Malta

1) BEZUG

Bericht der Kommission [KOM(1999) 69 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 508 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 708 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg.- SEK(2001) 1751 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg.- SEK(2002) 1407 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg.- SEK(2003) 1206 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

Dem Bericht vom Februar 1999 zufolge musste Malta vor allem seinen geografischen Vorbehalt in Bezug auf das Genfer Übereinkommen zurücknehmen; dies gehörte zu den kurzfristigen Prioritäten. Ferner sollte das Land mehr Informationen über folgende Bereiche zur Verfügung stellen: praktische Umsetzung des Asylrechts, Verhinderung der illegalen Einwanderung, Bekämpfung der organisierten Kriminalität (insbesondere Drogenbekämpfung) und dafür vorgesehene Mittel. Malta sollte sich außerdem stärker an der internationalen Zusammenarbeit der Justizbehörden sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen beteiligen.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 betonte die Kommission die Notwendigkeit, bestimmte Rechtsakte zu verabschieden und die Leistungsfähigkeit Maltas zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu steigern. Hiervon betroffen waren insbesondere das Asylrecht, die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, der organisierten Kriminalität und die Drogenbekämpfung.

In ihrem Bericht vom November 2000 stellte die Kommission Fortschritte in den Bereichen Justiz und Inneres fest. Obwohl noch einige Anstrengungen im Hinblick auf die Ratifizierung mehrerer Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unternommen werden mussten, wurde die Angleichung an den Besitzstand insgesamt als zufrieden stellend erachtet.

Dem Bericht vom November 2001 zufolge hatte Malta in den Bereichen Justiz und Inneres im Vergleich zum Vorjahr kaum Fortschritte erzielt.

Im Bericht vom Oktober 2002 stellte die Kommission fest, dass die Fortschritte Maltas bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften und Strukturen im Bereich Justiz und Inneres zufrieden stellend waren. Mit Blick auf den Beitritt zur EU musste Malta die Angleichung seiner Rechtsvorschriften in den Bereichen Visa, Einwanderung und Zusammenarbeit der Zollbehörden sowie die wirksame Durchführung der entsprechenden politischen Maßnahmen in den Mittelpunkt seiner Anstrengungen stellen. Dazu gehörten insbesondere der Schengen-Aktionsplan, die asyl- und datenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie die Geldwäschevorschriften.

Im Bericht vom November 2003 wird Malta zu seinen Fortschritten im Jahr 2003 beglückwünscht. Die Kommission fordert Malta jedoch auf, Anstrengungen in Bezug auf den Aktionsplan zur Annahme der Schengen-Kriterien und das Asylrecht zu unternehmen. Malta müsste insbesondere die Dauer der Asylverfahren verkürzen und seine Kapazitäten zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern stärken.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Freier Personenverkehr

Der Grundsatz der Reise- und Aufenthaltsfreiheit der europäischen Bürger ist in Artikel 14 (vormals Artikel 7a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und den Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Artikel 18, vormals Artikel 8a) EG-Vertrag verankert. Durch den Vertrag von Maastricht wurden die Asylpolitik, das Überschreiten der Außengrenzen der Union und die Einwanderungspolitik Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten. Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden diese Bereiche in den EG-Vertrag aufgenommen (Artikel 61 bis 69). Der freie Personenverkehr ist ein zentraler Bereich in einem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ".

Parallel dazu werden gegenwärtig gemeinsame Normen für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Visafragen sowie die Asyl - und Einwanderungspolitik festgelegt.

Durch die Übereinkommen von Schengen wenden die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen bereits gemeinsame Regeln an. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden diese zwischenstaatlichen Übereinkommen in den Rahmen der Europäischen Union aufgenommen. Sie sind nun Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, der von den beitrittswilligen Staaten zu übernehmen ist. Der Großteil des Schengen-Besitzstands wird auf die Beitrittsstaaten jedoch nicht bei ihrem Beitritt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer eigenen Entscheidung des Rates Anwendung finden. Dies ist im Aktionsplan für die Annahme der Schengen-Kriterien aufgrund eines angemessenen Zeitplans zur Einführung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vorgesehen.

Die verbindlichen Vorschriften, die bereits mit dem Beitritt eingeführt werden müssen, umfassen einen Teil der Visabestimmungen, die Regeln für die Außengrenzen und den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asylrecht, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, von Betrug und Korruption, des Drogenhandels, die Zusammenarbeit der Zollbehörden und die Rechtsakte im Bereich der Menschenrechte. In den Bereichen Grenzkontrollen, illegale Einwanderung, Drogenhandel, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen müssen die Beitrittsstaaten noch die nötigen Verwaltungskapazitäten schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Einrichtung eines unabhängigen, verlässlichen und wirksamen Justiz- und Polizeiwesens.

Asylpolitik

Die europäische Asylpolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse darstellt, ist mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit parallel zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten geworden.

Im Oktober 1999 haben die Staats- und Regierungschefs der Union auf dem Europäischen Rat von Tampere eine Strategie festgelegt, die in zwei Abschnitten umgesetzt werden sollte. Auf längere Sicht sollte ein gemeinsames europäisches Asylsystem eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, beruht. Der erste Abschnitt bestand in der Festlegung gemeinsamer Mindestnormen bis zum 1. Mai 2004.

Bisher wurden bereits zahlreiche Fortschritte erzielt wie zum Beispiel:

Über verschiedene Bereiche werden noch Verhandlungen geführt, etwa über den Vorschlag für eine Richtlinie über den Flüchtlingsstatus und die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Einwanderungspolitik

Die europäische Einwanderungspolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und seit dem Vertrag von Amsterdam ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit ist, wird derzeit noch gestaltet. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag beschließt der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, d. h. bis zum 1. Mai 2004:

Im Bereich der „legalen Einwanderung" muss die Union entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere folgende Maßnahmen ergreifen:

Im Bereich der „illegalen Einwanderung" hat der Europäische Rat von Tampere 1999 beschlossen, diese an ihrer Wurzel zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die davon profitierende organisierte Kriminalität zu setzen. Im Februar 2002 wurde der „Globale Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung" angenommen.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Die wesentlichen Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden auf internationaler Ebene ausgearbeitet (z. B. die Übereinkommen von Brüssel und Rom). Der Vertrag von Maastricht stellte einen wichtigen ersten Schritt in diesem Bereich dar: Er führte eine Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten ein und ermöglichte die Annahme mehrerer Übereinkommen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vergemeinschaftet, und diese Übereinkommen wurden schrittweise durch Verordnungen ersetzt. Die wichtigsten Verordnungen sind:

Der Europäische Rat von Tampere hat die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 1999 als „Eckstein" des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnet. Mit dem Vertrag von Nizza wurde das Verfahren der Mitentscheidung mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte auf den gesamten Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen ausgedehnt.

Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in Strafsachen

Der Besitzstand in diesen Bereichen leitet sich vor allem aus dem in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Rahmen für die Zusammenarbeit ab, der auch als „ dritter Pfeiler " bezeichnet wird. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die rechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet geändert und eine Verbindung mit dem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts " hergestellt. Titel VI umfasst seither vor allem die Bereiche polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des Drogenhandels, Bekämpfung von Korruption und Betrug, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Das (im Vertrag von Amsterdam festgelegte) Ziel des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll erreicht werden durch:

Der Besitzstand auf dem Gebiet Justiz und Inneres setzt neben einem hohen Maß an konkreter Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auch die Ausarbeitung von Regelungen und ihre wirksame Anwendung voraus. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren verschiedene Programme durchgeführt: Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone. All diese Programme wurden in AGIS zusammengefasst, einem einzigen Rahmenprogramm zur Kofinanzierung von Projekten, die von Betreibern in den Mitglied- und den Beitrittsstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres vorgelegt werden.

Europa-Abkommen und Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt

Das Europa-Abkommen mit Polen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Geldwäsche.

Das Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Staaten und den Binnenmarkt betrifft nicht unmittelbar den dritten Pfeiler, sondern bezieht sich auf Fragen wie Geldwäsche und den freien Personenverkehr, die eng mit dem Bereich Justiz und Inneres zusammenhängen.

BEWERTUNG

Im März 2002 ist ein neues Datenschutzgesetz in Kraft getreten. 2003 wurde eine Berufungsinstanz für Datenschutz eingerichtet. Malta hat jedoch die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand noch nicht abgeschlossen.

Malta hat Fortschritte bei der Angleichung seiner Visapolitik gemacht und neue Visaregelungen eingeführt, die für Staatsbürger aus 42 Ländern die Visumspflicht vorsehen. Hinsichtlich der Liste an Drittstaaten, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht ausgenommen sind, sind noch Angleichungen erforderlich.

Bei der Kontrolle der Außengrenzen und den Vorbereitungen zur Übernahme des Schengen-Besitzstands hat Malta einen „Aktionsplan Schengen" angenommen, mit dem der Bedarf an Humanressourcen an den Grenzübergängen und in den Büros, die an das nationale SIS angeschlossen sind, ermittelt wird. Malta hat seine Bemühungen mit Blick auf die künftige Teilnahme am SIS der zweiten Generation (SIS II) fortgesetzt. Im Laufe des Jahres 2003 hat Malta mit Albanien, Zypern, Ägypten, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Libyen, Spanien, Tunesien und der Türkei Kooperationsabkommen unterzeichnet. Mit Marokko wird ein solches Abkommen ausgehandelt. Malta modernisiert derzeit seine Grenzkontrollausrüstung. Die Marine verfügt über eine hochmoderne Eingriffsflotte. Eine Zweite soll 2004 folgen.

Im Bereich Einwanderung hat Malta die Angleichung seiner Rechtsvorschriften in Bezug auf die Haftung von Beförderungsunternehmen, die illegale Einwanderung und die illegale Beschäftigung, die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und die Familienzusammenführung abgeschlossen. Das im Dezember 2001 unterzeichnete Rückübernahmeabkommen mit Italien ist mittlerweile in Kraft getreten. Ähnliche Abkommen werden derzeit mit Ägypten, Marokko, Tunesien, Algerien und Libyen ausgehandelt. Die Verwaltungsstrukturen sind eingerichtet, doch muss Malta seine Bemühungen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung noch verstärken.

Nach der Annahme des neuen Asylgesetzes im Jahr 2000 hat Malta für die Bearbeitung der Asylanträge neue Bedienstete eingesetzt, die ebenso wie die Grenzpolizei speziell für diese Aufgabe geschult wurden. Im Dezember 2001 hat Malta seinen geografischen Vorbehalt in Bezug auf die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 aufgehoben.

Malta muss noch weitere Anstrengungen bei der Durchführung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das beschleunigte Verfahren, rechtliche Unterstützung und die Integration von Personen unternehmen, die als Asylbewerber anerkannt wurden. Aufgrund des langwierigen Verfahrens werden Asylbewerber mehrere Monate lang in Aufnahmezentren festgehalten.

Im Dezember 2000 hat Malta das UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommen von Palermo) und seine zwei Protokolle unterzeichnet und mit der Slowakei, Ungarn, Tunesien, Schweden, Griechenland und jüngst auch Albanien entsprechende Kooperationsabkommen geschlossen. Mit 15 weiteren Staaten werden noch solche Abkommen ausgehandelt. Ferner hat Malta Novellen zum Strafgesetzbuch verabschiedet. Durch die Aufnahme des Straftatbestands des Menschenhandels ins Strafgesetzbuch wurden die maltesischen Vorschriften an das Übereinkommen von Palermo angeglichen. Der Beitritt Maltas zum Übereinkommen der EU über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. Mai 2000 und die Unterzeichnung des UN-Protokolls zur Bekämpfung der illegalen Herstellung und des illegalen Handels mit Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffen und ähnlichen Stoffen stehen nach wie vor aus. Im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit verfügt Malta nun über eine solide, verlässliche und vollständig koordinierte Polizeiorganisation. Ein Kooperationsabkommen mit Europol wurde noch nicht geschlossen, doch hat Malta einen förmlichen Antrag zur Teilnahme als Beobachter gestellt.

Im Bereich der Terrorismusbekämpfung hat Malta die wesentlichen in Kraft befindlichen Übereinkommen ratifiziert, darunter das UN-Übereinkommen von 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus.

Malta hat alle Übereinkommen des Europarats gegen die Korruption unterzeichnet, insbesondere im November 2000 das Strafrechtsübereinkommen des Europarats gegen die Korruption. Die im April 2002 verabschiedete überarbeitete Fassung des Strafgesetzbuchs sah die Umsetzung des Protokolls vom 27. September 1996 vor; das Protokoll begleitete das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und trug auch dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats gegen die Korruption Rechnung. Malta muss noch das Zivilrechtsübereinkommen gegen die Korruption ratifizieren, das es im Januar 2003 unterzeichnet hat.

Im Bereich der Drogenbekämpfung ist festzustellen, dass Malta seit Januar 2003 als Beobachter an den Tätigkeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht teilnimmt. Malta hat ferner seine nationale Strategie zur Drogenbekämpfung für 2003-2004 verabschiedet. Die Durchführung muss jedoch noch verbessert werden, insbesondere durch Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens mit Bulgarien, Slowenien und dem Vereinigten Königreich.

Im Bereich der Geldwäsche konnte Malta durch die Annahme von Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Verhütung der Geldwäsche im August 2003 die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand abschließen. Darüber hinaus wurde eine Ermittlungsstelle in Finanzfragen eingerichtet. Das Informationssystem dieser Stelle muss jedoch noch angepasst und die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten verbessert werden.

Im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen führt Malta derzeit eine Angleichung seiner Rechtsvorschriften an das Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel II) von 1997 sowie an das ZIS-Übereinkommen (Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich) von 1995 durch. Durch Unterzeichnung von bilateralen Vereinbarungen mit Italien, dem Vereinigten Königreich und Frankreich konnte Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung mit bestimmten Mitgliedstaaten und Drittländern eingerichtet werden. Malta muss weiterhin auf die Anwendung der Gemeinsamen Maßnahme von 1996 über die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen und Berufsverbände bei der Bekämpfung des Drogenhandels hinwirken.

Im Bereich justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen hat Malta zwei Zusatzprotokolle zum europäischen Auslieferungsübereinkommen ratifiziert. Ferner hat Malta als Beobachter am europäischen justiziellen Netz teilgenommen. Die im April 2002 verabschiedeten Änderungen des Strafgesetzbuches ermöglichen die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum EU-Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie die des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption. Die Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Cyberkriminalität steht noch aus. Im Bericht 2003 wird festgestellt, dass die Verwaltungsstrukturen zur Ermöglichung direkter Beziehungen zwischen den zuständigen Justizbehörden zwar eingerichtet wurden, aber noch verstärkt werden müssen.

Im Rahmen der Übernahme des Besitzstands in den Bereichen Justiz und Inneres hat Malta alle Menschenrechtsübereinkünfte ratifiziert.

Letzte Änderung: 10.08.2005