Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit

Diese Verordnung bietet die Grundlage für ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, mit dem im Rahmen des PHARE-Programms die Zusammenarbeit zwischen den Grenzregionen der ostmitteleuropäischen Staaten und den an sie angrenzenden Regionen der Gemeinschaft und der ostmitteleuropäischen Anwärterstaaten gefördert wird.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission vom 18. November 1998 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms [Vgl. ändernde Rechtsakte ]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Zielsetzung dieser Verordnung entspricht der des ersten Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit, das auf der Verordnung (EG) Nr. 1628/94 der Kommission vom 4. Juli 1994 (ersetzt durch die neue Verordnung) beruhte und namentlich als Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der an die Europäische Union angrenzenden Regionen der ostmitteleuropäischen Staaten und zur Annäherung ihres Entwicklungsstandes an den der Europäischen Union gedacht war. Die vorliegende Verordnung beinhaltet eine Erweiterung der geographischen Reichweite des Programms und eine Verbesserung seiner Funktionsweise gegenüber früher, und zwar durch Steigerung der Anzahl der Projekte mit eindeutig grenzübergreifendem Charakter und durch Beschleunigung der Umsetzung. Die Durchführung des Programms bedarf der Koordinierung mit den strukturpolitischen Strategien der Gemeinschaft und dem Programm INTERREG. Am 1. Januar 2007 tritt das Instrument für Heranführungshilfe (IAP) an seine Stelle, mit dem die Unterstützung der Anwärterstaaten (und der westlichen Balkanstaaten, bislang nur potentielle Anwärter) für die Jahre 2007-2013 einen einheitlichen Finanzierungsrahmen erhält.

Förderfähig im Sinne dieses Programms sind die Grenzgebiete zwischen:

Mit der Verordnung werden die Kriterien (Bevölkerungszahl, BNE-pro-Kopf der Bevölkerung und Fläche der fraglichen Regionen) festgelegt, nach denen die Mittel auf die Nehmerländer aufgeteilt werden.

3. Bezuschussungen im Sinne dieses Programms sind Projekten mit folgenden Zielsetzungen vorbehalten:

Für eine Finanzierung im Rahmen des Programms grenzübergreifende Zusammenarbeit kommen Aktionen in folgenden Bereichen in Betracht:

Es ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen der fünf letztgenannten Kategorien lediglich über einen Fonds finanziert werden können, dessen Einrichtung Sache der jeweiligen Region ist; als Anreiz für gemeinsame Kleinprojekte örtlicher Akteure einzelner grenznaher Regionen erhalten Fonds dieser Art einen begrenzten Anteil der Programmmittel.

Der Beitrag der Gemeinschaft erfolgt in der Regel als Zuschuss. Sollten jedoch bezuschusste Maßnahmen zur Erwirtschaftung von Einnahmen führen, so kann die Kommission nach Konsultierung der zuständigen Behörden sich entweder für eine Kofinanzierung aus Projekterlösen oder für eine Rückzahlung der anfangs geleisteten Zuschüsse entscheiden.

Für die Zwecke der Programmverwaltung wird in jeder Grenzregion ein Gemischter Kooperationsausschuss eingerichtet, dem Vertreter der zwei jeweils zusammenarbeitenden Grenzregionen und der Kommission angehören. Dieser Ausschuss hat zur Aufgabe, mit Blick auf eine Mehrjahresprogrammierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ein gemeinsames Dokument auszuarbeiten, in dem die Prioritäten und Strategien der regionalen Entwicklung aufgeführt und die Durchführungsbestimmungen festgelegt sind. Ausgehend von diesem Dokument erstellt der Ausschuss jährlich eine gemeinsame Projektliste. Die Projektempfehlungen werden von der Zentralverwaltung des jeweiligen mittel- oder osteuropäischen Landes an die Kommission weitergeleitet.

Anhand dieser gemeinsamen Programmierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Projektempfehlungen schlägt die Kommission für jede Grenzregionen ein Programm vor. Der Betrag, mit dem ein Projekt bezuschusst wird, wird gemäß dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 (PHARE) festgestellt. Dieselbe Verordnung regelt auch die Verfahren für die Verwaltung der Hilfe seitens der Kommission. So weit möglich werden zur Durchführung der Programme gemeinsame Kontrollstrukturen geschaffen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2760/98

22.12.1998

-

ABl. L 345 vom 19.12.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1596/2002

10.9.2002

-

ABl. L 240 vom 7.9.2002

Verordnung (EG) Nr. 1822/2003

1.1.2004

-

ABl. L 267 vom 17.10.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [Amtsblatt L 210 vom 21.7.2006] Diese Verordnung zielt auf eine verbesserte Koordinierung der einzelnen Komponenten der Hilfe und schafft dazu mit dem Instrument für Heranführungshilfe (IAP) einen einheitlichen Rahmen. Dieser Rahmen schließt die Heranführungsprogramme zu einer einheitlichen Struktur zusammen (auch den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess), das Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit inbegriffen.

Letzte Änderung: 24.01.2007