Litauen

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2007 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 706 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 507 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 707 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1750 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1406 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1204 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 stellte die Europäische Kommission fest, die für den Bereich Justiz und Inneres erforderlichen Strukturen seien in Litauen zwar vorhanden, doch könne ihre tatsächliche Effektivität und Leistung nur schwer beurteilt werden. Litauen habe ferner auf wichtigen Gebieten wie dem Asylbereich Fortschritte erzielt, doch seien aufgrund des Ausmaßes der sich in Litauen stellenden Probleme noch erhebliche und dauerhafte Anstrengungen notwendig. Als vorrangige kurzfristige Prioritäten im Rahmen der Beitrittspartnerschaft wurde Litauen zudem nahe gelegt, weitere Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens sowie zur Verbesserung der Grenzkontrollen und der Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge zu unternehmen.

In ihrem Bericht vom November 1998 stellte die Kommission fest, dass Litauen in den Bereichen Grenzkontrollen und Bekämpfung des organisierten Verbrechens nur sehr bescheidene Fortschritte erzielt hat. Über die Situation der Flüchtlingsaufnahmeeinrichtungen lasse sich aufgrund unzureichender Informationen kein Urteil bilden. Hingegen seien in den übrigen Bereichen Fortschritte zu verzeichnen. Litauen müsse sich noch mehr um die Berücksichtigung der den Bereich Justiz und Inneres berührenden Aspekte bemühen und sich sobald wie möglich insbesondere für den Ausbau seines Grenzüberwachungssystems und die Anhebung der Leistungsfähigkeit seiner für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens zuständigen Dienste einsetzen.

Im Bericht vom Oktober 1999 fällt das Urteil der Kommission positiver aus als in den Vorjahren. Litauen habe bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Justiz und Inneres rasche Fortschritte erzielt. Besonders beeindruckend sei die institutionelle und legislative Leistung auf den Gebieten Einwanderung, Asylrecht und Grenzüberwachung. Verbesserungen seien allerdings bei Ausbildung und Ausrüstung sowie bei der Koordinierung der verschiedenen Behörden und Maßnahmen erforderlich. Darüber hinaus müssten die Kontakte mit den Ländern der Europäischen Union intensiviert werden.

In ihrem Bericht vom November 2000 stellte die Kommission fest, dass Litauen im Bereich Justiz und Inneres fast überall Fortschritte erzielt hat. In Bezug auf Asylrecht, Grenzschutz und Datenschutz seien neue Rechtsvorschriften erlassen worden. Auch die Polizei- und die Zollverwaltung seien umstrukturiert worden. Die Kommission forderte Litauen allerdings auf, die Koordinierung zwischen den für die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität zuständigen Einrichtungen zu verbessern.

In ihrem Bericht vom November 2001 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Angleichung an den Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres im Vergleich zum Vorjahresbericht vorangekommen ist. Bei der Überwachung der Außengrenzen habe Litauen bemerkenswerte Fortschritte erzielt.

In ihrem Bericht vom Oktober 2002 hob die Kommission hervor, dass bei der Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Europäischen Union und beim Ausbau der Verwaltungskapazitäten erhebliche Fortschritte erzielt wurden. Während die Angleichung des Rechtsrahmens beträchtlich sei, seien im Hinblick auf die Verwaltungsstrukturen zusätzliche Bemühungen erforderlich.

In ihrem Bericht vom November 2003 ermahnte die Kommission das Land, die erforderlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Betrugs- und Korruptionsbekämpfung sowie Geldwäsche anzunehmen und umzusetzen. Es müssten weitere technische und organisatorische Vorbereitungen getroffen werden, damit Eurodac und Dublin II eingeführt werden können und gewährleistet ist, dass ausreichend Personal für die Überwachung der Außengrenzen vorhanden ist.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Freier Personenverkehr

Der Grundsatz der Reise- und Aufenthaltsfreiheit der europäischen Bürger ist in Artikel 14 (vormals Artikel 7a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und den Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Artikel 18, vormals Artikel 8a) EG-Vertrag verankert. Durch den Vertrag von Maastricht wurden die Asylpolitik, das Überschreiten der Außengrenzen der Union und die Einwanderungspolitik Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten. Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden diese Bereiche in den EG-Vertrag aufgenommen (Artikel 61 bis 69). Der freie Personenverkehr ist ein zentraler Bereich in einem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ".

Parallel dazu werden gegenwärtig gemeinsame Normen für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Visafragen sowie die Asyl - und Einwanderungspolitik festgelegt.

Durch die Übereinkommen von Schengen wenden die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen bereits gemeinsame Regeln an. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden diese zwischenstaatlichen Übereinkommen in den Rahmen der Europäischen Union aufgenommen. Sie sind nun Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, der von den beitrittswilligen Staaten zu übernehmen ist. Der Großteil des Schengen-Besitzstands wird auf die Beitrittsstaaten jedoch nicht bei ihrem Beitritt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer eigenen Entscheidung des Rates Anwendung finden. Dies ist im Aktionsplan für die Annahme der Schengen-Kriterien aufgrund eines angemessenen Zeitplans zur Einführung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vorgesehen.

Die verbindlichen Vorschriften, die bereits mit dem Beitritt eingeführt werden müssen, umfassen einen Teil der Visabestimmungen, die Regeln für die Außengrenzen und den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asylrecht, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, von Betrug und Korruption, des Drogenhandels, die Zusammenarbeit der Zollbehörden und die Rechtsakte im Bereich der Menschenrechte. In den Bereichen Grenzkontrollen, illegale Einwanderung, Drogenhandel, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen müssen die Beitrittsstaaten noch die nötigen Verwaltungskapazitäten schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Einrichtung eines unabhängigen, verlässlichen und wirksamen Justiz- und Polizeiwesens.

Asylpolitik

Die europäische Asylpolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse darstellt, ist mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit parallel zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten geworden.

Im Oktober 1999 haben die Staats- und Regierungschefs der Union auf dem Europäischen Rat von Tampere eine Strategie festgelegt, die in zwei Abschnitten umgesetzt werden sollte. Auf längere Sicht sollte ein gemeinsames europäisches Asylsystem eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, beruht. Der erste Abschnitt bestand in der Festlegung gemeinsamer Mindestnormen bis zum 1. Mai 2004.

Bisher wurden bereits zahlreiche Fortschritte erzielt wie zum Beispiel:

Über verschiedene Bereiche werden noch Verhandlungen geführt, etwa über den Vorschlag für eine Richtlinie über den Flüchtlingsstatus und die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Einwanderungspolitik

Die europäische Einwanderungspolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und seit dem Vertrag von Amsterdam ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit ist, wird derzeit noch gestaltet. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag beschließt der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, d. h. bis zum 1. Mai 2004:

Im Bereich der „legalen Einwanderung" muss die Union entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere folgende Maßnahmen ergreifen:

Im Bereich der „illegalen Einwanderung" hat der Europäische Rat von Tampere 1999 beschlossen, diese an ihrer Wurzel zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die davon profitierende organisierte Kriminalität zu setzen. Im Februar 2002 wurde der „Globale Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung" angenommen.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Die wesentlichen Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden auf internationaler Ebene ausgearbeitet (z. B. die Übereinkommen von Brüssel und Rom). Der Vertrag von Maastricht stellte einen wichtigen ersten Schritt in diesem Bereich dar: Er führte eine Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten ein und ermöglichte die Annahme mehrerer Übereinkommen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vergemeinschaftet, und diese Übereinkommen wurden schrittweise durch Verordnungen ersetzt. Die wichtigsten Verordnungen sind:

Der Europäische Rat von Tampere hat die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 1999 als „Eckstein" des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnet. Mit dem Vertrag von Nizza wurde das Verfahren der Mitentscheidung mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte auf den gesamten Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen ausgedehnt.

Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in Strafsachen

Der Besitzstand in diesen Bereichen leitet sich vor allem aus dem in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Rahmen für die Zusammenarbeit ab, der auch als „ dritter Pfeiler " bezeichnet wird. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die rechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet geändert und eine Verbindung mit dem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts " hergestellt. Titel VI umfasst seither vor allem die Bereiche polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des Drogenhandels, Bekämpfung von Korruption und Betrug, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Das (im Vertrag von Amsterdam festgelegte) Ziel des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll erreicht werden durch:

Der Besitzstand auf dem Gebiet Justiz und Inneres setzt neben einem hohen Maß an konkreter Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auch die Ausarbeitung von Regelungen und ihre wirksame Anwendung voraus. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren verschiedene Programme durchgeführt: Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone. All diese Programme wurden in AGIS zusammengefasst, einem einzigen Rahmenprogramm zur Kofinanzierung von Projekten, die von Betreibern in den Mitglied- und den Beitrittsstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres vorgelegt werden.

Europa-Abkommen und Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt

Das Europa-Abkommen mit Polen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Geldwäsche.

Das Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Staaten und den Binnenmarkt betrifft nicht unmittelbar den dritten Pfeiler, sondern bezieht sich auf Fragen wie Geldwäsche und den freien Personenverkehr, die eng mit dem Bereich Justiz und Inneres zusammenhängen.

BEWERTUNG

Seit 2003 sind die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten in Kraft. Das Staatliche Datenschutzamt, die unabhängige Regierungsstelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, hat ihre Tätigkeit aufgenommen. Im Februar 2002 genehmigte die litauische Regierung ein Programm zur Weiterentwicklung des Datenschutzes für die Jahre 2002-2004. Im Februar 2001 hatte Litauen das Übereinkommen des Europarats von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifiziert. Im Januar 2002 hatte das Parlament Änderungen zum Gesetz über den Rechtsschutz personenbezogener Daten verabschiedet, womit sichergestellt ist, dass das Gesetz den Anforderungen von Europol und des genannten Übereinkommens genügt.

In der Visumpolitik wurden die Rechtsvorschriften weitgehend an den Besitzstand angeglichen. Die Anstrengungen sollten jetzt in erster Linie der vollständigen Durchführung der neuen Visaregelung gelten, namentlich der einheitlichen Visagestaltung und der Liste der Länder, für deren Staatsangehörige keine Visumpflicht besteht („Positivliste"). Derzeit laufen Verhandlungen mit 13 Ländern. Litauen hat bereits Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht mit der Republik Korea, Hongkong, Macau und Mexiko unterzeichnet (mit Mexiko nur für Inhaber von Diplomatenpässen).

Im Bereich der Grenzüberwachung wurde die frühere Grenzpolizeiverwaltung (Justizministerium) nach Inkrafttreten des neuen Grenzschutzgesetzes in einen dem Innenministerium unterstehenden Grenzschutzdienst umgewandelt. Von Juli 2001 bis Mai 2002 wurde für sein Personal ein umfassendes Schulungsprogramm durchgeführt. Bei der Umsetzung des im September 2001 angenommenen strategischen Plans für den Ausbau der Grenzschutzposten und -infrastruktur in den Jahren 2001-2010 sind Fortschritte zu verzeichnen. Des Weiteren verabschiedete die Regierung einen strategischen Plan für den Ausbau der Grenzübergangsstellen. Die Sicherheit an den Grenzen im Osten wurde erhöht, und die Abfertigungsverfahren an den Grenzen zwischen den baltischen Staaten wurden beschleunigt. Ferner wurden die Grenzabkommen mit der Russischen Föderation ratifiziert. Zurzeit ist Litauen dabei, die Ausrüstung für die Überwachung der „grünen" und „blauen" Grenzen zu modernisieren und die Grenzposten an den künftigen Außengrenzen zu verstärken. Allerdings bedarf es noch beträchtlicher Anstrengungen, um zu überwachen, ob es zur illegalen Einreise von Kleinbooten aus Kaliningrad kommt.

Im Oktober 2001 legte Litauen im Hinblick auf die Umsetzung des Besitzstandes einen Schengen-Aktionsplan vor, der im Juli 2002 aktualisiert wurde. Die Anstrengungen in Bezug auf den Abbau der Binnengrenzen müssen fortgesetzt werden. Vor allem muss das Land seine Rechtsvorschriften vollständig mit Artikel 5 des Schengener Übereinkommens über die Bedingungen für die Einreise von Ausländern in Einklang bringen. Die Trennung der Passagierströme in Flug- und Seehäfen bedarf besonderer Aufmerksamkeit. Das Land sollte mit den praktischen Vorbereitungen für eine Beteiligung am Schengener Informationssystem (SIS II) fortfahren.

Im Bereich der Einwanderung hat Litauen gute Fortschritte erzielt. Es hat bereits 21 Rückübernahmeabkommen mit Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossen, eines davon mir der Russischen Föderation im Jahr 2003. Im Dezember 2001 verabschiedete die Regierung Vorschriften für die Erteilung, Erneuerung und Aberkennung von Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer. Was die Rechtsstellung von Ausländern (diesbezüglich muss ein neues Gesetz verabschiedet werden), die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels und die gegenseitige Anerkennung von Ausweisungsverfügungen anbelangt, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch noch nicht an den Besitzstand angeglichen worden. Geeignete Verwaltungsstrukturen, die in zufrieden stellender Weise kooperieren, sind inzwischen vorhanden.

In Asylfragen ist bereits eine weit gehende Angleichung der Rechtsvorschriften erfolgt. Einige Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung Dublin II, den Mindestgarantien für Asylverfahren (aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs und Grundsatz der Nichtzurückweisung) werden allerdings erst geregelt sein, wenn das oben erwähnte Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern in Kraft tritt. Erheblicher Anstrengungen bedarf es noch im Hinblick auf die Einrichtung der nationalen Zugangsstellen für das Netz DubliNet und das System Eurodac.

Auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist die Angleichung der Rechtsvorschriften nahezu abgeschlossen. Für den Zeitraum 2002-2004 wurde ein strategischer Plan für polizeiliche Tätigkeiten verabschiedet. Im Juli 2002 nahm die Regierung eine Entschließung über die Gründung nationaler Polizeischulen an, die insbesondere für 2004 die Gründung einer Akademie für Innere Angelegenheiten vorsieht, deren Aufgabe die Ausbildung von Polizeioffizieren ist. Polizei, Grenzpolizei und Zollverwaltung haben eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung geschlossen. Allerdings ist dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz gut funktioniert. Darüber hinaus unterzeichneten die litauische, die lettische, die estnische und die finnische Polizei im Juni 2001 eine Kooperationsvereinbarung, die eine wirksamere Bekämpfung der organisierten Kriminalität ermöglichen soll. Litauen hat begonnen, mit Europol zusammenzuarbeiten, die Unterzeichnung eines entsprechenden Abkommens steht jedoch noch aus. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommen von Palermo) wurde ratifiziert, nicht dagegen das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit.

Hinsichtlich der Verhütung und Bekämpfung von Prostitution und Menschenhandel lief im Januar 2002 ein neues Programm an.

Litauen hat seine Kapazitäten zur Bekämpfung des Terrorismus durch Umsetzung seines nationalen Programms ausgebaut. Das Land hat die meisten einschlägigen Übereinkommen bereits ratifiziert, muss aber noch dem im Jahr 2000 zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen beitreten.

Trotz ermutigender Fortschritte bei der Aufdeckung von Korruptionsfällen muss die Umsetzung des nationalen Programms zur Bekämpfung der Korruption vorangetrieben werden. Die kürzlich in Kraft getretene neue Strafprozessordnung, mit der die vorrangige Kompetenz in diesem Bereich der Staatsanwaltschaft übertragen wurde, erfordert eine Anpassung aller beteiligten Institutionen. Im Januar 2002 hatte Litauen das nationale Antikorruptionsprogramm, das die nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung und die dazugehörigen Aktionspläne enthält, angenommen und mit seiner Durchführung begonnen. Im Mai 2002 verabschiedete das litauische Parlament das Gesetz über die Verhütung der Korruption im öffentlichen und privaten Sektor. Ferner ratifizierte Litauen das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats gegen Korruption, das im Juli 2002 in Kraft trat. Noch zu ratifizieren ist jedoch das Übereinkommen von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Im Jahr 2001 hatte Litauen

angenommen.

Um wirksamer gegen Betrug vorgehen zu können, muss Litauen unter anderem seine Rechtsvorschriften weiter an das Übereinkommen von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie an die Rahmenbeschlüsse des Rates zum Schutz des Euro vor Fälschung anpassen.

Im Januar 2001 begann die Umsetzung eines Aktionsplans zur Bekämpfung und Verhütung des Drogenmissbrauchs. Des Weiteren wurde eine aus Vertretern verschiedener Ministerien (Gesundheit, Justiz, Inneres, Arbeit, Soziales u. a.) bestehende Kommission ins Leben gerufen, die die Maßnahmen in diesem Bereich koordinieren soll. Bei der Polizei- und der Zollverwaltung wurden spezielle Stellen für die Drogenbekämpfung geschaffen (Amt für die Bekämpfung von Suchtstoffen bzw. Sonderabteilung für die Bekämpfung von Drogen und Drogenausgangsstoffen). Mit Blick auf eine Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) richtete Litauen eine nationale Kontaktstelle ein, die im April 2002 ihre Arbeit aufnahm. 2003 arbeitete das Land eine neue Strategie für den Zeitraum 2004-2008 aus.

Zur Bekämpfung der Geldwäsche wurde das Gesetz über den Ermittlungsdienst für Finanzkriminalität verabschiedet. Es ermöglicht die Umwandlung der Steuerfahndung in einen neuen Ermittlungsdienst für Finanzkriminalität. Zur Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand wurde im März 2002 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet. Das Land muss seine Rechtsvorschriften noch dahingehend ändern, dass Vermögensgegenstände aus Straftaten eingezogen oder beschlagnahmt werden können. 2003 wurde innerhalb des Ermittlungsdienstes für Finanzkriminalität eine Meldestelle für Geldwäsche eingerichtet.

Für die Zusammenarbeit im Zollwesen wurde im Januar 2002 der Betrugspräventions- und Ermittlungsdienst umstrukturiert und in einen Dienst zur Bekämpfung von Zollvergehen umgewandelt. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit und ein integriertes Zollinformationssystem sind im Aufbau begriffen. Allerdings muss Litauen noch dem Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel II) sowie dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich beitreten.

Auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen wurde mit der Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand begonnen. Die Reform des Rechtssystems und der Justiz ist nahezu abgeschlossen. Das Gesetz von 2002 über die Gerichte hat entscheidend dazu beigetragen, dass die Justiz an Unabhängigkeit gewonnen hat und besser funktioniert. Am 1. Januar 2003 trat die neue Zivilprozessordnung in Kraft, während am 1. Mai 2003 die Strafprozessordnung, das Strafgesetzbuch und das Strafvollzugsgesetzbuch in Kraft traten. Zur Verstärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft änderte das litauische Parlament außerdem im März 2003 die Verfassung.

Litauen hat eine Reihe von Übereinkommen ratifiziert, wie

Litauen ist allen Menschenrechtsinstrumenten beigetreten, die zum Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören.

Letzte Änderung: 10.08.2005