Tschechische Republik

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2009 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 708 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 503 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 703 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1746 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 final - SEK(2002) 1402 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1200 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, dass die für den freien Personenverkehr notwendigen Strukturen zwar geschaffen worden seien, sich jedoch nicht ohne weiteres beurteilen lasse, inwieweit diese effektiv umgesetzt worden seien. Abzusehen sei außerdem, dass die Tschechische Republik den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres innerhalb der nächsten Jahre übernehmen könne, wenn wie bisher Fortschritte erzielt würden. Besonders aufmerksam zu beobachten seien dagegen das Justiz- und Polizeiwesen sowie die weiteren Anstrengungen der Tschechischen Republik zur Bekämpfung der Drogenkriminalität und der organisierten Kriminalität.

In ihrem Bericht vom November 1998 stellte die Kommission Verzögerungen bei der Übernahme des Besitzstands insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Grenzkontrollen fest. Die neue Regierung müsse daher die Reformen beschleunigen und die mittelfristigen Prioritäten der Beitrittspartnerschaft vor allem durch wirksamere Grenzkontrollen und die intensivere Bekämpfung der Drogenkriminalität und der organisierten Kriminalität einhalten.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 stellte die Kommission fest, dass die Vorarbeiten zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich im Allgemeinen beschleunigt wurden. Dies komme jedoch in den Rechtsvorschriften außer im Bereich der Drogenbekämpfung sowie in den Verwaltungsstrukturen noch nicht zum Ausdruck. Es sei daher wichtig, dass die verschiedenen vorgeschlagenen Gesetze vom tschechischen Parlament verabschiedet und so rasch wie möglich umgesetzt werden. Dazu müssten die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen bereitgestellt werden.

In ihrem Bericht vom November 2000 hob die Kommission hervor, dass die Tschechische Republik bei Visa, Einwanderung und Datenschutz erhebliche Fortschritte erzielt hat. Äußerst geringe Fortschritte seien dagegen bei der polizeilichen Zusammenarbeit zur wirksamen Bekämpfung von illegaler Einwanderung, Korruption und Betrug zu verzeichnen. Nach Feststellung der Kommission reichen hier die entsprechenden Verwaltungs- und Durchführungskapazitäten nicht aus.

In ihrem Bericht vom November 2001 stellte die Kommission fest, dass die Tschechische Republik bei Datenschutz, Grenzkontrollen, Visa, Einwanderung und polizeilicher Zusammenarbeit erhebliche Fortschritte erzielt hat, bei der Verbrechensbekämpfung jedoch noch zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss.

In ihrem Bericht vom Oktober 2002 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Tschechische Republik nahezu den gesamten Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres (JI) in nationales Recht umgesetzt hat. Das Land habe auch beim Aufbau der Institutionen und der Kapazitäten zur Umsetzung und Anwendung des Besitzstands beachtliche Fortschritte erzielt. Die größte Schwachstelle sei jedoch nach wie vor die mangelnde Wirksamkeit bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption.

Dem Bericht vom November 2003 ist zu entnehmen, dass die Tschechische Republik nunmehr ihre Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen hat. Weiterer Anstrengungen bedürfe es jedoch noch auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug und Korruption und im Asylbereich.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Freier Personenverkehr

Der Grundsatz der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts für alle europäischen Bürger ist in Artikel 14 (vormals Artikel 7a) und in den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft (Artikel 18, vormals Artikel 8a) EG-Vertrag verankert. Im Vertrag von Maastricht waren die Asylpolitik, das Überschreiten der Außengrenzen der Union und die Einwanderungspolitik als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten eingestuft worden. Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden diese Themen in den EG-Vertrag aufgenommen (Artikel 61 bis 69). Nach einer Übergangszeit von fünf Jahren werden die Gemeinschaftsverfahren in vollem Umfang zur Anwendung kommen. Langfristig soll ein „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" geschaffen werden, in dem Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen keiner Kontrolle mehr unterzogen werden.

Parallel dazu müssen für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union, die Visapolitik sowie die Asyl - und Einwanderungspolitik gemeinsame Normen festgelegt werden. Der Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3. Dezember 1998 legt einen Zeitplan für die in den kommenden fünf Jahren einzuleitenden Maßnahmen fest.

Auf Grund der Übereinkommen von Schengen, von denen das erste 1985 unterzeichnet wurde, wenden einige Mitgliedstaaten in den genannten Bereichen bereits gemeinsame Regeln an. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden diese zwischenstaatlichen Übereinkommen in den Besitzstand der Europäischen Union (EU) integriert und müssen seither von den beitrittswilligen Ländern übernommen werden.

Die Tschechische Republik hat die Absicht bekundet, den Bestimmungen des Schengener Übereinkommens nachzukommen. Sie hat die entsprechenden Vorbereitungen aufgenommen und insbesondere in Bezug auf die Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen um Unterstützung der Mitgliedstaaten ersucht.

Asylpolitik

Die europäische Asylpolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse darstellt, ist mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit parallel zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten geworden.

Im Oktober 1999 haben die Staats- und Regierungschefs der Union auf dem Europäischen Rat von Tampere eine Strategie festgelegt, die in zwei Abschnitten umgesetzt werden soll. Auf längere Sicht soll ein gemeinsames europäisches Asylsystem eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, beruht. Der erste Abschnitt bestand in der Festlegung gemeinsamer Mindestnormen bis zum 1. Mai 2004.

Bisher wurden bereits zahlreiche Fortschritte erzielt wie zum Beispiel:

Über verschiedene Bereiche werden noch Verhandlungen geführt, etwa über den Vorschlag für eine Richtlinie über den Flüchtlingsstatus und die Verfahren zur Anerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Einwanderungspolitik

Die europäische Einwanderungspolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und seit dem Vertrag von Amsterdam ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit ist, wird derzeit noch gestaltet. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag beschließt der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, d. h. bis zum 1. Mai 2004:

Im Bereich der „legalen Einwanderung" muss die Union entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere folgende Maßnahmen ergreifen:

Im Bereich der „illegalen Einwanderung" hat der Europäische Rat von Tampere 1999 beschlossen, diese an ihrer Wurzel zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die davon profitierende organisierte Kriminalität zu treffen. Im Februar 2002 wurde der „Globale Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung" angenommen.

Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivilsachen

Die wesentlichen Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden auf internationaler Ebene ausgearbeitet (z. B. die Übereinkommen von Brüssel und Rom). Der Vertrag von Maastricht stellte einen wichtigen ersten Schritt in diesem Bereich dar: Er führte eine Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten ein und ermöglichte die Annahme mehrerer Übereinkommen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vergemeinschaftet, und diese Übereinkommen wurden schrittweise durch Verordnungen ersetzt. Die wichtigsten Verordnungen sind:

Der Europäische Rat von Tampere hat die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 1999 als „Eckstein" des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnet. Mit dem Vertrag von Nizza wurde das Verfahren der Mitentscheidung auf den gesamten Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte ausgedehnt.

Zusammenarbeit der Polizei-, der Zoll- sowie der Justizbehörden in Strafsachen

Der Besitzstand in diesen Bereichen leitet sich vor allem aus dem in Titel VI des Unionsvertrags festgelegten Rahmen für die Zusammenarbeit ab, der auch als dritter Pfeiler bezeichnet wird. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die rechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet geändert. Titel VI umfasst nunmehr vor allem die Bereiche polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des Drogenhandels, Bekämpfung von Korruption und Betrug, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Zusammenarbeit der Zollbehörden. Die 1993 durch den Vertrag von Maastricht eingeführten zwischenstaatlichen Verfahren werden beibehalten.

Das (im Vertrag von Amsterdam festgelegte) Ziel des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll erreicht werden durch:

Der Besitzstand auf dem Gebiet Justiz und Inneres setzt neben einem hohen Maß an konkreter Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auch die Ausarbeitung von Regelungen und ihre wirksame Anwendung voraus. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren verschiedene Programme durchgeführt: Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone. All diese Programme wurden in AGIS zusammengefasst, einem einzigen Rahmenprogramm zur Kofinanzierung von Projekten, die von Organisationen und Einrichtungen der Mitglied- und der Beitrittsstaaten im Bereich Justiz und Inneres vorgelegt werden.

Europa-Abkommen und Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt

Das Europa-Abkommen mit Polen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Geldwäsche.

Das Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Staaten und den Binnenmarkt betrifft nicht unmittelbar den dritten Pfeiler, sondern bezieht sich auf Fragen wie Geldwäsche und freier Personenverkehr, die eng mit dem Bereich Justiz und Inneres zusammenhängen.

BEWERTUNG

Auf dem Gebiet des Datenschutzes hat die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften vollständig angepasst; dies gilt insbesondere für die Verwendung personenbezogener Daten durch die Polizei- und die Zollbehörden. Das Amt für den Schutz personenbezogener Daten, das Tätigkeitsberichte veröffentlicht, Umfragen durchführt und Sanktionen verhängt, muss die Einstellung des benötigten Personals abschließen.

Die Visumpolitik ist weitgehend an den Besitzstand angepasst. Die Tschechische Republik muss nur noch die technischen Spezifikationen betreffend die Visum-Positivliste übernehmen und eine der Schengen-Visummarke entsprechende Visummarke im Einklang mit der Kommissionsmitteilung vom August 2003 einführen.

Die Tschechische Republik hatte 2002 mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Grenzkontrollen ergriffen (Erneuerung der Ausrüstung sowie Beschluss zur Schaffung einer integrierten Ausländer- und Grenzpolizei, welche die Kontrolle der Grenzen und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung sicherstellen soll).

Im April 2002 wurde ein neues Gesetz zum Schutz der Staatsgrenzen verabschiedet. Die Kommission erwartet, dass die Grenzkontroll- und Kriminalitätspräventionsabkommen mit Polen, Österreich und vor allem der Slowakei angesichts der gemeinsamen Grenzschutzaufgaben aktualisiert werden.

Bei den Schengen-Kriterien ist eine weitere Annäherung an den Besitzstand zu verzeichnen. Allerdings muss der Abschluss eines Abkommens mit der Slowakei, das den Grenzübertritt an bestimmten Stellen einschränkt, vorangetrieben werden. Die Vorbereitungen für die Beteiligung am Schengener Informationssystem (SIS II) sind gut vorangekommen.

Im Bereich Einwanderung ist die Angleichung der Rechtsvorschriften abgeschlossen. Das Ausländeraufenthaltsgesetz wurde geändert, um bestimmte Begriffe wie Familienzusammenführung oder Ausweisung zu präzisieren. Es trat am 1. Januar 2003 teilweise in Kraft und wird zum Zeitpunkt der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen vollständig in Kraft treten. Außerdem wurden Maßnahmen getroffen, um mit einer Reihe von Ländern (wie Italien, den Benelux-Staaten, der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Algerien, China, Indien, Irak und Iran) Rückübernahmeabkommen abzuschließen. Im Juli 2002 wurde ein Rückübernahmeabkommen mit der Slowakei unterzeichnet.

Abgesehen von den Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz hat die Tschechische Republik ihre Asylvorschriften vollständig angeglichen. Die Verwaltungskapazitäten der Dienststelle „Asylpolitik" wurden aufgestockt, es bedarf aber weiterer Anstrengungen, was die Zahl und Schulung der mit Asylanträgen befassten Richter angeht.

Bei der polizeilichen Zusammenarbeit und dem Kampf gegen die organisierte Kriminalität wurden bemerkenswerte Fortschritte erzielt, die der Tschechischen Republik die Mitarbeit bei Europol ermöglichen werden. Das im Januar 2001 geschaffene nationale Kriminalpolizeiamt umfasst eine Reihe von Dienststellen, die auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels und der Korruption spezialisiert sind. Aus der Zusammenlegung des Amts für Ermittlungen mit der Kriminalpolizei ging 2003 ein integriertes Kriminalpolizei- und Ermittlungsamt hervor, was sich positiv auf die Effizienz ausgewirkt hat.

Allerdings ist der Verhaltenskodex für die Polizei noch nicht angenommen worden, und Korruptionsfälle bei der Polizei werden immer noch selten untersucht.

Was die internationale Zusammenarbeit betrifft, so hat die Tschechische Republik verschiedene Kooperationsabkommen, darunter eins mit Europol, unterzeichnet.

Im Bereich Terrorismusbekämpfung verabschiedete die Tschechische Republik im April 2002 als Reaktion auf die Ereignisse vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten einen Nationalen Aktionsplan. Bislang hat sie jedoch weder das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus noch das EU-Übereinkommen über die Rechtshilfe ratifiziert. Allerdings wurden 2002 Rechtsvorschriften verabschiedet, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vorsehen.

Bei der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung müssen die Anstrengungen fortgesetzt werden, damit die Tschechische Republik vom Augenblick ihres Beitritts an mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammenarbeiten kann. Eines der größten Probleme ist und bleibt die Korruption der Polizeikräfte, insbesondere der für die Erteilung von Genehmigungen oder anderen offiziellen Dokumenten zuständigen Stellen. In dem im Mai 2003 gebilligten Jahresbericht über die Korruption wird auch auf zahlreiche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften und Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge hingewiesen. Korruptionsfälle gibt es nicht nur bei der Polizei, sondern auch im Gesundheits-, Bank- und Justizwesen sowie generell in der öffentlichen Verwaltung.

Die einzigen Fortschritte bestehen in der Einsetzung einer Kommission zur Bekämpfung der Korruption der Polizeibeamten und der Zusammenlegung von zwei spezialisierten Dienststellen (der Abteilung für die Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftskriminalität und dem Amt für die Bekämpfung der Finanzkriminalität und den Staatsschutz) im April 2003 im Anschluss an die Zusammenlegung der Polizeidienststellen zu einem einzigen Kriminalpolizei- und Ermittlungsamt. Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zu der vom Europarat eingesetzten Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) im Jahr 2002 fand im März 2003 eine erste Bewertung der GRECO statt, in deren Rahmen neun Empfehlungen zur Bekämpfung der Korruption, darunter die Aufhebung der Immunität der Parlamentsmitglieder, ausgesprochen wurden.

Die nationale Strategie zur Eindämmung des Drogenkonsums im Zeitraum 2001-2004, mit der der Aktionsplan der Europäischen Union (2000-2004) umgesetzt werden soll, findet Anwendung. Eine ressortübergreifende Kommission koordiniert die zur Drogenbekämpfung eingeleiteten Maßnahmen (Festlegung von Präventiv- und Strafmaßnahmen). Im Juni 2002 wurde eine Nationale Kontaktstelle eingerichtet, die im Januar 2003 ihre Arbeit aufgenommen hat. Damit künftig mit dem Netz für Drogen und Drogensucht zusammengearbeitet werden kann, muss außerdem ein nationales Informationszentrum eingerichtet werden.

Beim Kampf gegen die Geldwäsche müssen die Anstrengungen fortgesetzt werden, da bislang nur in einigen Fällen Anklage erhoben wurde. In diesem Zusammenhang müssen die Rechtsdurchsetzung verstärkt, die Höchststrafen (die unter denen für Finanzbetrug liegen) heraufgesetzt und die zuständigen Dienststellen gezielt geschult werden. Die Tschechische Republik hat die 2001 verabschiedete Änderung der Strafprozessordnung in Kraft gesetzt.

Bei der Zusammenarbeit im Zollwesen wurden die tschechischen Rechtsvorschriften weitgehend an den Besitzstand angeglichen. Eine Änderung des Zollgesetzes zur Vereinfachung der bestehenden Verfahren trat im Juli 2002 in Kraft. Die Arbeiten zur Vorbereitung des Beitritts zum Übereinkommen Neapel II sowie zum ZIS-Übereinkommen (ZIS - Zollinformationssystem) haben begonnen. Besondere Aufmerksamkeit ist hierbei der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen und sonstiger Dienststellen zu widmen, die sich mit der illegalen Einwanderung, der Korruption und der Drogenbekämpfung befassen.

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit wurde 2002 die Strafprozessordnung geändert; die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften ist im Gange. Dabei ist besonders dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl Rechnung zu tragen. Inzwischen funktionieren auch die Verwaltungsstrukturen für die Kontakte zwischen den Justizbehörden. Im Zivilrecht wurden von der Tschechischen Republik folgende Übereinkommen ratifiziert:

Die Änderungen des Strafgesetzbuchs in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit im Rahmen von Schengen sowie die Definition des Tatbestands einer kriminellen Vereinigung, des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern traten im Juli 2002 in Kraft.

Die Tschechische Republik hat die meisten Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, die zum gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören.

Letzte Änderung: 10.08.2005