Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 407/2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt die Bedingungen und Verfahren fest, nach denen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der aufgrund von Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen oder von diesen ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der EU gewährt werden kann.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Finanzieller Beistand

Der Beistand wird dem betreffenden Mitgliedstaat in Form eines Darlehens oder einer Kreditlinie* gewährt. Hierzu kann die Europäische Kommission im Einklang mit einem Beschluss des Rates der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten im Namen der EU Anleihen aufnehmen.

Verfahren

Der Mitgliedstaat, der Beistand ersucht, erörtert mit der Kommission in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank die Bewertung seines Finanzbedarfs. Er unterbreitet der Kommission dann einen Entwurf seines wirtschaftlichen und finanziellen Sanierungsprogramms.

Der Beschluss über die Gewährung einer Kreditlinie enthält die folgenden Informationen:

Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des begünstigten Mitgliedstaates mit dessen Sanierungsprogramm und mit den vom Rat für eine Fortführung der Finanzhilfen festgelegten Bedingungen übereinstimmt. Der Beistand wird in Raten ausgezahlt.

Vereinbarkeit mit anderen Mechanismen zur finanziellen Unterstützung

Der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) ist mit der mittelfristigen Fazilität für die Gewährung eines finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen vereinbar. Darüber hinaus schließt er eine Inanspruchnahme von Mitteln außerhalb der EU, zum Beispiel aus dem Internationalen Währungsfonds, nicht aus.

EFSM-Haushalt

Der EFSM wird aus dem Haushalt der EU finanziert. Die Kommission ist ermächtigt, auf den Kapitalmärkten im Namen der EU bis zu 60 Mrd. EUR aufzunehmen. Die Darlehen werden über den EU-Haushalt garantiert.

Der EFSM wurde für Irland und Portugal mit einer Gesamthöhe von 46,8 Mrd. EUR (22,5 Mrd. EUR für Irland und 24,3 Mrd. EUR für Portugal) aktiviert, die über drei Jahre hinweg (2011-2014) ausbezahlt wurden.

Im Juli 2015 wurde der EFSM genutzt, um Griechenland einen kurzfristigen Beistand (Brückenfinanzierung) in Höhe von 7,16 Mrd. EUR zu gewähren.

Für das Risiko der Länder außerhalb des Euro-Raumes sind spezielle Vorkehrungen getroffen worden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 13. Mai 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) baut auf der Arbeit im Rahmen des EFSM und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität auf und besteht heute neben diesen zwei Instrumenten, die als Folge der Staatsschuldenkrise kurzfristig eingerichtet wurden.

Der ESM ist der wichtigste Unterstützungsmechanismus für die Länder des Euro-Raumes, die aufgrund ihres Verschuldungsgrads vorübergehend von Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme auf den Finanzmärkten betroffen sind. Seine ursprüngliche maximale Darlehenskapazität lag bei 500 Mrd. EUR auf der Grundlage eines Kapitals von 704,8 Mrd. EUR. Der ESM wird von den Mitgliedstaaten entsprechend des EZB-Verteilungsschlüssels* finanziert.

Die Darlehen werden über die Kreditaufnahme des ESM auf den Finanzmärkten finanziert und durch die ESM-Mitglieder (die Länder des Euro-Raums) garantiert. Für die Darlehen gelten strenge Bedingungen, unter anderem die Rückkehr der öffentlichen Finanzen auf eine tragfähige Höhe.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kreditlinie. Eine auf Vorschlag der Kommission durch den Rat an einen Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Entnahme von Mitteln aus dem EFSM bis zu einem bestimmten oberen Grenzwert und in einem bestimmten Zeitraum.
Der EZB-Verteilungsschlüssel. Dieser Schlüssel wird unter Berücksichtigung des Bevölkerungsanteils und des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Landes an der EU berechnet. Die beiden Faktoren sind gleich gewichtet.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1-4).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 407/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 02.06.2022