen jedoch auch wirtschaftliche Vorteile bringen. Daher muss sichergestellt werden, dass die Beihilfe notwendig ist und dass das Unternehmen diese Investition ohne Beihilfe nicht getätigt hätte.

Die Beihilfe muss einen Anreizeffekt bieten und verhältnismäßig sein. Dies ist nur dann gegeben, wenn ausgeschlossen ist, dass dasselbe Ergebnis auch ohne oder mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden könnte. Die Höhe der Beihilfe muss auf das zur Erreichung des angestrebten Umweltziels erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Alle dem Unternehmen aus der Investition entstehenden wirtschaftlichen Vorteile müssen bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten bei Investitionsbeihilfen herausgerechnet werden.

Da es schwierig ist, alle Vorteile zu messen, die einem Unternehmen aus einer zusätzlichen Investition, wie z. B. einer Verbesserung seines "grünen" Images, entstehen, kann die Höhe der Beihilfe nur dann 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung gewährt wird.

In den anderen Fällen darf die Beihilfeintensität * normalerweise nicht über 50 % bis 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten * liegen. Die Beihilfe für Unternehmen kann jedoch je nach der vorgesehenen Beihilfemaßnahme und der Größe des Unternehmens erhöht werden. Diese Leitlinien legen die Regeln zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten und die Beihilfeintensität nach Projektkategorie fest. In bestimmten Fällen sind auch Betriebsbeihilfen möglich.

Geltungsbereich

Die Leitlinien gelten für alle Umweltschutzbeihilfemaßnahmen, die der Kommission gemeldet wurden (auch für die vor der Veröffentlichung der Leitlinien gemeldeten Maßnahmen) sowie für die, die nicht gemeldet wurden, wenn sie nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt gewährt wurden. Die Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen ermittelt, bei denen staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten:

Überwachung und Überarbeitung

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jährlich einen Bericht über die Umweltschutzbeihilfemaßnahmen einreichen, der für jede Beihilferegelung Informationen über Großunternehmen enthält, insbesondere die Höhe der Beihilfe für jeden Beihilfeempfänger, die Beihilfeintensität, eine Beschreibung der Zielsetzungen der Maßnahme und der Art des Umweltschutzes, der damit gefördert werden soll. Die Mitgliedstaaten müssen ebenfalls ausführliche Aufzeichnungen über alle gewährten Beihilfen führen und aufbewahren.

Die Leitlinien gelten vom 2. April 2008 bis zum 31. Dezember 2014. Vier Jahre nach ihrer Veröffentlichung nimmt die Kommission vor allem unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen eine Evaluierung dieser Leitlinien vor. Die Kommission kann sie auch aus wichtigen Gründen wie der Entwicklung der Gemeinschaftspolitik oder dem Abschluss internationaler Vereinbarungen im Bereich des Klimaschutzes ändern.

Hintergrund

Die vorliegenden Leitlinien ersetzen den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 3. Februar 2001. Bestimmte Maßnahmen, die von diesen Leitlinien betroffen sind, fallen ebenfalls unter die Verordnung Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) [ABl. L 214 vom 9.8.2008].

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Letzte Änderung: 11.08.2008