Internationaler Schutz der Rechte und Grundfreiheiten von Menschen mit Behinderungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2010/48/EG über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DES ÜBEREINKOMMENS?

Der Beschluss nimmt im Namen der Europäische Gemeinschaft (heute EU) das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das in dem Anhang des Beschlusses eingeschlossen ist, an.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Dieses internationale Übereinkommen soll sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen in den Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten gelangen.

Um dies zu gewährleisten, legt das Übereinkommen eine Reihe von Grundsätzen fest:

Die Vertragsstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um diese Grundsätze nach und nach zu verwirklichen. Darüber hinaus verpflichten sie sich, Maßnahmen zu ergreifen, um die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Personen mit Behinderungen durchzusetzen.

Außerdem müssen Menschen mit Behinderungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften und politischen Konzepte, die sie betreffen, konsultiert werden.

Schutz vor Diskriminierungen

Jegliche Diskriminierungen aufgrund von Behinderung sind verboten, und Menschen mit Behinderungen genießen den gleichen wirksamen rechtlichen Schutz wie andere Menschen.

Für zwei Personengruppen sieht das Übereinkommen besondere Vorschriften vor:

Länder, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, verpflichten sich, Klischees zu bekämpfen und das Bewusstsein für die Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

Durch das Übereinkommen anerkannte Rechte

Das Übereinkommen bekräftigt, dass Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Ankerkennung einer Reihe von Rechten und Freiheiten haben. Diese beinhalten:

Durchführung des Übereinkommens

Jede Maßnahme der internationalen Zusammenarbeit muss Menschen mit Behinderungen einschließen, insbesondere in Partnerschaft mit den zuständigen internationalen und regionalen Organisationen.

Die Länder müssen eine oder mehrere nationale Anlaufstellen einrichten, die für die Ausführung des Abkommens verantwortlich sind und die Öffentlichkeit über das Abkommen informieren. Sie müssen einen unabhängigen Mechanismus einrichten, um die Ausführung des Abkommens zu bewachen. Die Zivilgesellschaft muss in vollem Umfang in den Überwachungsprozess einbezogen werden.

Jeder Vertragsstaat muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens einen umfassenden Bericht über die Maßnahmen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat, vorlegen.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 26. November 2009 in Kraft getreten. Das Übereinkommen ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten und findet seit dem 22. Januar 2011 Anwendung in der EU.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35-61)

Letzte Aktualisierung: 18.07.2018